Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_913/2007 KI-generiert

Appeal Against Denial of Invalidity Pension Based on Oncological Assessment

Geschäftsnummer 9C_913/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a woman who applied for an invalidity pension, which was denied by the local IV office based on a determination that she had full working capacity since April 2005, following a health assessment. The decision was upheld by the Social Security Court of the Canton of Zurich, leading the applicant to appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decision and claim her pension retroactively from April 2005. The core of the dispute centers on the evaluation of her health status and ability to work, particularly in light of conflicting medical reports and the interpretation of relevant regulations regarding incapacity for work.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Appeal Against Denial of Invalidity Pension Based on Oncological Assessment: The decision was upheld by the Social Security Court of the Canton of Zurich, leading the applicant to appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decision and claim her pension retroactively from April 2005. The core of the dispute centers on the evaluation of her health status and ability to work, particularly in light of conflicting medical reports and the interpretation of relevant regulations regarding incapacity for work.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit medizinische Beweismittel praktizierender Arzt Arbeitsbedingungen unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 al. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_913/2007

Urteil vom 8. April 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien

F.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1959 geborenen F.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab, weil seit April 2005 aus onkologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und andere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Befunde nicht vorlägen.

B. Die von F.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 ab.

C. F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ab dem 1. April 2005 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und Invalidität erwerbstätiger Versicherter ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) sowie den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) richtig wiedergegeben. Zutreffend hat sie sodann dargelegt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf kann verwiesen werden.

2. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der gesamten Akten erkannt, die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. April 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Hiebei stützte sich das Gericht namentlich auf den Bericht des Dr. med. J.________, Klinik und Poliklinik für Onkologie, Spital X.________, vom 30. Januar 2006 sowie denjenigen der Frau Dr. med. H.________, Klinik für Gynäkologie, Spital X.________, vom 3. Mai 2005. Der angefochtene Entscheid legt auch zutreffend dar, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B.________ nicht abgestellt werden kann und insbesondere dessen Stellungnahme vom 15. April 2006 nicht geeignet ist, die fachärztlichen Angaben zur Zumutbarkeit als unrichtig erscheinen zu lassen. Der Vorinstanz ist auch in der Feststellung zu folgen, dass kein psychisches oder anderweitiges Leiden mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat. Gegen die Erwägungen des kantonalen Gerichts bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, woraus auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zu schliessen wäre. Was den von ihr im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Bericht der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2008 und die Folgen der am 9. März 2007 aufgenommenen Chemotherapie betrifft, ist für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2007 entwickelt hat ( BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4); die nachher eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen und auch nicht zu erörtern.

Es ist mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. November 2004 bestanden hat und der Beschwerdeführerin vom 1. April 2005 an wiederum eine 100%ige Arbeitsleistung in der angestammten Beschäftigung zugemutet werden konnte. Unter diesen Umständen ist im massgeblichen Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden.

3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin