Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_904/2013 KI-generiert

Discontinuation of Invalidity Pension Based on Reduced Medical Assessment

Geschäftsnummer 9C_904/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Die 1963 geborene K.________ bezog mit Wirkung ab August 2000 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 23. Mai 2003). Unter anderem gestützt auf ein Gutachten des Instituts X.________ vom 20. November 2012 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. April 2013 die Invalidenrente mit Wirkung ab Juni 2013 auf; die Verwaltung ging von einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 Prozent aus (vgl. Vorbescheid vom 7. Januar 2013).

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 44 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Discontinuation of Invalidity Pension Based on Reduced Medical Assessment: Mai 2003). Unter anderem gestützt auf ein Gutachten des Instituts X.________ vom 20. November 2012 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. April 2013 die Invalidenrente mit Wirkung ab Juni 2013 auf; die Verwaltung ging von einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 Prozent aus (vgl. Vorbescheid vom 7. Januar 2013).

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgradbemessung Einkommensfestsetzung Ärztliche Untersuchung Einstellung von Invalidenrenten Neubeurteilung des Gesundheitszustands

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure without an exchange of briefs.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure because it had no prospect of success.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to provide a summary reasoning for the decision made under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_904/2013

Urteil vom 4. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*IV-Stelle des Kantons Aargau*

,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

*AXA Stiftung Berufliche Vorsorge*

, c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1963 geborene K.________ bezog mit Wirkung ab August 2000 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 23. Mai 2003). Unter anderem gestützt auf ein Gutachten des Instituts X.________ vom 20. November 2012 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. April 2013 die Invalidenrente mit Wirkung ab Juni 2013 auf; die Verwaltung ging von einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 Prozent aus (vgl. Vorbescheid vom 7. Januar 2013).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Verfügung vom 12. April 2013 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Oktober 2013).

C. K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses, nach Vornahme weiterer Abklärungen, erneut über den Leistungsanspruch entscheide.

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von

Art. 95 lit. a BGG

erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 105 Abs. 2 BGG

).

1.2.

Somit steht dem vorinstanzlichen Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz diesen Ermessensspielraum verlässt, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder willkürlich ausser Acht lässt (

BGE 132 III 209

E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür

BGE 137 I 1

E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3).

1.3.

Die beschwerdeführende Person, die sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt wissen will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss

Art. 105 Abs. 2 BGG

gegeben sind (

BGE 136 I 184

E. 1.2 S. 187;

133 III 462

E. 2.4 S. 466; Urteil 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 2).

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin erhebt unter verschiedenen Titeln allgemein gehaltene Einwendungen gegen die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Institut X.________; sie thematisiert im Wesentlichen eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Rahmen deren regelmässiger Tätigkeit für die Invalidenversicherung, ferner das Entschädigungssystem, die Parteirechte bei der Bestellung der Gutachterstelle und die Organisation der Aufsicht. Soweit damit abstrakte Kritik am System der Zusammenarbeit zwischen Invalidenversicherung und den MEDAS-Institutionen erhoben wird, ist auf die eingehende Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen in

BGE 137 V 210

zu verweisen. Dazu enthält die weitgehend fallunabhängige Argumentation der Beschwerdeführerin keine neuen Gesichtspunkte. Des Weitern ist nicht dargetan, dass die beanstandeten Verhältnisse in der betreffenden MEDAS (etwa hinsichtlich Fachkunde der Sachverständigen) den Beweiswert des konkreten Gutachtens beeinträchtigt hätten.

2.2.

Was die Einwände gegen die Person des MEDAS-Leiters Dr. L.________ angeht, hat das kantonale Gericht (E. 5.2.1 des angefochtenen Entscheids) festgehalten, dass diese mit Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. März 2012 E. 2.2 bereits beurteilt worden sind. Nicht ersichtlich ist des Weitern, inwiefern die Mitunterzeichnung des Gutachtens durch Dr. L.________, der die Beschwerdeführerin selber nicht untersucht, sondern eine ausschliesslich koordinierende Funktion im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung ausgeübt hat,

Art. 44 ATSG

zuwiderlaufen könnte.

3. Hinsichtlich des Zustandekommens der MEDAS-Expertise vom 20. November 2012 benennt die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte (Untersuchungsdauer, Vollständigkeit der Befunderhebung, Auswahl der medizinischen Disziplinen), welche ihrer Auffassung nach den Beweiswert der gutachterlichen Befunde und Schlussfolgerungen in Frage stellen. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, die Vorinstanz habe "keinerlei Grundlage anzunehmen, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter stimmen, nur weil diese das so geschrieben haben". Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf das Gutachten nicht hätte abstellen dürfen und inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts demnach offensichtlich unrichtig wären. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die in der Beschwerdeschrift besonders betonte Frage der Disziplinenwahl (keine rheumatologische Teilbegutachtung).

4. Auch mit Bezug auf die vorinstanzlich festgestellten Änderungen im Gesundheitszustand (als Voraussetzung einer Leistungsrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG

) ist kein Rechtsmangel ersichtlich. Das kantonale Gericht schloss aus einem Vergleich der neurologischen Befunde (vor allem betreffend Achillessehnenreflex) der MEDAS mit ebensolchen von 1999/2000 auf eine tatsächliche (nicht bloss beurteilungsmässige) Veränderung (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, die Uneindeutigkeit der klinischen Befunde in der aktuellen neurologischen Teilbegutachtung schliesse den Nachweis aus, dass sich der Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich gebessert habe: Es ist nicht offensichtlich unrichtig, den Übergang von einem klar objektivierbaren Ausfall zu einem nur noch möglicherweise gegebenen als revisionsbegründende tatsächliche Veränderung zu würdigen.

5.

5.1.

Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen zu Unrecht auf der Grundlage von Tabellenlöhnen bemessen. Hiefür kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 6.1) verwiesen werden (

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

5.2.

Strittig ist schliesslich, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen durch den (wegen verminderten Rendements und erhöhten Pausenbedarfs; vgl. MEDAS-Gutachten vom 20. November 2012 S. 37 oben) auf 70 Prozent reduzierten Leistungsgrad genügend berücksichtigt wurden oder ob sich eine zusätzliche Korrektur des (aufgrund von Tabellenlöhnen bestimmten) Invalideneinkommens aufdrängt (vgl.

BGE 126 V 75

). Die Vorinstanz erwog hiezu, dem leidensbedingt erhöhten Pausenbedarf der Beschwerdeführerin werde einmal dadurch Rechnung getragen, dass das Invalideneinkommen nach Massgabe eines Pensums von 70 Prozent ermittelt werde. Zudem werde die Einschränkung auf leichte Tätigkeiten berücksichtigt, indem die IV-Stelle auf Anforderungsniveau 4 von Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung zurückgegriffen habe (E. 6.2.2 des angefochtenen Entscheids). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1).

6. Augenfällige Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige (

Art. 95 lit. a BGG

) Bemessung des Invaliditätsgrades bestehen nicht (vgl.

BGE 133 II 249

E. 1.4.1 S. 254;

110 V 48

E. 4a S. 53). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie erkannte, mit Wirkung ab Juni 2013 bestehe kein Anspruch auf Invalidenrente mehr.

7. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird (

Art. 102 Abs. 1 und

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub