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9C_911/2013 KI-generiert

Dispute Over AHV Child Pension Eligibility After Age 18 Due to Procedural Deficiencies in Appeal

Geschäftsnummer 9C_911/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013. in die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 betreffend AHV-Kinderrente und Rückerstattung,

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 5 AHVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dispute Over AHV Child Pension Eligibility After Age 18 Due to Procedural Deficiencies in Appeal: November 2013. in die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 betreffend AHV-Kinderrente und Rückerstattung,

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Kinderrente Kindesalter Altersleistung Prozessvoraussetzung elterlicher Konflikt Mündigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_911/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Schweizerische Ausgleichskasse SAK*

, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 betreffend AHV-Kinderrente und Rückerstattung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013 an M.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von M.________eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl.

BGE 136 I 65

E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz ausführlich begründet hat, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2010 zu seiner AHV-Altersrente kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente für seine Tochter zusteht, weil diese das 18. Altersjahr erreicht hat und der besuchte Unterricht wie auch die geltend gemachten Praktika unter den gegebenen Umständen nicht als Ausbildung im Sinne von

Art. 25 Abs. 5 AHVG

berücksichtigt werden können,

dass das kantonale Gericht im Weiteren die Voraussetzungen für eine Rückerstattung zu viel bezogener Kinderrenten in der Höhe von Fr. 630.- bejaht, aber auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs innert 30 Tagen nach Rechtskraft seines Urteils hingewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss Antrag auf eine Rente für seine Tochter stellt, sich indes mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

*offensichtlich*

unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (

BGE 134 V 53

E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss

Art. 95 BGG

beruhend sein sollten, sondern lediglich auf das monatlich erhaltene Entgelt der Tochter in einer Behindertenwerkstatt sowie auf seine deutsche Altersrente verweist und zum Rückforderungsanspruch allein ausführt, er hoffe auf eine bessere Beurteilung,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein