Appeal Dismissed: Inability to Terminate Health Insurance Due to Premium Arrears
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against an insurance company regarding health insurance issues. The complaint was against a decision made by the cantonal insurance court that claimed the individual had not paid the premiums owed for several months prior to their termination of the insurance contract. The individual contested the court's findings but failed to demonstrate how the lower court's evaluation or conclusions were legally erroneous, particularly regarding the assertion that they could not cancel the policy while owing premiums. Consequently, the complaint was not considered further, and no court fees were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 65 KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed: Inability to Terminate Health Insurance Due to Premium Arrears: The complaint was against a decision made by the cantonal insurance court that claimed the individual had not paid the premiums owed for several months prior to their termination of the insurance contract. The individual contested the court's findings but failed to demonstrate how the lower court's evaluation or conclusions were legally erroneous, particularly regarding the assertion that they could not cancel the policy while owing premiums. Consequently, the complaint was not considered further, and no court fees were imposed.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon using the simplified procedure based on this provision.
Used to waive the collection of court costs in the final order.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_907/2015
Urteil vom 18. Dezember 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
ASSURA-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Oktober 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts zu entnehmen ist, was darauf hinweisen könnte, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, die für die Monate Juli bis November 2013 geschuldeten Prämien seien im Zeitpunkt der auf Ende Jahr erfolgten Kündigung vom 12. November 2013 nicht bezahlt gewesen, und Belege für die behauptete frühere Kündigung fehlten,
dass sich den Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus nicht ansatzweise entnehmen lässt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer das Versicherungsverhältnis aufgrund der genannten Prämienausstände nicht habe kündigen können, rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr den Inhalt von Art. 64a Abs. 6 KVG generell nicht zur Kenntnis nehmen will, wonach säumige Versicherte den Versicherer solange nicht wechseln können, als sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung ( Art. 65 KVG ) hingewiesen sei,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner