Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_896/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Annuity Surrender Value as Disposable Wealth for Supplementary Benefits

Geschäftsnummer 9C_896/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding entitlement to supplementary benefits related to disability insurance. The individual in question had been receiving monthly supplementary benefits since January 2008, but in October 2009, the responsible authority determined that eligibility ceased due to a significant asset, namely a life annuity with a buyback option, which they deemed an asset affecting the benefit entitlement. The individual contested this decision, and the Cantonal Insurance Court partially accepted the appeal, sending the case back for further clarification. The authority then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and confirm their initial decision denying benefits based on the asset's value. The matter primarily revolves around whether the buyback value of the life annuity should be counted as an asset for the purpose of determining eligibility for supplementary benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 15c Abs. 1 ELV; Federal Supreme Court Ruling on Annuity Surrender Value as Disposable Wealth for Supplementary Benefits: The individual in question had been receiving monthly supplementary benefits since January 2008, but in October 2009, the responsible authority determined that eligibility ceased due to a significant asset, namely a life annuity with a buyback option, which they deemed an asset affecting the benefit entitlement. The individual contested this decision, and the Cantonal Insurance Court partially accepted the appeal, sending the case back for further clarification. The authority then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and confirm their initial decision denying benefits based on the asset's value. The matter primarily revolves around whether the buyback value of the life annuity should be counted as an asset for the purpose of determining eligibility for supplementary benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV Annuität Ergänzungsleistungsberechnung Rückkaufswert Dahinfallen der Versicherungsleistungen Streitwertberechnung Leistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ruled not to levy court costs in this specific instance.

Art. 93 BGG

The case was decided based on the finding that the cantonal court's decision regarding the non-allowability of the appeal was an appealable interim decision under Art. 93 BGG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

200 2024 226 (2024-08-08) · be
Heir v. State: Proper Classification of Financial Product Income for Supplementary Benefit Eligibility
«…ezeichnet (BGer 9C_760/2019, E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2010, 9C_896/2010, E. 3.3; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 27. Novem- ber 2003, P 33/03, E. 2…»
200 2024 147 (2025-07-25) · be
Social Insurance Appeal: Calculation of Supplementary Benefits from Life Annuity with Return of Capital
«…ungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019 E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Urteil des BGer 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] P 33/03 vom 27. Nove…»
9C_760/2019 (2020-09-07)
Swiss Federal Supreme Court Decision on Calculation of Supplementary Benefits Considering Life Annuity Surrender Value and Income
«…gsgerichts] P 33/03 vom 27. November 2003, in: AHI 2004 S. 189; vgl. auch Urteile 9C_450/2010 vom 23. Dezember 2010 und 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010). Die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt rechtsgenüglich dargetan (vgl. E. 4.2)…»
9C_994/2012 (2013-02-04)
Supplementary Benefits Delay Appeal Regarding Justified Procedural Suspension
«…ich grundsätzlich sowohl Vermögensertrag als auch -verzehr angerechnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ; Urteil 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.4), konnte eine anspruchsbeeinflussende Wirkung der dem Beschwerdeführer bis Mai 2011 zugega…»
EL.2010.24 (2010-09-29) · sg
Annuity Repurchase Value and Supplementary Benefit Calculation
«…die Anrechnung des Rückkaufswertes von Fr. 96'560.-- als rechtswidrig bezeichnet wird) durch Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschre…»
EL.2010.24 (2010-09-29) · sg
Life Annuity Surrender Value as Consumable Asset for Supplementary Benefits
«…die Anrechnung des Rückkaufswertes von Fr. 96'560.-- als rechtswidrig bezeichnet wird) durch Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschre…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_896/2010

Urteil vom 30. Dezember 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

R.________,

handelnd durch seinen Bruder L.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 29. September 2010.

Sachverhalt:

A. R.________, geboren 1944, bezog ab 1. Januar 2008 monatliche Ergänzungsleistungen zu seiner damaligen IV-Rente (Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [SVA] vom 20. März und 3. Juli 2008). Am 15. Oktober 2009 verfügte die SVA, es bestehe ab 1. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie stützte sich dabei auf ihre Berechnung, wonach eine bei den Generali Personenversicherungen AG abgeschlossene Leibrentenversicherung mit Rückgewähr in Höhe von Fr. 96'560.- (Stand am 1. Juli 2009) als Vermögenswert zu berücksichtigen sei. Die hiegegen erhobene Einsprache des R.________ wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 15. März 2010 ab.

B. R.________ liess hiegegen Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess diese mit Entscheid vom 29. September 2010 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 15. März 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die SVA zurück.

C. Die SVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Bestätigung der Verfügung vom 15. Oktober 2009.

Das kantonale Gericht beantragt Abweisung der Beschwerde. R.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und diese aufgrund des angefochtenen Entscheides verpflichtet wird, Feststellungen auf einer Grundlage vorzunehmen, die sie als rechtswidrig erachtet (vgl. BGE a.a.O. E. 5.2.4 S. 484).

2.2 Die Vorinstanz erwog, dem letztinstanzlichen Beschwerdegegner sei nur die Leibrente, nicht aber der hypothetische Verzehr des Rückkaufswerts dieser Rente als Einnahme anzurechnen und wies die Sache (unter anderem) zur dementsprechenden Neuberechnung an die Beschwerdeführerin zurück. In dieser Konstellation führt der Rückweisungsentscheid zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Beschwerde führende SVA verpflichtet wird, einen nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Entscheid zu erlassen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist nurmehr die Rechtsfrage, ob das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstiess, indem es den Rückkaufswert der Leibrente nicht als anrechenbares Vermögen berücksichtigte.

3.2 Das kantonale Gericht begründete die seiner Ansicht nach unzulässige Anrechnung des hypothetischen Verzehrs des Rückkaufswerts damit, der vorinstanzliche Beschwerdeführer habe im Jahre 2009 nur die Wahl gehabt zwischen der Leibrente und der Rückzahlung der Einmalprämie. Die Anrechnung einer laufend ausgerichteten Leibrente als effektive Einnahme bei gleichzeitiger Berücksichtigung eines den Rückkaufswert enthaltenden Vermögensverzehrs als hypothetische Einnahme trage diesem Umstand nicht Rechnung. Art. 15c Abs. 1 ELV verstosse gegen Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und sei gesetzes- und verfassungswidrig, so dass ihm die Anwendung zu versagen sei, soweit er die Anrechnung sowohl der Leibrente als auch des Rückkaufswerts vorsehe.

In ihrer letztinstanzlich aufgelegten Vernehmlassung verdeutlicht die Vorinstanz, der Rückkaufswert einer Leibrente sei zur Sicherstellung eines Darlehens denkbar ungeeignet, weil das für die Einmalprämie aufgewendete Vermögen durch die Leibrente verzehrt werde. Die Besonderheiten der Leibrente schlössen es somit für jedes seriöse Kreditinstitut aus, ein Darlehen zu gewähren. Daher könne der Rückkaufswert auch nicht indirekt, durch Verpfändung zur Deckung eines Darlehens, verzehrt werden.

3.3 Das Bundesgericht hatte sich bereits im Urteil AHI 2001 S. 290 (P 48/00 vom 20. August 2001; bestätigt mit Urteil P 33/03 vom 27. November 2003) ausführlich mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt. Es erwog, die Leibrente mit Rückgewähr sei ein Vermögenswert, über den - beispielsweise durch Rückkauf oder Verpfändung - frei verfügt werden könne. Art. 15c Abs. 1 ELV trage auch der gesetzgeberischen Tendenz Rechnung, trotz umfassenderer Berücksichtigung der Ausgaben einen Leistungsausbau zu verhindern. Sodann sei der Rückkaufswert einer Lebensversicherung massgebendes Vermögen zur Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge Nichterwerbstätiger und die fragliche Verordnungsbestimmung somit weder aussergewöhnlich noch willkürlich, sondern im Rahmen einer einheitlichen Behandlung sämtlicher Versicherungen der freiwilligen Vorsorge im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu sehen. Die Bestimmung sei demzufolge bundesrechtskonform (E. 4e).

3.4 Zu einer Überprüfung oder Infragestellung dieser Rechtsprechung besteht auch mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen keine Veranlassung. Folgte man der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, könnte der Abschluss eines Leibrentenvertrages mit Rückgewähr sofort erhebliche EL-Leistungen auslösen. Die EL-Ansprecher hätten es in der Hand, die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen selbst herbeizuführen, was nicht hingenommen werden kann. Die Anrechnung sowohl der einzelnen Rentenbetreffnisse wie auch eines den Rückkaufswert enthaltenden Vermögensverzehrs trägt demgegenüber dem legitimen Ansinnen Rechnung, die Bildung von Leibrenten mit Rückgewähr im Hinblick auf die Erhaltung einer Ergänzungsleistung möglichst unattraktiv zu gestalten (vgl. AHI-Praxis 6/1998 S. 271 f.). Ausserdem wird beim übrigen Vermögen ebenfalls sowohl Vermögensertrag als auch -verzehr angerechnet. Dass es unbestrittenermassen nicht möglich ist, gleichzeitig die Leibrente zu erhalten und die Rückzahlung der Einmalprämie zu verlangen, führt zu keiner anderen Einschätzung.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010 aufgehoben, soweit darin die Anrechnung des Rückkaufswertes von Fr. 96'560.- als rechtswidrig bezeichnet wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle