Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_899/2007 KI-generiert

Pension Asset Division Upon Divorce and Pre-Divorce Pension Event Determination

Geschäftsnummer 9C_899/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorced couple seeking to enforce a decision made by a district court regarding the division of pension funds following their divorce. The husband’s pension fund, which was supposed to transfer a specified amount to the wife’s pension account, refused to comply, citing that a pension-related incident had occurred before the divorce was finalized. The matter was escalated to the Cantonal Administrative Court, which ruled against the wife, affirming the fund's position. The wife and husband subsequently filed separate legal complaints challenging this decision, each demanding an enforcement of the initial division of assets as dictated by their divorce settlement. The central issue revolves around whether a pension event had officially occurred before their divorce, affecting the legality of splitting the pension funds as agreed in the divorce.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 2 ZGB, Art. 25a FZG, Art. 25a Abs. 2 FZG, Art. 141 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ZGB, Art. 124 Abs. 1 ZGB; Pension Asset Division Upon Divorce and Pre-Divorce Pension Event Determination: The husband’s pension fund, which was supposed to transfer a specified amount to the wife’s pension account, refused to comply, citing that a pension-related incident had occurred before the divorce was finalized. The matter was escalated to the Cantonal Administrative Court, which ruled against the wife, affirming the fund's position. The wife and husband subsequently filed separate legal complaints challenging this decision, each demanding an enforcement of the initial division of assets as dictated by their divorce settlement. The central issue revolves around whether a pension event had officially occurred before their divorce, affecting the legality of splitting the pension funds as agreed in the divorce.

Schlagwörter

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Aufteilung der Ehepaarrente Vorsorgeguthaben Scheidungsurteil Entzug der Invalidenrente Zivilabteilung Zahlung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 142 Abs. 2 ZGB
Das Scheidungsgericht entscheidet verbindlich über den Grundsatz der Teilung, das Sozialversicherungsgericht nimmt diese Teilung vor, wenn sich die Ehegatten darüber nicht einigen können ( Art. 142 Abs. 2 ZGB , Art.
Art. 25a FZG
Cited multiple times in the reasoning concerning the correct procedure for pension splitting when the divorce occurs before the pension event, which informs the remand order.
Art. 25a Abs. 2 FZG
Das Sozialversicherungsgericht entscheidet dabei auch mit Verbindlichkeit gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ( Art. 25a Abs. 2 FZG ), während diese im Scheidungsverfahren nicht Partei ist und demzufolge grundsätzlich auch nicht zu irgendeiner Leistung verurteilt werden kann.
Art. 141 Abs. 1 ZGB
Die scheidungsgerichtliche Genehmigung einer Teilungsvereinbarung wird aber dann für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, wenn diese die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung bestätigt hat ( Art. 141 Abs. 1 ZGB ; BGE 132 V 337 E.
Art. 124 ZGB
Cited multiple times in the reasoning concerning the basis for a lump-sum compensation if the pension event has already occurred before divorce.
Art. 124 Abs. 1 ZGB
Sie haben dementsprechend "in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZGB " vereinbart, dass die Austrittsleistung des Mannes hälftig zu teilen sei.
Art. 122 ZGB
Cited multiple times in the reasoning concerning the standard basis for splitting vested benefits upon divorce when the pension event has not yet occurred.
Art. 25a Abs. 1 FZG
ein Vorsorgefall eintritt ( Art. 25a Abs. 1 FZG ; BGE 132 III 401 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to define the binding nature of factual findings for the Federal Tribunal, which is relevant to the subsequent step of remanding the case based on the analysis of these facts.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied in the dispositive to rule that the winning parties (Beschwerdeführer) are entitled to compensation for legal costs.

Art. 122 ZGB

Cited multiple times in the reasoning concerning the standard basis for splitting vested benefits upon divorce when the pension event has not yet occurred.

Art. 124 ZGB

Cited multiple times in the reasoning concerning the basis for a lump-sum compensation if the pension event has already occurred before divorce.

Art. 142 ZGB

Cited in the reasoning as the procedural provision allowing the social insurance court to conduct the splitting of vested benefits.

Art. 26 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning to clarify the condition under which the pension event does not occur (existence of continued salary payment), which is central to the remand.

Art. 25a FZG

Cited multiple times in the reasoning concerning the correct procedure for pension splitting when the divorce occurs before the pension event, which informs the remand order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

BGE 146 V 95
Divorce Pension Equalization: Timing of Invalidity Pension Entitlement vs. Receipt
«…4 (SVR 2014 BVG Nr. 2 S. 5; in Bestätigung des Urteils 9C_388/2009 resp. BGE 136 V 225 und unter Verweis auf das Urteil 9C_899/2007 vom 28. März 2008 E. 5.2, in: FamPra.ch 2008 S. 654) Folgendes: Das Berufsvorsorgegericht ist grundsätzlich an die im S…»
BGE 142 V 419
Swiss Federal Supreme Court on Pension Division After Disability Contingency and Over-Indemnification
«…kts beim Vorsorgeausgleich, FamPra.ch 2/2004 S. 312 f.). Soweit E. 6.3 des von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteils 9C_899/2007 vom 28. März 2008 etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, hat das kantonale Berufsvorsorgegericht zu Recht vermerkt, dass…»
100 2012 65 (2014-04-16) · be
Canton Liability for Unnotified Pension Equalization Payment
«…Freizügigkeitseinrichtung übertragen wird (vgl. BGE 132 III 145 E. 4.5 [Pra 95/2006 Nr. 142], auch zum Folgenden; BGer 9C_899/2007 vom 28.3.2008, in FamPra 2008 S. 654 E. 3; Petra Fleischanderl, a.a.O., N. 220; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG- Kom…»
BGE 137 V 383
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BGE 136 V 225
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«…(SVR 2014 BVG Nr. 2 S. 5; in Bestätigung des Urteils 9C_388/2009 resp. BGE 136 V 225 und unter Verweis auf das Urteil 9C_899/2007 vom 28. März 2008 E. 5.2, FamPra.ch 2008 S. 654) Folgendes: Das Berufsvorsorgegericht ist grundsätzlich an die im Schei…»
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S 2014 119 (2015-08-18) · gr
Disability Pension Vesting and Division Upon Divorce
«…ng der geschiedenen Ehefrau die Tatsache nichts zu ändern, dass das Bundesgericht von dieser Praxis im Urteil 9C_899/2007 vom 28. März 2008 abgewichen ist, indem es entschieden hat, eine Vorsorgeeinrichtung könne die Entstehung des Ansp…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_899/2007, 9C_900/2007

Urteil vom 28. März 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

9C_899/2007

M._________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz,

gegen

Personalvorsorgekasse/Ergänzungs-Vorsorgekasse X._________ AG, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Halbeisen, Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon,

und

9C_900/2007

C.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,

gegen

Personalvorsorgekasse/Ergänzungs-Vorsorgekasse X._________ AG, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Halbeisen, Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon,

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. C._________ und M._________ heirateten 1963. Mit Entscheid des Bezirksgerichts vom 13. Juni 2007 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Im Entscheiddispositiv Ziff. 2 lit. b wurde festgehalten, die Vorsorgeeinrichtung des M._________, die Personalvorsorgekasse und Ergänzungs-Vorsorgekasse der X._________ AG (nachfolgend: PVK), habe einen Vorsorgebetrag in der Höhe von Fr. 234'321.10 an die Vorsorgeeinrichtung der C._________ zu übertragen.

B. Nachdem die PVK sich geweigert hatte, die Auszahlung vorzunehmen, wurde die Sache zur Beurteilung bzw. zum Entscheid über den Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. Die Geschiedenen beantragten den Vollzug des Scheidungsurteils vom 13. Juni 2007, indem das in Ziff. 2 lit. b des Dispositivs Entschiedene für vollstreckbar erklärt werde; eventualiter sei die PVK anzuweisen, vom Vorsorgekonto des M._________ den Betrag von Fr. 234'321.10 zuzüglich Verzugszinsen an die Vorsorgeeinrichtung der C._________ zu übertragen. Die PVK stellte sich auf den Standpunkt, die Aufteilung der Vorsorgegelder sei nicht mehr möglich, weil der Vorsorgefall bereits vor der Scheidung eingetreten sei, da der Versicherte am 3. April 2005 einen Unfall erlitten habe und seither arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei zu erwarten, dass ihm die Invalidenversicherung rückwirkend eine Rente zusprechen werde und in der Folge auch die PVK leistungspflichtig werde. Zudem hätten der Versicherte und die Arbeitgeberin bereits am 27. September 2004 die vorzeitige Pensionierung auf Ende August 2005 abgesprochen und diese Vereinbarung alleine wegen des Unfalles sistiert, ohne den damit der Vorsorgefall bereits vor der Scheidung eingetreten wäre. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 wies das kantonale Verwaltungsgericht die Klagen ab, weil die PVK auf Grund des absehbaren Vorsorgefalls die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen an die klagende geschiedene Ehefrau zu Recht verweigert habe und die sich daraus ergebende neue Situation auf dem Zivilrechtsweg zu lösen sei.

C. C.a M._________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_899/2007) und beantragt, die Personalvorsorgekasse und Ergänzungs-Vorsorgekasse der X._________ AG sei unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des kantonalen Verwaltungsgerichts zu verpflichten, ab seinem Vorsorgekonto den Betrag von Fr. 234'321.10 auf das Konto der C._________ bei der Bank Y.________ zu überweisen, zuzüglich Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung.

Die PVK beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Ergänzungs-Vorsorgekasse der X._________ AG richtet. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne, sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. C._________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

C.b C._________ erhebt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_900/2007) und beantragt, der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Altersguthaben AHV-Nr. ... bei der Personalvorsorgekasse und Ergänzungs-Vorsorgekasse der X._________ AG sei hälftig zu teilen.

M._________ beantragt Gutheissung der Beschwerde im Sinne der im Verfahren 9C_899/2007 gestellten Begehren. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Die PVK und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 9C_899/2007 und 9C_900/2007 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen ( BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; Urteil 9C_55+122/2007 vom 17. Oktober 2007).

2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, soweit sich die Beschwerden gegen die Ergänzungs-Vorsorgekasse richten, ist unbegründet, denn sie ist, im vorinstanzlichen Verfahren beigeladen, unter der Parteibezeichnung "X.________ AG Personalvorsorge" aufgetreten, ohne zwischen Personal-Vorsorgekasse und Ergänzungs-Vorsorgekasse zu differenzieren. Im Gegenteil wurde für beide Stellung genommen. Die Ergänzungs-Vorsorgekasse war damit im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, auch wenn im angefochtenen Entscheid versehentlich nur die Pensionskasse genannt ist.

3. Erfolgt die Scheidung (massgebender Zeitpunkt ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt, BGE 132 III 401 E. 2.1 S. 403, 132 V 236 E. 2.3 S. 239) vor dem Eintritt des Vorsorgefalls, so ist die Austrittsleistung nach Art. 122, eventuell 123 ZGB zu teilen. Das Scheidungsgericht entscheidet verbindlich über den Grundsatz der Teilung, das Sozialversicherungsgericht nimmt diese Teilung vor, wenn sich die Ehegatten darüber nicht einigen können ( Art. 142 Abs. 2 ZGB , Art. 25a FZG ). Das Sozialversicherungsgericht entscheidet dabei auch mit Verbindlichkeit gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ( Art. 25a Abs. 2 FZG ), während diese im Scheidungsverfahren nicht Partei ist und demzufolge grundsätzlich auch nicht zu irgendeiner Leistung verurteilt werden kann. Die scheidungsgerichtliche Genehmigung einer Teilungsvereinbarung wird aber dann für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, wenn diese die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung bestätigt hat ( Art. 141 Abs. 1 ZGB ; BGE 132 V 337 E. 1.1, 129 V 444 E. 5.2 und 5.3 S. 447 f.). Ist im Zeitpunkt der Scheidung ein Vorsorgefall bereits eingetreten, so kann keine Austrittsleistung mehr geteilt werden, sondern es ist eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB geschuldet. Dieser Entschädigungsanspruch richtet sich nicht gegen die Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen den Ex-Ehepartner.

4.

4.1 Weil vorliegend die Frau bereits im AHV-Alter stand, sind die Ehegatten bei der Abfassung der Scheidungskonvention davon ausgegangen, es sei schon ein Vorsorgefall eingetreten. Sie haben dementsprechend "in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZGB " vereinbart, dass die Austrittsleistung des Mannes hälftig zu teilen sei. Das Scheidungsgericht hat in den Erwägungen festgestellt, dass eine Durchführungsbestätigung der Vorsorgeeinrichtung (gemäss Art. 141 Abs. 1 ZGB ) nicht vorliegt; ein Vorsorgefall sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Sache sei daher an das Sozialversicherungsgericht zu überweisen, damit dieses prüfe, ob das Scheidungsurteil der Vorsorgeeinrichtung entgegengehalten werden könne oder einen allenfalls die Vorsorgeeinrichtung verpflichtenden Entscheid fälle. Im Dispositiv genehmigte das Scheidungsgericht jedoch die Scheidungsvereinbarung und wies die Vorsorgeeinrichtung in Anwendung von Art. 124 ZGB an, die Hälfte der Austrittsleistung an die Frau zu überweisen.

4.2 Die Scheidungskonvention beruht insofern auf einem Irrtum, als die Parteien davon ausgegangen sind, ein Vorsorgefall sei wegen Erreichens des AHV-Alters der Frau eingetreten. Da diese keiner Vorsorgeeinrichtung angehörte, bestand jedoch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 122/124 ZGB (Urteil vom 30. Januar 2004 [B 19/03] E. 5.1; Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] SBVR Soziale Sicherheit, 2. A. Basel 2007, S. 2136 Rz. 162 f.). Geht man, wie dies die Parteien und das Scheidungsgericht taten, davon aus, dass auch beim Mann damals noch kein Vorsorgefall eingetreten war, so hätte sich die Scheidungskonvention richtigerweise nicht auf Art. 124 ZGB , sondern auf Art. 122 ZGB berufen müssen. In Wirklichkeit haben denn die Parteien nicht eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB , sondern eine hälftige Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB vereinbart. Die scheidungsgerichtliche Genehmigung der Konvention bezieht sich darauf.

4.3 Das Dispositiv des Scheidungsurteils ist sodann insofern missverständlich, als darin die Vorsorgeeinrichtung angewiesen wird, die Hälfte der Austrittsleistung zu übertragen. Da eine Durchführungsbestätigung der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB nicht vorlag, konnte das Scheidungsgericht eine solche Anweisung nicht für die Pensionskasse rechtsverbindlich vornehmen ( BGE 132 V 337 E. 1.1 S. 340, 130 III 336 E. 2.5 S. 341; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 64 und 67 zu Art. 122/141-142 ZGB; Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N 16 zu Art. 141; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 1244 S. 466). In Wirklichkeit war sich das Scheidungsgericht dessen auch bewusst, wie aus den Erwägungen hervorgeht sowie daraus, dass im Dispositiv die Sache an das Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Die Formulierung im Dispositiv des Scheidungsurteils kann deshalb nicht so interpretiert werden, dass bereits damit die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet wäre, die Hälfte der Austrittsleistung an die Frau zu übertragen; eine solche Verpflichtung kann sich nur aus dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts ergeben ( BGE 129 V 444 E. 5.3 S. 449).

5.

5.1 Wäre tatsächlich - wovon bei der Scheidung sowohl die Parteien als auch das Scheidungsgericht ausgegangen sind - im Scheidungszeitpunkt beim Mann der Vorsorgefall noch nicht eingetreten, so hätte die Vorinstanz ohne weiteres einen Entscheid zu fällen gehabt, welcher gemäss Art. 25a FZG die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die hälftige Austrittsleistung an die Frau zu überweisen. Nun ist allerdings die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass entgegen dieser Annahme im Scheidungszeitpunkt der Vorsorgefall Invalidität beim Mann bereits eingetreten sei, weshalb nicht eine Teilung gemäss Art. 122 ZGB , sondern einzig eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB möglich sei. Diese neue Situation sei auf dem Zivilrechtsweg zu lösen. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, damit das rechtskräftige Scheidungsurteil missachtet und in Überschreitung ihres Zuständigkeitsbereichs von der darin festgelegten Entschädigungsregelung abgewichen zu sein. Zudem sei bis zum Scheidungszeitpunkt noch keine Rente bezahlt worden und liege deshalb kein Vorsorgefall vor.

5.2 Grundsätzlich trifft es zu, dass das Berufsvorsorgegericht an die im Scheidungsurteil festgelegte Teilung gebunden ist und diese bloss zu vollziehen hat, und zwar auch dann, wenn nach dem massgebenden Zeitpunkt (Rechtskraft des Scheidungsurteils; E. 3) ein Vorsorgefall eintritt ( Art. 25a Abs. 1 FZG ; BGE 132 III 401 E. 2.2 S. 404, 132 V 337 E. 2.2 S. 341 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass in Wirklichkeit bereits vor dem massgebenden Zeitpunkt ein Vorsorgefall eingetreten ist, weil in diesem Fall das ganze in den Art. 122/141-142 ZGB sowie Art. 25a FZG geregelte Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann ( BGE 132 V 337 E. 1.4 S. 341). Dies kommt vor allem vor, wenn nachträglich rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Rente, Kapitalabfindung) zugesprochen werden. Hat in einem solchen Fall das Berufsvorsorgegericht die Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen, hat es allenfalls das Verfahren zu sistieren, wenn die rückwirkende Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs wahrscheinlich ist oder diesbezügliche Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung im Gange sind, oder - wenn eine rückwirkende Ausrichtung feststeht - die Sache an das Scheidungsgericht zu überweisen, damit es - allenfalls auf dem Wege der Revision des Scheidungsurteils ( Art. 148 Abs. 2 ZGB ; Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 53 und 59 Vorbemerkungen zu Art. 122-124 ZGB sowie N 18 zu Art. 142 ZGB ; Stauffer, a.a.O., Rz. 1207 S. 451) - eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festsetze; denn das Berufsvorsorgegericht ist nicht zuständig, eine solche Entschädigung festzusetzen (Urteil vom 7. Mai 2007 [B 107/06] E. 4.2.2; Urteil vom 21. März 2007 [B 104/05] E. 5 und 6; Geiser, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in: FamPra.ch 2004 S. 301 ff., 312; vgl. auch Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 122/141-142 ZGB und N 10 zu Art. 124 ZGB ).

6.

6.1 Die Vorinstanz hat erwogen, im massgebenden Zeitpunkt (13. Juni 2007) sei ein Vorsorgefall klar absehbar gewesen, da der Mann Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung bei einer 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit bezogen habe, vom Arbeitgeber für die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30 % bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung (31. August 2007) freigestellt worden sei und sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe; es komme daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer rückwirkenden Pensionierung ab dem 1. April 2006, womit auch ein Leistungsfall für die Vorsorgeeinrichtung entstehe.

6.2 Soweit es sich dabei um Sachverhaltsfeststellungen handelt, sind diese im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG für das Bundesgericht verbindlich. Indessen ist es eine Rechtsfrage, ob die Vorinstanz von einem zutreffenden Begriff des Vorsorgefalls ausgegangen ist.

6.3 In der beruflichen Vorsorge kann die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen aufgeschoben werden, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält ( Art. 26 Abs. 2 BVG ). In diesem Fall tritt der Vorsorgefall im Sinne von Art. 122/124 ZGB nicht ein, solange der Lohnfortzahlungsanspruch besteht (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 48 Vorbemerkungen zu Art. 122-124 ZGB ). Wenn die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgeht, dass mit der zu erwartenden rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung auch ein Vorsorgefall im Sinne der beruflichen Vorsorge eintritt, so ist dies rechtsfehlerhaft; entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte einen Lohnfortzahlungsanspruch hat.

6.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer habe am 13. Juni 2007 immer noch den Lohn von seinem Arbeitgeber bezogen. Dies ist entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin kein unzulässiges Novum, haben doch die heutigen Beschwerdeführer dies bereits in ihren vorinstanzlichen Vernehmlassungen geltend gemacht. Die Vorinstanz hat darüber keine Feststellungen getroffen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.

6.5 Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen das Vorliegen eines Vorsorgefalls abklärt. Bestand im massgeblichen Zeitpunkt (13. Juni 2007) noch ein Lohnfortzahlungsanspruch, war der Vorsorgefall nicht eingetreten und ist die Aufteilung im Sinne von Art. 122 ZGB gemäss dem richtig verstandenen (E. 4.3) Scheidungsurteil vorzunehmen. Andernfalls ist auf Grund des im Übrigen verbindlich festgestellten Sachverhalts (E. 6.1 und 6.2) davon auszugehen, dass der Vorsorgefall bereits eingetreten war; in diesem Fall ist es richtig, dass die Vorinstanz die Teilung nicht vornimmt. Dabei kann sie sich allerdings nicht darauf beschränken, die Klage abzuweisen, wie sie das im Dispositiv des angefochtenen Urteils gemacht hat. Bei der Teilung nach Art. 142 ZGB und Art. 25a FZG handelt es sich nicht um ein eigentliches Klageverfahren, sondern das Gericht hat von Amtes wegen die Teilung vorzunehmen, wobei die Parteien Anträge stellen können ( Art. 25a Abs. 2 FZG ). Kommt das Gericht zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Teilung seien nicht (mehr) gegeben, so kann es nicht einfach auf Abweisung der Klage erkennen, sondern hat die Sache an das zuständige Zivilgericht zu überweisen (Urteil vom 7. Mai 2007 [B 107/06] E. 4.2.2 und 5).

7. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 9C_899/2007 und 9C_900/2007 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2500.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz