Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_917/2013 KI-generiert

AHV Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 9C_917/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding old-age and survivors' insurance. The individual contesting the decision submitted an appeal after missing a deadline to address deficiencies in their complaint. The court noted that the appeal did not meet the required formal criteria, particularly in articulating legal grounds for the claim. Consequently, the court deemed it inappropriate to proceed with the case, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; AHV Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The individual contesting the decision submitted an appeal after missing a deadline to address deficiencies in their complaint. The court noted that the appeal did not meet the required formal criteria, particularly in articulating legal grounds for the claim. Consequently, the court deemed it inappropriate to proceed with the case, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung vereinfachtes Verfahren Prozessvoraussetzung Altersversicherung Fristwahrung Obligationenrecht Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG

The appeal was not processed because the formal requirements, including the submission of the challenged decision, were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This article was applied to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_917/2013

Urteil vom 27. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber , Siewerdt-strasse 9, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2013, worin G.________einerseits aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid spätestens bis am 11. November 2013 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und anderseits auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die Schriftlichkeit des Verfahrens hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von G.________ am 6. November und am 16. Dezember 2013eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in schriftlicher Form abzufassen ist und unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass zudem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erst am 16. Dezember 2013 und somit lange nach Ablauf der ihm zur Mangelbehebung gesetzten Frist (Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BGG) eingereicht hat,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb für prozessuale Weiterungen kein Raum besteht,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann