Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_912/2013 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Undue Delay Appeal

Geschäftsnummer 9C_912/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. November 2013. in die Beschwerde vom 11. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. November 2013, mit welchem das kantonale Gericht die Beschwerde des T.________ vom 26. September 2013 betreffend Rechtsverzögerung abwies,

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Undue Delay Appeal: November 2013. in die Beschwerde vom 11. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. November 2013, mit welchem das kantonale Gericht die Beschwerde des T.________ vom 26. September 2013 betreffend Rechtsverzögerung abwies,

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Rechtsverzögerung Beschwerdelegitimation vereinfachtes Verfahren verspätetes Asylgesuch substantiierte Begründung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG

Applied for the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to deficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_912/2013

Urteil vom 30. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Ausgleichskasse des Kantons Bern*, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. November 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. November 2013, mit welchem das kantonale Gericht die Beschwerde des T.________ vom 26. September 2013 betreffend Rechtsverzögerung abwies,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass Streit- und Anfechtungsgegenstand einzig die Rechtsverzögerung bildet, während darüber hinausgehende (materielle) Ausführungen und Anträge zum vornherein nicht gehört werden können (z.B. Urteil 9C_168/2012 vom 29. Februar 2012),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise begründet, inwiefern die vorinstanzliche Verneinung einer Rechtsverzögerung bundesrechtswidrig wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und er sich somit nicht in der gesetzlich geforderten Weise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts befasst,

dass seinen Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle