Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_916/2011 KI-generiert

Calculation of Supplementary Benefits Based on Wife's Imputed Income

Geschäftsnummer 9C_916/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual who, after relocating with his family to a different canton, applied for an extension of supplemental benefits linked to disability and old-age pensions. Following the approval of certain monthly benefits, a dispute arose regarding the calculation of those benefits, particularly concerning the inclusion of a hypothetical income for his wife and the consideration of family allowances. The individual contested the administrative decision, asserting that the calculated benefits were insufficient and that the methodology used for income attribution was flawed. The administrative and subsequent judicial reviews upheld the inclusion of the wife's hypothetical income and the treatment of family allowances, leading to further appeals by the individual questioning the fairness of these calculations in light of his family responsibilities.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 9 Abs. 2 ELG, Art. 14b lit. c ELV, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG; Calculation of Supplementary Benefits Based on Wife's Imputed Income: Following the approval of certain monthly benefits, a dispute arose regarding the calculation of those benefits, particularly concerning the inclusion of a hypothetical income for his wife and the consideration of family allowances. The individual contested the administrative decision, asserting that the calculated benefits were insufficient and that the methodology used for income attribution was flawed. The administrative and subsequent judicial reviews upheld the inclusion of the wife's hypothetical income and the treatment of family allowances, leading to further appeals by the individual questioning the fairness of these calculations in light of his family responsibilities.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Ergänzungsleistungsberechnung hypothetisches Einkommen halbe Invalidenrente Familienleistungsausgleich Ehegatte Schadenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for ordering the appellant to pay the court costs as they lost the appeal.

Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG

Cited in reasoning when rejecting the claim regarding the crediting of family allowances.

Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG

Cited in the reasoning to establish the legal basis for the calculation of credited income, including waived income, although not explicitly in the dispositive, it is cited alongside Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG regarding the family allowances rejection, which is part of the background applied in the appeal dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

A/2670/2022 (2025-05-26) · ge
Appeal Regarding Imputed Income of Claimant's Wife for Supplementary Benefits Denial
«…rtir d’un certain âge (arrêts du Tribunal fédéral [9C\_916/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_916/2011) du 3 février 2012 consid. 1.3 et P 28/04 du 30 août 2004 consid. 2.2.). Concernant le facteur de l’âge, la jurispruden…»
A/3867/2023 (2024-09-17) · ge
Claimant v. Benefits Administration Regarding Imputed Hypothetical Income
«…tégration sur le marché de l'emploi n'est plus possible à partir d'un certain âge (arrêts du Tribunal fédéral 9C_916/2011 du 3 février 2012 consid. 1.3 et P.28/04 du 30 août 2004 consid. 2.2.). Concernant le facteur lié à l'âge, la…»
A/2670/2022 (2023-06-12) · ge
Disability Pension Appeal: Spouse's Inability to Work Bars Hypothetical Income Imputation
«…rtir d'un certain âge (arrêts du Tribunal fédéral [9C\_916/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_916/2011) du 3 février 2012 consid. 1.3 et P.28/04 du 30 août 2004 consid. 2.2.). Concernant ce facteur lié à l'âge, la jurispru…»
A/1777/2022 (2023-04-25) · ge
Appeal on Hypothetical Spouse Income Assessment for Benefits
«…rtir d'un certain âge (arrêts du Tribunal fédéral [9C\_916/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_916/2011) du 3 février 2012 consid. 1.3 et P.28/04 du 30 août 2004 consid. 2.2.). Concernant ce facteur lié à l'âge, la jurispru…»
A/2961/2021 (2023-03-07) · ge
Applicant v. Benefits Agency (Hypothetical Spousal Income Imputation)
«…e exigé de son mari au bénéfice d'une demi-rente d'invalidité qu'il s'occupe des enfants durant ce laps de temps (arrêt 9C_916/2011 du 3 février 2012). Il a également estimé qu'une activité à temps complet pouvait être attendue d'une femme de 41 ans q…»
VBE.2022.141 (2023-02-01) · ag
Claimant Forfeited Income by Waiving Usufruct Without Adequate Consideration
«…srecht geltenden Schadenminderungspflicht von einem Einkom- mensverzicht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen), ungeachtet davon, ob (mög- licherweise) eine anteilsmässige Gegenleistung er…»
S1 21 185 (2022-09-26) · vs
Pension Recipient Challenges Spouse's Hypothetical Income Imputation Due to Age and Work History
«…les principes du droit de la famille (ATF 117 V 287 consid. 3 ; arrêts 9C_265/2015 du 12 octobre 2015 consid. 3.2.1 et 9C_916/2011 du 3 février 2012 consid. 1.3). Les critères décisifs ont notamment trait à l’âge, à l’état de santé, aux connaissances…»
A/4105/2019 (2020-12-21) · ge
Appeal Regarding Imputed Income of Beneficiary's Wife for Supplementary Benefits
«…son mari au bénéfice d’une demi-rente d’invalidité qu’il s’occupe des enfants durant ce laps de temps (arrêt 9C_916/2011 du 3 février 2012). Il a également estimé qu’une activité à temps complet pouvait être attendue d’une femme de…»
A/4826/2017 (2018-11-05) · ge
Spousal Potential Income Reinstatement Appeal Following Provisional Detention
«…- au bénéfice d’une demi- rente d’invalidité - qu’il s’occupât d’eux durant ce laps de temps (arrêt du Tribunal fédéral 9C_916/2011 du 3 février 2012). Il a estimé qu’une activité à plein temps pouvait être exigée d’une femme de 41 ans ayant une fille…»
A/3780/2017 (2018-06-28) · ge
Spousal Income Imputation and Cessation of Family Benefits Appeal
«…re exigé de son mari - au bénéfice d’une demi-rente d’invalidité - qu’il s’occupât d’eux durant ce laps de temps (arrêt 9C_916/2011 du 3 février 2012). A/3780/2017 - 8/13 -…»
2017.OG.V.17 (2017-12-15) · ur
Spousal Disability Benefits Calculation Upheld Based on Imputed and Presumed Income
«…um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 9C_12/2013 vom 19.11.2013 E. 3.1, 9C_916/2011 vom 03.02.2012 E. 3.2). b) Gemäss Rz. 3482.03 der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Wegleitung des Bund…»
A/2302/2017 (2017-10-30) · ge
Family Benefits Calculation Based on Spouse's Availability for Work
«…occupe des enfants durant ce laps de temps (arrêt [9C\_916/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_916/2011) du 3 février 2012). Il a également estimé qu’une activité à temps complet pouvait être attendue d’une femme de 41 ans…»
A/2398/2017 (2017-10-30) · ge
Applicant v. Service (Hypothetical Income Imputation)
«…e exigé de son mari au bénéfice d’une demi-rente d’invalidité qu’il s’occupe des enfants durant ce laps de temps (arrêt 9C_916/2011 du 3 février 2012). Il a également estimé qu’une activité à temps complet pouvait être attendue d’une femme de 41 ans q…»
608 2014 161 (2016-06-21) · fr
Compensation Office Hypothetical Income Inclusion Upheld; Legal Aid Partially Granted
«…ore d'une autre, âgée de 44 ans, mère de 3 enfants mineurs, plus active professionnellement depuis 17 ans (cf. arrêt TF 9C_916/2011 du 3 février 2012 consid. 3 et 4). En l'espèce, l'épouse du recourant, sans enfant, était âgée de 52 ans lorsque fut r…»
A/3958/2015 (2016-03-24) · ge
Disability Benefits Appeal: Imputation of Spouse's Earning Potential
«…occupe des enfants durant ce laps de temps (arrêt [9C\_916/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_916/2011) du 3 février 2012). Il a également estimé qu’une activité à temps complet pouvait être attendue d’une femme de 41 ans…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_916/2011

Urteil vom 3. Februar 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 2. November 2011.

Sachverhalt:

A. G.________, geboren 1959, war seit 1. August 2000 Bezüger einer ganzen und ab 1. September 2003 einer halben Invalidenrente. Im Kanton Zürich bezog er Ergänzungsleistungen. Auf den 1. August 2010 übersiedelte er mit Ehefrau H.________ und drei Kindern (geboren 1994, 1996 und 1998) in den Kanton Thurgau. Am 24. August 2010 beantragte er dort die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen. Mit Verfügungen vom 11. März 2011 sprach das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau G.________ ab 1. August 2010 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'196.- zu (ab 1. Januar 2011: Fr. 2'282.-). Dabei wurde ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 19'499.- einbezogen. Zudem wurde G.________ im Jahr 2010 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 18'720.- und im Jahr 2011 ein solches von Fr. 19'050.- angerechnet. In beiden Jahren wurden überdies Ausbildungs- und Kinderzulagen von Fr. 7'800.- berücksichtigt. Die von G.________ erhobene Einsprache hiess das Amt für AHV und IV mit Entscheid vom 17. Juni 2011 teilweise gut; es stellte fest, dass für eine Übergangsperiode vom 1. August 2010 bis 28. Februar 2011 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'781.- nachzuzahlen seien.

B. Die von G.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. November 2011 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei das hypothetische Einkommen der Ehefrau nicht zu berücksichtigen; die Familienzulagen seien entweder gar nicht oder nur zu zwei Dritteln anzurechnen; zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer bezahlt am 17. Januar 2012 den Gerichtskostenvorschuss. Sein Rechtsvertreter ersucht mit Schreiben vom am 18. Januar 2012 um Wiedererwägung der Verfügung.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1 Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2010. Anwendbar sind daher die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), welches im Rahmen des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) umfassend neu geregelt worden ist.

1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf welches der EL-Bezüger und seine Ehegattin verzichtet haben ( Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG ; vgl. BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f., 117 V 287 E. 3c S. 292, AHI 2001 S. 132 [P 18/99]), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

1.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (heute: Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG ) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet ( BGE 117 V 287 E. 3b S. 291, AHI 2001 S. 133 E. 1b [P 18/99]). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen ( BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ( BGE 117 V 287 E. 3a S. 290, AHI 2001 S. 133 f. E. 1b mit weiteren Hinweisen [P 18/99]). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen ( BGE 115 V 88 E. 1 S. 90). Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist; auch geht Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese aus, dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (s.a. BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61 mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) festgestellt, der Beschwerdeführer sei Bezüger einer halben Invalidenrente. Aufgrund der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit könne darauf geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage sei, sich während der arbeitsbedingten Abwesenheit seiner Ehegattin um seine 1994, 1996 und 1998 geborenen Kinder zu kümmern. Er lege nicht dar, inwiefern er in der Betreuung eingeschränkt sein sollte. Das jüngste Kind sei bei Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau bereits zwölf Jahre alt gewesen und habe nicht mehr rund um die Uhr der Betreuung bedurft. Vor diesem familiären Hintergrund sei der Ehefrau die Aufnahme einer 50%igen Beschäftigung ohne Weiteres zumutbar gewesen. Das von der Verwaltung angenommene Einkommen in Höhe von Fr. 19'499.- bewege sich im Rahmen des vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau ermittelten möglichen Verdienstes und sei nicht zu beanstanden. Die mit dem Einspracheentscheid gewährte Übergangsfrist von sechs Monaten sei den Umständen angemessen.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verkannt, dass der Ehefrau schon deshalb die Aufnahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei, weil sie Mutter von drei betreuungsbedürftigen Kindern sei. Dazu müsse sie sich um den invaliden Ehemann kümmern. Als 44-Jährige sei sie seit siebzehn Jahren mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen und vom Arbeitsalltag entwöhnt. Dass ihr eine Beschäftigung zugemutet werde, verletze familienrechtliche Grundsätze und stelle eine Ermessensüberschreitung dar.

3.1 Die familienrechtliche Rechtsprechung, wonach eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden kann, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist, stellt keine starre Regel, sondern eine Richtlinie dar, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer Einzelfallbetrachtung standhalten muss (in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.3 mit Hinweis). Sie bezieht sich insbesondere auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts und ist schon deshalb hier nicht anwendbar, weil die Ehegatten in der gemeinsamen ehelichen Wohnung leben. Der Beschwerdeführer bezieht keine Hilflosenentschädigung (Übersicht Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV ab 1. Januar 2011 der Ausgleichskasse Gärtner und Floristen vom 28. Dezember 2010), und es besteht bei ihm laut letztinstanzlichem Urteil 8C_178/2011 vom 11. Mai 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung sowie Heben von Lasten bis maximal 15 kg (Bericht Psychiatrie X.________ vom 12. August 2008). Die neben den Eheleuten im Haushalt lebenden Kinder waren bei Beginn der Anrechnung der Verzichtseinkommen sechzehn, vierzehn und zwölf Jahre alt. In den Akten finden sich zwar Hinweise darauf, dass die Ehefrau in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 E. 2a/b). Der Beschwerdeführer hat indes nie vorgebracht, die Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein ausserhäusliches Teilzeitpensum zu absolvieren; der RAD-Arzt Dr. med. M.________ schätzte in seiner internen Stellungnahme vom 7. Juni 2011 das der Ehefrau zumutbare theoretische Arbeitspensum auf 50 %.

3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer dazu mit Recht auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit Hinweis). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (aArt. 3c Abs. 1 lit. g ELG) bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 53/04 vom 9. Mai 2005 E. 4.1). Schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf vom Beschwerdeführer, bei welchem sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. dazu AHI 1997 S. 255 E. 3b; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.5). Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht nach der Praxis zu aArt. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch von der nicht invaliden, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegattin des EL-Bezügers zu verlangen.

4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht gestützt auf eine einlässliche Würdigung der konkreten Verhältnisse, ohne Bundesrecht zu verletzen, im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der 1967 geborenen Ehefrau, deren jüngstes Kind im Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits zwölf Jahre alt war, die Aufnahme einer 50%igen Teilzeitbeschäftigung ohne Weiteres zumutbar war.

5. Zur Höhe der angerechneten Einkommen der Ehegatten ist festzuhalten, dass Annahmen kantonaler Instanzen über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten (wie Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage) beruhen, nicht als Rechtsfrage, sondern als Ergebnis von Beweiswürdigung gelten (in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.4 mit Hinweisen). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der erwerblichen Verwertung einer zumutbaren Teilzeittätigkeit in einem 50 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 19'499.- zu erzielen vermöchte, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig. Zur Frage der Anrechnung der Familienzulagen gilt dasselbe. Die in den Beschwerde erneut gestellte Forderung, wenn schon, sei die Anrechnung nur zu zwei Dritteln vorzunehmen, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. a und f ELG und Rz. 3482.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu Recht abgelehnt.

6. Mit der Bezahlung des Kostenvorschusses am 17. Januar 2012 und der durch Endentscheid bestätigten Aussichtslosigkeit der letztinstanzlichen Beschwerde ist das am 18. Januar 2012 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Dezember 2011 über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

7. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz