Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_92/2009 KI-generiert

Renewed Invalidity Pension Application Without Proven Material Change in Circumstances

Geschäftsnummer 9C_92/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension, which was denied by the local disability insurance office due to a lack of a qualifying degree of disability. The individual contested this decision, but both the administrative court and federal court upheld the denial, stating that there was insufficient evidence of a change in the individual’s health condition since the last ruling. After submitting a new application for benefits, which was also rejected, the individual appealed again, asserting that their health had deteriorated. However, the administrative court found that no credible evidence was presented to support this claim and thus ruled against the new application.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 6 ATSG, Art. 109 BGG; Renewed Invalidity Pension Application Without Proven Material Change in Circumstances: The individual contested this decision, but both the administrative court and federal court upheld the denial, stating that there was insufficient evidence of a change in the individual’s health condition since the last ruling. After submitting a new application for benefits, which was also rejected, the individual appealed again, asserting that their health had deteriorated. However, the administrative court found that no credible evidence was presented to support this claim and thus ruled against the new application.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Bemessung der Arbeitsunfähigkeit wesentliche Sachverhaltsänderung Gesundheitsverschlechterung ärztlicher Bericht Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure as obviously unfounded based on Art. 109 para. 2 lit. a BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party according to this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_92/2009

{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

I.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 27. November 2008.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 31. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 22. November 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Schwyz einen Anspruch des 1970 geborenen I.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2007 ab. Mit Urteil 9C_440/2007 vom 30. Juli 2007 wies das Bundesgericht die von I.________ dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

Auf eine neue Anmeldung des I.________ zum Rentenbezug vom 21. Februar 2008 trat die IV-Stelle des Kantons Schwyz mit Vorbescheid vom 5. Juni 2008 und Verfügung vom 10. Juli 2008 nicht ein.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. November 2008 ab.

I.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt Zusprechung einer Invalidenrente; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zur Vervollständigung der Entscheidgrundlagen, namentlich zur Einholung eines Gutachtens, und zur anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse ( Art. 6 ATSG ), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum entwickelt haben (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).

2.

2.1 Auf die Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs wird nur eingetreten, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht ( BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.).

2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung einer relevanten Sachverhaltsänderung ist somit die Situation, wie sie sich im Moment des vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2007 geschützten Einspracheentscheides vom 22. November 2006 präsentierte. Die Vorinstanz hat den in diesem zeitlichen Rahmen massgeblichen medizinischen Sachverhalt gründlich und umfassend abgeklärt und verglichen; es wird auf die entsprechenden Erwägungen (E. 3-6) verwiesen. Gestützt darauf hat sie zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheides vom 22. November 2006 nicht glaubhaft dargelegt, weshalb sich die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens erübrige.

2.3 Die Vorinstanz hat damit eine neuanmeldungsrechtlich relevante Sachverhaltsfeststellung getroffen, die nach der gesamten Aktenlage weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung beruht, sodass sie für das Bundesgericht verbindlich ist (oben E. 1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Insbesondere ist die Arbeitsfähigkeit von den Ärzten der Klinik Y.________ im Untersuchungsbericht vom 6. Oktober 2008 gar nicht geschätzt worden, sondern die geltend gemachte Angabe findet sich unter der Überschrift "Anamnese", wo neben anderem vermerkt ist, der Patient sei "immer noch zu 100 % arbeitsunfähig". Dabei handelt es sich um die Aufnahme der subjektiven Angaben des Patienten, nicht aber um eine hier allein relevante objektive ärztliche Einschätzung. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist auch im Bericht der Klinik Y.________ vom 21. Januar 2009 über die ambulante Untersuchung vom 6. Januar 2009 nicht dokumentiert. Ganz abgesehen davon kann neuanmeldungsrechtlich nur der Sachverhalt erheblich sein, wie er sich bis zum Verfügungserlass am 10. Juli 2008 entwickelt hat.

3. Da eine für den Erfolg einer Neuanmeldung in erster Linie erforderlichen anspruchsrelevanten Verschlechterung der invaliditätsmässigen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung nicht glaubhaft gemacht ist, hat die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie das Nichteintreten auf das erneute Rentengesuch bestätigt hat.

4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz