Claimant Denied Full Invalidity Benefits Due to Minor Degree of Incapacity and Sufficient Work Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for benefits from the disability insurance due to health issues but had their request denied by the regional disability office. The individual appealed this decision to the cantonal administrative court, which partially upheld the denial while ordering the office to provide job placement services. Dissatisfied, the individual sought further legal remedy from the federal court to obtain disability benefits, arguing that a thorough evaluation of their work capability was necessary. The court examined the medical evidence and the qualifications of the individual, ultimately concluding that the prior decisions were substantiated and found no grounds to alter the controversy regarding the disability benefits or request further assessments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant Denied Full Invalidity Benefits Due to Minor Degree of Incapacity and Sufficient Work Capacity: The individual appealed this decision to the cantonal administrative court, which partially upheld the denial while ordering the office to provide job placement services. Dissatisfied, the individual sought further legal remedy from the federal court to obtain disability benefits, arguing that a thorough evaluation of their work capability was necessary. The court examined the medical evidence and the qualifications of the individual, ultimately concluding that the prior decisions were substantiated and found no grounds to alter the controversy regarding the disability benefits or request further assessments.
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KI-generiertCited in relation to the review of factual findings.
Used to confirm that the Federal Tribunal must base its decision on the facts established by the cantonal court.
The appeal was decided in summary procedure because it was manifestly unfounded.
The court imposed court costs on the appellant based on this provision because the appeal was dismissed.
Mentioned in conjunction with Art. 97 al. 1 BGG regarding the review of factual findings.
Cited in relation to the review of factual findings made by the lower court.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_907/2009
Urteil vom 21. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 23. September 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern das Gesuch des 1972 geborenen S.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. Juni 2008 ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 2009 insofern teilweise guthiess, dass es die IV-Stelle in Abänderung der angefochtenen Verfügung verpflichtete, dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu gewähren, während es das Rechtsmittel im Übrigen abwies,
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen liess, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm nach Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass der Versicherte überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 25. November 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,
dass die IV-Stelle, auf deren Ausführungen die Vorinstanz Bezug genommen hat, in ihrer Vernehmlassung an das kantonale Gericht vom 13. November 2008 die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des Invalidenrentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer wäre mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne gehäufte Rotationsbewegungen voll leistungsfähig, wobei nur physische Komponenten die Auswahl der Arbeitsgelegenheiten einschränkten, hingegen kein psychisches Leiden vorliege,
dass der vom kantonalen Gericht als massgebend erachtete Bericht des Dr. med. G.________ vom 30. Mai 2007 datiert und damit rund ein Jahr vor Verfügungserlass (am 3. Juni 2008) verfasst wurde,
dass sich die Vorinstanz indessen für ihre Beurteilung zusätzlich auf einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 10. März 2008 und ein Schreiben desselben Arztes vom 12. März 2008 stützt, worin auf eine erhebliche Mitbeteiligung einer Schmerzausweitung hingewiesen und für den Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine leidensangepasste Arbeit als zumutbar erachtet wurde,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG ) und mit Blick darauf, dass der neueste Bericht des Dr. med. K.________ weniger als drei Monate vor Erlass der Verwaltungsverfügung erstattet wurde, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann,
dass das Bundesgericht deshalb von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),
dass im Lichte der vorliegenden Abklärungsergebnisse zur Einsatzfähigkeit des Versicherten auf den in Betracht fallenden Arbeitsgebieten entsprechend den vorinstanzlichen Darlegungen weder ein Zusatzbericht des Neurologen Dr. med. G.________ einzuholen noch eine Abklärung des Tätigkeitsprofils in einer Beruflichen Abklärungsstelle zu veranlassen ist,
dass die Vorinstanz gestützt auf einen Einkommensvergleich, der, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich, zu keiner Beanstandung Anlass gibt und vom Beschwerdeführer nur - und insoweit zu Unrecht - hinsichtlich der medizinischen Grundlagen zur Ermittlung des Invalideneinkommens in Zweifel gezogen wird, einen Invaliditätsgrad von 8 % ermittelt hat, der keinen Rentenanspruch begründet,
dass das Verwaltungsgericht auch die übrigen beschwerdeweise geltend gemachten Ansprüche (medizinische Massnahmen, Berufsberatung) zu Recht abgelehnt hat, woran die Vorbringen des Versicherten nichts ändern,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer