Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_911/2014 KI-generiert

Disability Insurer's Appeal Barred Against Order for Further Evidence in Homemaker Claim

Geschäftsnummer 9C_911/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability insurance benefits with the relevant authority in St. Gallen in October 2010 but faced repeated denials regarding her eligibility. After several assessments and appeals, a lower court partially accepted her appeal and returned the case to the insurance authority for further examination, specifically calling for additional psychiatric evaluation. The insurance authority then filed a complaint against this decision, arguing that the court's ruling incorrectly stipulated that family members' ability to assist should not be considered in determining the claimant’s disability status in household tasks. The case ultimately revolves around the interpretation of disability criteria and the obligations of involved parties in situations involving household duties.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability Insurer's Appeal Barred Against Order for Further Evidence in Homemaker Claim: Gallen in October 2010 but faced repeated denials regarding her eligibility. After several assessments and appeals, a lower court partially accepted her appeal and returned the case to the insurance authority for further examination, specifically calling for additional psychiatric evaluation. The insurance authority then filed a complaint against this decision, arguing that the court's ruling incorrectly stipulated that family members' ability to assist should not be considered in determining the claimant’s disability status in household tasks. The case ultimately revolves around the interpretation of disability criteria and the obligations of involved parties in situations involving household duties.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsbegehren Invalidenversicherungsleistungen Schadenminderungspflicht Beweiswürdigung Zwischenentscheid Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the conditions for challenging the interlocutory decision based on irreparable harm were not met.

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IV.2017.94 (2020-03-31) · sg
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«…rde gegen diesen Rückweisungsentscheid (IV-act. 56). Das Bundesgericht trat nicht auf diese Beschwerde ein (IV-act. 58; 9C_911/2014), führte aber gleichzeitig in einem obiter dictum aus, an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, laut der es eine solc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_911/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1960 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2010 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle prüfte die medizinischen Verhältnisse und teilte der Versicherten am 7. März 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und zur Erhebung der Einschränkungen im Haushalt eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig sei. Sie nahm den von A.________ am 3. April 2011 ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt zu den Akten. Vorbescheidsweise stellte die Verwaltung am 3. Januar 2012 die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Auf den von der Versicherten dagegen erhobenen Einwand hin führte sie am 21. Juni 2012 eine Haushaltabklärung durch. In einem weiteren Vorbescheid vom 8. August 2012 stellte die IV-Stelle erneut die Verneinung des Rentenanspruches in Aussicht. Am 2. November 2012 verfügte sie in diesem Sinne.

Die Versicherte erklärte am 10. November 2012, sie sei damit nicht einverstanden, und reichte weitere medizinische Berichte ein. Die IV-Stelle holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme (erstattet am 15. November 2012) ein und teilte der Versicherten mit, das Schreiben vom 10. November 2012 enthalte keinen Anlass zu einem Widerruf der Verfügung. Sie wies darauf hin, dass gegen die Verfügung direkt beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne.

B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 11. Dezember 2014).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid sei hinsichtlich der verbindlichen Anordnung, wonach bei der Ermittlung der Invalidität im Aufgabenbereich des Haushalts keine Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen sei, aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG , gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. Die zweite Voraussetzung fällt von vornherein ausser Betracht. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, wenn der kantonale Rückweisungsentscheid einen irreparablen Nachteil bewirkt.

2.

2.1. Die Vorinstanz wies die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück, weil ihrer Auffassung nach die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht ausreichten, um mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob bzw. inwieweit die (unbestritten zu 100 % als Hausfrau zu qualifizierende) Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen bei der Erledigung des Haushaltes eingeschränkt sei. Des Weitern ordnete das kantonale Gericht an, dass die IV-Stelle, sobald die medizinische Situation geklärt sei, eine weitere Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen habe. Dabei habe sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushalt mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht von Angehörigen zu beachten, dass die Invalidität die behinderungsbedingte Einbusse der persönlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person sei; es dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob das "Team", bestehend aus der versicherten Person und den schadenminderungsfähigen Familienangehörigen, in der Lage sei, den Haushalt zu erledigen. Die Invalidität sei deshalb unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger zu ermitteln. Entgegen der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebe es keine Schadenminderungspflicht von Angehörigen.

2.2. Ein derartiger Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Abklärung (hier: ergänzende psychiatrische Abklärung und Abklärung an Ort und Stelle) und zu einem neuen Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wird, bewirkt rechtsprechungsgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483).

2.3. Am Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vermag - entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung - auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der durch die IV-Stelle anordnungsgemäss nach Ergänzung der medizinischen Akten erneut abzuklärenden Einschränkung im Haushaltbereich der Rechtsprechung zuwiderlaufende Ausführungen gemacht hat und die IV-Stelle sich insoweit verpflichtet sieht, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen (was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachen Nachteil zur Folge haben könnte; BGE 133 V 477 E. 5.2.2-5.2.4 S. 483 ff.) :

Der hier zu beurteilende Fall liegt gleich wie BGE 133 V 504 , wo das Bundesgericht auf die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde nicht eintrat, soweit sie die Rückweisung zur Vornahme einer erneuten Haushaltabklärung betraf, und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil auch nicht darin erblickte, dass die IV-Stelle aufgrund der vorinstanzlichen, rechtsprechungswidrigen Vorgaben hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltbereich verpflichtet gewesen wäre, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Bei den entsprechenden Ausführungen im hier angefochtenen kantonalen Entscheid handelt es sich um eine Wiederholung der hinlänglich bekannten Kritik der Vorinstanz an der Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten, mit welcher sich das Bundesgericht bereits in BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff. einlässlich auseinandergesetzt hat (obwohl es auch damals auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit sie die Rückweisung zur Vornahme einer erneuten Haushaltabklärung betraf; vgl. auch Urteil 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 6.2 und 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 5.2.2 und 5.2.3). Es kann an dieser Stelle auf die damaligen, bis heute unverändert geltenden Ausführungen verwiesen werden, weshalb an der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Mithilfe von Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht der versicherten Person festzuhalten ist (vgl. auch Urteil 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 6.2).

2.4. Da die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann