Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_90/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses AHV Contribution Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 9C_90/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which concerned personal contributions as a non-working individual for the year 2017. The complainant alleged that the previous court's factual findings were incorrect and challenged the contributions assessment for non-working individuals, which according to Swiss Federal Tribunal precedents, comply with constitutional and legal requirements. The appeal also criticized procedural aspects and referenced unrelated decisions, including invoking Article 6 of the European Convention on Human Rights concerning social security, though without substantiation. The appeal reiterated points from prior cases without effectively addressing the legal aspects required by the tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 28 AHVV, Art. 6 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses AHV Contribution Appeal for Lack of Substantiation: The complainant alleged that the previous court's factual findings were incorrect and challenged the contributions assessment for non-working individuals, which according to Swiss Federal Tribunal precedents, comply with constitutional and legal requirements. The appeal also criticized procedural aspects and referenced unrelated decisions, including invoking Article 6 of the European Convention on Human Rights concerning social security, though without substantiation. The appeal reiterated points from prior cases without effectively addressing the legal aspects required by the tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge Altersversicherung Hinterlassenenversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen Beitragsfestsetzung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 97 Abs. 1 BGG
Januar 2024 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E.
Art. 95 BGG
Art. 28 AHVV
dass namentlich eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach die Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige nach Art. 28 AHVV gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_117/2014 vom 28.
Art. 6 EMRK
dass die Beschwerdeführerin erneut vorbringt, Art. 6 EMRK sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbar, sie indessen einmal mehr nicht und schon gar nicht qualifiziert ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
6 EMRK sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbar, sie indessen einmal mehr nicht und schon gar nicht qualifiziert ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal due to non-admissibility under this procedural rule, applied in the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The Tribunal waived the collection of court costs in light of the decision not to enter into the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal due to non-admissibility under this procedural rule, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the collection of court costs in light of the decision not to enter into the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_90/2024

Urteil vom 18. März 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2023 (AB.2023.00007).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Januar 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2023 (AB.2023.00007; betreffend persönliche Beitrage als Nichterwerbstätige für das Jahr 2017),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3),

dass die Eingabe vom 31. Januar 2024 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass namentlich eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach die Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige nach Art. 28 AHVV gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_117/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) als verfassungs- und gesetzmässig zu qualifizieren sei,

dass nichts anderes gilt in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand fehle, als die Beschwerdeführerin um Herabsetzung der Beiträge auf den Mindestbeitrag bzw. dessen Erlass verlange,

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin bereits im Urteil 9C_62/2023 vom 4. September 2023 auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, Rechtsbegehren und Rechtsschriften aus anderen Verfahren oder Passagen aus Büchern kraft Verweis zum Gegenstand einer Beschwerde zu erklären, wie sie dies in der vorliegenden Eingabe vom 31. Januar 2024 erneut tut,

dass die Beschwerdeführerin zudem wiederum Einwände in Zusammenhang mit Einspracheentscheiden der SVA Zürich vorbringt, welche gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten,

dass die Beschwerdeführerin erneut vorbringt, Art. 6 EMRK sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbar, sie indessen einmal mehr nicht und schon gar nicht qualifiziert ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweis) darlegt, inwiefern Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall tatsächlich verletzt worden sein soll,

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Gründen auseinandersetzt, weshalb die Vorinstanz auf die grundsätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzuführende öffentliche Verhandlung verzichtete,

dass sich im Lichte dessen zum Vornherein Weiterungen zum Antrag erübrigen, es sei vor Bundesgericht eine entsprechende Verhandlung durchzuführen,

dass sich die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit sie überhaupt sachbezogen sind - wiederum (wie schon im Verfahren 9C_62/2013) in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, an der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin sowie am Rechtssystem der Schweiz erschöpfen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass die Beschwerdeführerin aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn sie erneut unbekümmert bereits ergangener Urteile des Bundesgerichts eine offensichtlich unbegründete Beschwerde an dieses einreicht, welche sich in weiten Teilen darauf beschränkt, bereits in früheren Verfahren Vorgebrachtes (teils wortwörtlich) zu wiederholen (vgl. auch die Verfahren 9C_88/2024 und 9C_89/2024, die das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner