Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_920/2017 KI-generiert

Claimant Fails to Overturn Refusal of Invalidity Benefits Based on Expert Finding of Symptom Simulation

Geschäftsnummer 9C_920/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual who applied for disability insurance benefits in October 2011. The relevant authorities conducted various assessments, including a multidisciplinary evaluation, which concluded that the individual did not have any limitations on their work capacity as of a specific evaluation date in September 2016. Consequently, the disability insurance office rejected the benefit claim on May 31, 2017. The individual appealed this decision to the social insurance court, which upheld the denial of benefits on October 31, 2017. The individual subsequently filed a public law complaint seeking to overturn the social court's ruling and have the matter referred back for a new decision. The case centers around the legitimacy of the assessments and the argument against the denial of disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Claimant Fails to Overturn Refusal of Invalidity Benefits Based on Expert Finding of Symptom Simulation: The relevant authorities conducted various assessments, including a multidisciplinary evaluation, which concluded that the individual did not have any limitations on their work capacity as of a specific evaluation date in September 2016. Consequently, the disability insurance office rejected the benefit claim on May 31, 2017. The individual appealed this decision to the social insurance court, which upheld the denial of benefits on October 31, 2017. The individual subsequently filed a public law complaint seeking to overturn the social court's ruling and have the matter referred back for a new decision. The case centers around the legitimacy of the assessments and the argument against the denial of disability benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Invalidenversicherungsleistungen medizinische Sachverständigenfeststellungen polydisziplinäre Begutachtung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because her appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_920/2017

Urteil vom 16. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Oktober 2017 (IV.2017.00741).

Sachverhalt:

A. A.________ meldete sich im Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (nachfolgend SMAB; Expertise vom 9. September 2016). Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom 31. Mai 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. Es stützte sich hierzu insbesondere auf das Gutachten der SMAB vom 9. September 2016 ab, wonach - auch retrospektiv - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.

2. Die Beschwerdeführerin trägt verschiedene Rügen vor, die indessen unbegründet sind:

2.1. Soweit sie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts darin sieht, dass die Testunterlagen nicht zu den Akten erhoben wurden, verkennt sie, dass die Ergebnisse der beiden Tests (BDI und TOMM) keine entscheidwesentliche Beurteilungsgrundlage darstellten. Nach verbindlicher, nicht willkürlicher Feststellung der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) stellte der psychiatrische Gutachter (neben den Testergebnissen) auch auf das Antwortverhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin ab, welches er als Fachperson gesamthaft erfasste und würdigte, wobei sie auf ihn nicht glaubwürdig wirkte. Mit anderen Worten schrieb das kantonale Gericht den Tests keine wesentliche Beurteilungsgrundlage zu. Es genügt nicht, dieser tatsächlichen Feststellung bloss die eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Ein Blick in das Gutachten zeigt übrigens, dass die Tests vor allem der Verifizierung der selber erhobenen Befunde dienten. Hinzu kommt, dass die Testergebnisse als solche unbestritten blieben.

2.2. Inwiefern sich aus (nicht belegten) generellen Ausführungen in der Expertiseeine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Gutachters ergeben soll, wird nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon sind Ausstandsgründe sofort geltend zu machen (vgl. statt vieler Urteil 9C_512/2017 vom 26. September 2017). Im Übrigen wird nicht bestritten, dass der Experte darüber hinaus auch konkret aufzeigte, aus welchen Gründen er bei ihr auf ein Vortäuschen der Symptomatik schloss (vgl. E. 2.1).

2.3. Sodann stellen die Vorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorfalls vom 17. Februar 2008sow ie der Medikamenteneinnahme unzulässige appellatorische Kritik an der gegenteiligen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung resp. Beweiswürdigung (vorinstanzliche E. 5.4.3 f.) dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG , Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

2.4. Was die geltend gemachte fehlende "kritische Würdigung auf der Zeitachse", vor allem die mangelnde Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. B.________ vom 16. Januar 2011 (richtig: 16. November 2011) betrifft, so findet keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum berechtigten Abweichen von früheren ärztlichen Beurteilungen statt. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abzuweichen. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, inwiefern ihr Einwand entscheidrelevant ist.

2.5. Schliesslich wird die angebliche Unfähigkeit, sach- bzw. vernunftgemäss zu handeln - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) - weder näher begründet noch belegt.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist.

4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger