Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_908/2011 KI-generiert

Denial of Helplessness Compensation Re-examination Procedural Error

Geschäftsnummer 9C_908/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought to appeal a decision made by the social insurance authority regarding their eligibility for disability assistance. The authority had previously denied the claim on the grounds that the disability arose before the individual's arrival in Switzerland. Subsequently, the individual filed a request for reconsideration, which the authority refused to address. The administrative court also dismissed the appeal against this refusal, leading to a further appeal to a higher court to challenge the non-entrance decision and to have the case reconsidered, focusing on whether the authority properly addressed the request for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Denial of Helplessness Compensation Re-examination Procedural Error: The authority had previously denied the claim on the grounds that the disability arose before the individual's arrival in Switzerland. Subsequently, the individual filed a request for reconsideration, which the authority refused to address. The administrative court also dismissed the appeal against this refusal, leading to a further appeal to a higher court to challenge the non-entrance decision and to have the case reconsidered, focusing on whether the authority properly addressed the request for reconsideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsentschädigung Vorzustand materieller Fehler soziale Sicherheit Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 2) to impose court costs on the respondent.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order (No. 3) to award the complainant compensation for the federal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

EO.2021.5 (2022-08-19) · sg
COVID-19 Compensation Appeal Dismissed Due to Income Threshold Exceedance
«…Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2012, 9C_908/2011, E. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 119 V 479 E. 1b/cc). 2.3. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch vom 16. September 2…»
EO.2021.5 (2022-08-19) · sg
Indirect Hardship COVID-19 Benefits Appeal Dismissed Based on Provisional Income Threshold
«…Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2012, 9C_908/2011, E. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 119 V 479 E. 1b/cc). 2.3. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch vom 16. September 2…»
IV.2016.27 (2018-07-04) · sg
Appeal of Denial to Reconsider Disability Benefits
«…ite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 133 V 54 f. 4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2011, 9C_908/2011, E. 2.1.). 2.2 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiederwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen…»
IV.2016.27 (2018-07-04) · sg
Appeal Against Refusal to Reconsider Disability Rating Inadmissible
«…ite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 133 V 54 f. 4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2011, 9C_908/2011, E. 2.1.). 2.2 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiederwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen…»
608 2015 53 (2016-12-09) · fr
Refusal to Reconsider Pension Recalculation Upheld Due to Inadmissible Appeal
«…esbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil BGer 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3, bestätigt in Urteilen BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1 und 9C_185/2011 vom 15. September 2011 E. 3.1), dagegen weder Einsprache bei der verfügenden St…»
C-2180/2013 (2016-05-23)
Widow Denied Pension Due to Non-Contracting State Status
«…ATSG, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezem- ber 2005 E. 2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 E. 2.3). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfestste…»
C-4710/2012 (2014-07-31)
Disability Benefits Termination Upheld Despite Flawed Initial Award
«…richtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil BGer I 482/05 vom 16. De- zember 2005 E. 2.1 und Urteil BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.3). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer ursprünglich un- richtigen Rechtsanwendung oder…»
B-3669/2012 (2014-05-26)
Disability Pension Reduction Overturned Due to Improper Reassessment
«…chtigung von er- heblicher Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil BGer I 482/05 vom 16. Dezem- ber 2005 E. 2.1 und Urteil BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.3). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sa…»
IV.2011.214 (2013-04-24) · sg
Appeal of Denial to Reconsider Disability Benefits Based on Manifest Error Standard
«…ichterlicher Rechtsprechung nicht eintreten (BGE 133 V 54 f. E. 4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2011, 9C_908/2011, E. 2.1.). Es erscheint fraglich, ob diese Rechtsprechung sich mit den © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2011.214 (2013-04-24) · sg
Appeal Against Benefit Denial Reconsideration Refusal
«…ichterlicher Rechtsprechung nicht eintreten (BGE 133 V 54 f. E. 4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2011, 9C_908/2011, E. 2.1.). Es erscheint fraglich, ob diese Rechtsprechung sich mit den © Kanton St.Gallen 2025…»
C-7077/2010 (2013-01-11)
Disability Pension Revocation Overturned Due to Misinterpretation of Prior Assessment
«…ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.1 und das Urteil des Bundesge- richts 9C_908/2011 E. 2.3). Die Wiedererwägung dient der Korrektur ei- ner ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfest-…»
9C_139/2012 (2012-04-10)
Claimant v. Zurich Supplementary Benefits Office: Cessation of Benefits and Reimbursement of Medical Expenses
«…iedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung besteht nicht ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1). 3.2 Anders verhält es sich in Bezug auf die Krankheits- und Behinderungskosten für 2010 ( Ar…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_908/2011

Urteil vom 2. März 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

handelnd durch ihre Eltern B.________ und M.________,

und diese vertreten durch den

Rechtsdienst Integration Handicap,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 7. August 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch der H.________ (geb. 2. März 1993) auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Hilflosigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei. Auf ein von H.________ am 5. Januar 2010 sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung trat die IV-Stelle am 10. Juni 2011 nicht ein.

B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. November 2011 nicht ein. Es wies das von H.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und überband ihr die Gerichtskosten.

C. H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Höhe der Hilflosenentschädigung bemesse und darüber verfüge. Des Weitern ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der H.________ mangels Bedürftigkeit abgewiesen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung ( BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3, in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17). Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder Beschwerde erhoben werden ( BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht nicht eintreten ( BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.).

2.2 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat ( BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62).

2.3 Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: 1. Sie tritt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 2. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid. 3. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2b/aa S. 14 oben).

3.

3.1 Nach dem Wortlaut des Dispositivs des Schreibens vom 10. Juni 2011 ist die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das kantonale Gericht erwog, die IV-Stelle habe in der Begründung des Nichteintretensentscheides keine materiellen Ausführungen dahingehend gemacht, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch erfüllt wären. Sie sei weder auf den von der Versicherten angeführten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich eingegangen noch habe sie überhaupt materielle Ausführungen gemacht, die sich mit der ursprünglichen Verfügung und dem allfälligen damaligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung auseinandersetzen würden. Damit sei sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

3.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Entgegen dem angefochtenen Entscheid entsprechen die Ausführungen der IV-Stelle im Schreiben vom 10. Juni 2011 nicht etwa der ersten, sondern der zweiten der drei in E. 2.3 hiervor erwähnten Varianten. Denn die IV-Stelle hat die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft: Die zweifellose Unrichtigkeit bejahte sie sinngemäss mit der Begründung, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung hätte das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung zur Anwendung gelangen müssen. Die Erheblichkeit der Berichtigung verneinte sie unter Hinweis darauf, dass die Verfügung frühestens mit Wirkung für die Zukunft in Wiedererwägung gezogen werden könnte und der Kosovo seit 1. April 2010 als Nichtvertragsstaat gelte, weshalb (einen Leistungsanspruch ausschliessendes) Landesrecht zur Anwendung gelange. Nach Prüfung der Voraussetzungen hat sie sinngemäss einen erneut ablehnenden Sachentscheid gefällt, indem sie an der früheren Verfügung festhielt ( BGE 117 V 8 E. 2b/cc S. 15). Dass das Schreiben vom 10. Juni 2011 keine (weiteren) materiellen Ausführungen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung enthält, ändert, entgegen der Vorinstanz, nichts daran, dass die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und unter Hinweis auf die per 1. April 2010 veränderte staatsvertragliche Lage den Anspruch erneut ablehnte. (Weiterer) materieller Ausführungen bedurfte es bei dieser Rechtslage nicht. Aus diesem Grunde hätte die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Beschwerde eintreten müssen (vgl. E. 2.2). Die Sache wird deshalb an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es auf die Beschwerde eintrete und prüfe, ob die IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7. August 2008 zu Recht verneint hat.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin ein Parteientschädigung zu zahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2011 materiell entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann