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9C_898/2015 KI-generiert

Claimant's Appeal for Disability Pension Rejected Due to Insufficient Work Capacity Rating

Geschäftsnummer 9C_898/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who applied for an invalidity pension from the social insurance in Switzerland. Initially, the claim was denied by the cantonal invalidity office based on a medical report. The claimant subsequently appealed this decision to the Cantonal Insurance Court, which upheld the denial. The claimant then escalated the matter by filing a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking a full or partial pension retroactive to an earlier date, arguing that the prior evaluations were incomplete and did not fully consider the impact of her symptoms on her working capacity. The discussions included debates over the validity of medical assessments and adjustments to the income calculations based on her alleged disabilities.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Claimant's Appeal for Disability Pension Rejected Due to Insufficient Work Capacity Rating: Initially, the claim was denied by the cantonal invalidity office based on a medical report. The claimant subsequently appealed this decision to the Cantonal Insurance Court, which upheld the denial. The claimant then escalated the matter by filing a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking a full or partial pension retroactive to an earlier date, arguing that the prior evaluations were incomplete and did not fully consider the impact of her symptoms on her working capacity. The discussions included debates over the validity of medical assessments and adjustments to the income calculations based on her alleged disabilities.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente Teilarbeitsfähigkeit Teilentscheid Teilrente Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

S 2023 71 (2024-05-28) · gr
Claimant v. Social Insurance Agency: Appeal of Denied Full Disability Benefits for Unsubstantiated Neurological Injury Causality
«…om 10. März 2020 E.3.1, - 86 - 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019 E.1.2 und 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E.2.1). 10.2. Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen…»
VBE.2023.156 (2023-08-23) · ag
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200 2018 869 (2021-06-10) · be
Pension Suspension Due to Surveillance Revealing Simulated Disability
«…er 0% – unter Berück- sichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 7. April 2016, 9C_898/2015, E. 1). Da in der Verweistätigkeit nur noch Arbeiten möglich sind, ohne Heben und Tragen schwerer Gegenstände, ohne wi…»
IV.2019.12 (2021-01-22) · sg
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«…Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2, vom 30. April 2019, 8C_799/2018, E. 4.3, und vom 7. April 2016, 9C_898/2015, E. 3.2). Dem SMAB-Gutachten ist vorliegend auch nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein solches Risiko bestehen soll. E…»
IV.2019.12 (2021-01-22) · sg
Pension Rejection Upheld Despite Combined Ailments; Reference Income Based on Vocational Competency
«…Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2, vom 30. April 2019, 8C_799/2018, E. 4.3, und vom 7. April 2016, 9C_898/2015, E. 3.2). Dem SMAB-Gutachten ist vorliegend auch nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein solches Risiko bestehen soll. E…»
8C_799/2018 (2019-04-30)
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«…Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 7. April 2016, 9C_898/2015, E. 1). Der Be- schwerdeführer ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig (vgl. E. 3…»
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Disability Benefits Claim Dismissed Due to Insufficient Incapacity Rating
«…nem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2016, 9C_898/2015, E. 1). 8.3.2. Die Beschwerdeführerin legt vorliegend nicht dar, dass die gesundheitlichen Beein- trächtigungen ausser…»
200 2018 255 (2018-07-05) · be
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_898/2015

Urteil vom 7. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. November 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen u.a. gestützt auf das Gutachten der Medas Ostschweiz (nachfolgend: MEDAS) vom 21. Juli 2011 den Anspruch der A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B. Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben und ihr spätestens ab 1. März 2010 eine ganze Rente, zumindest eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Sind bei der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ) Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat die Vorinstanz ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % in leidensangepassten Tätigkeiten gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2011 einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht ausreicht ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt, was die Kopfschmerzen und Atemnotbeschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbetrifft (E. 2). Weiter habe die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (E. 3).

2.

2.1. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig ( Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 133 V 196 E. 1.4 S. 200). In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil 9C_264/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gelangt das erstinstanzliche Gericht in willkürfreier (antizipierender) Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es, ohne insoweit Bundesrecht zu verletzen (Urteil 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4), auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen; Urteil I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1).

Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1-2 S. 254) frei prüft ( Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG ; Urteil 9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin bemängelte im kantonalen Verfahren, der psychiatrischen Gutachterin der MEDAS seien die 2011 erstellten Berichte des Zentrums B.________ nicht vorgelegen. Die Vorinstanz hat diesen Einwand nicht als stichhaltig erachtet. Die betreffenden Unterlagen würden keine weiterführenden Erkenntnisse enthalten als die bisherigen auch der Expertin bekannten Berichte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung Bundesrecht verletzt. Die psychiatrische Gutachterin diskutierte ausführlich die Kopfschmerz-Problematik. Dabei erwähnte sie u.a. den Bericht des Spitals C.________ vom 30. Juni 2009, in welchem am ehesten von einem "unspezifischen Kopfschmerz-Syndrom im Rahmen einer Depression" ausgegangen worden sei. Die klinisch-neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Entsprechend dem früheren Bericht der Medizinischen Klinik vom 4. August 2010 werde ein Analgetika-induzierter Kopfschmerz diskutiert. Diese Einschätzung wird durch die Berichte des Zentrums B.________ vom 28. Dezember 2010, vom 21. Januar, 17. März und 21. Oktober 2011 bestätigt. Darin wurde eine Depressions-Behandlung als dringend bezeichnet zur psychischen Stabilisierung vor einem Entzug mit Rehabilitation. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei eine bessere Medikationseinstellung versucht worden. Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin bisher keiner adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Unter diesen Umständen mindert das Absehen von einer allgemein medizinischen und neurologischen Abklärung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung den Beweiswert der Expertise nicht, noch kann insoweit von einem nicht vollständig erhobenen Sachverhalt gesprochen werden.

Mit Bezug auf die Atemnotbeschwerden hat die Vorinstanz Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zumindest im Verfügungszeitpunkt verneint. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung ist ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine genügenden Anhaltspunkte, welche Anlass zu diesbezüglichen Abklärungen gäben. Insbesondere lassen sich dem nach Verfügungserlass erstellten Bericht des Dr. med. D.________ vom 9. Dezember 2011keine Hinweise entnehmen, dass die angegebenen vor allem nachts auftretenden Atemnotbeschwerden zusätzlich zur depressiven Symptomatik die Arbeitsfähigkeit einschränken könnten.

Die Sachverhaltsrügen sind unbegründet.

3.

3.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_693/ 2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweis).

Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

3.2. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Soweit die Vorbringen in der Beschwerde auf die betreffenden Erwägungen Bezug nehmen, vermögen sie keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Insbesondere wird nicht bestritten, dass der mit Entscheid vom 11. Januar 2011 (UV 2010/18) bestätigte Abzug von 15 % bei der Bemessung der Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 12. Februar 2010 im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich ist. Die angeführten Gründe (Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, grösserer Betreuungsaufwand, weniger Flexibiltät, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft) rechtfertigen in der Regel keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4, 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1, 8C_711/2012 vom 16. November 2012 E. 4.2.2 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87). Umstände, welche vorliegend eine andere Beurteilung nahelegten, werden nicht geltend gemacht. Das Argument schliesslich, indem die Vorinstanz keinen Leidensabzug vornehme, behandle sie die Beschwerdeführerin wie eine gesunde Arbeitnehmerin, liefe darauf hinaus, dass in jedem Fall "automatisch" ein Abzug zu erfolgen hätte, was ständiger Rechtsprechung widerspricht ( BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80; Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2).

4. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird im Übrigen nicht bestritten. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler