Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Subjective Symptoms and Non-Cooperative Behavior
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who, born in 1964, filed a claim for disability benefits from the Invalidity Insurance on April 17, 2012. After a psychiatric assessment conducted in May 2013, the relevant insurance authority denied the claim in January 2014, determining that there was no significant health impairment warranting benefits. The individual appealed this decision, but the cantonal social security court upheld the initial denial in November 2015. Subsequently, the individual challenged this ruling in a federal court, seeking to have the decision overturned and be granted the requested disability benefits or to have the case sent back for further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Subjective Symptoms and Non-Cooperative Behavior: After a psychiatric assessment conducted in May 2013, the relevant insurance authority denied the claim in January 2014, determining that there was no significant health impairment warranting benefits. The individual appealed this decision, but the cantonal social security court upheld the initial denial in November 2015. Subsequently, the individual challenged this ruling in a federal court, seeking to have the decision overturned and be granted the requested disability benefits or to have the case sent back for further examination.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied for the decision to be rendered summarily by reference to the cantonal court's reasoning.
Used to dismiss the appeal because it was manifestly unfounded.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_90/2016 {T 0/2}
Urteil vom 3. Mai 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2015.
Sachverhalt:
A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 17. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________ (Expertise vom 28. Mai 2013) und verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2014 einen Leistungsanspruch, weil kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Erwägungen:
1. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (namentlich auf eine Invalidenrente), wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Die Vorinstanz hat einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad gestützt auf BGE 140 V 290 mangels Beweis der Anspruchsgrundlage (gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit; BGE a.a.O. E. 3.3.1 S. 296) verneint, obwohl der Administrativexperte Dr. med. B.________ - welcher eine Anpassungsstörung (F43.23), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (F45.3) diagnostizierte - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bejahte. Entgegen sämtlichen Vorbringen in der Beschwerde verletzt diese Beurteilung kein Bundesrecht (zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193 ), insbesondere nicht im Lichte des angerufenen BGE 141 V 281 , der das Erfordernis eines schlüssigen Beweises der Arbeitsunfähigkeit und bei dessen Fehlen die Verteilung der Folgen der Beweislosigkeit zulasten der rentenansprechenden versicherten Person ausdrücklich bestätigt hat (BGE a.a.O. E. 3.7 S. 295 ff.). Die im vorinstanzlichen Entscheid in extenso wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer - zwecks Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinnes (Fürsorge durch die Ehefrau, Finanzierung der Familie durch das Sozialamt) - "eine generelle Haltung des «Kanitverstan» und der Pseudodemenz" einnahm bzw. weiter einnimmt, mithin auch dem Gutachter bewusst keine klaren und präzisen Auskünfte erteilte, und des Weiteren ein unkooperatives Verhalten im Rahmen der Therapie (Medikamenten-Malcompliance) an den Tag legte, stehen - soweit nicht schon das Vorliegen einer versicherten Gesundheitsschädigung verneint werden muss (BGE a.a.O. E. 2.2.1 S. 287 f.) - der Annahme des von BGE a.a.O. E. 4.4 S. 303 f. verlangten konsistenten Gesamtbildes diametral entgegen. Daher vermag die psychiatrische Annahme einer - vollständigen - Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. B.________ von vornherein dem normativ unverzichtbaren Erfordernis einer beweismässig gesicherten Folgenabschätzung nicht zu genügen. Die weitestgehend auf dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten beruhende Beurteilung des Arztes gemäss Mini-IFC-Rating ändert daran nichts. Weitere (psychiatrische) Abklärungen sind nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) nicht angezeigt.
2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer