Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_893/2017 KI-generiert

Appeal Inadmissible for Failure to Meet Statutory Submission Requirements

Geschäftsnummer 9C_893/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the social security court regarding supplementary benefits related to old age and disability insurance. The complaint arose after the lower court's ruling, which the complainant challenged on multiple grounds, including issues of jurisdiction and claims for damages that were not addressed in the original ruling. However, the submission of the complaint failed to meet the minimum legal requirements for challenge, as it did not sufficiently demonstrate how the lower court's decision was legally flawed, nor did it adequately address the relevant issues at hand. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible for Failure to Meet Statutory Submission Requirements: The complaint arose after the lower court's ruling, which the complainant challenged on multiple grounds, including issues of jurisdiction and claims for damages that were not addressed in the original ruling. However, the submission of the complaint failed to meet the minimum legal requirements for challenge, as it did not sufficiently demonstrate how the lower court's decision was legally flawed, nor did it adequately address the relevant issues at hand. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV gesetzliche Voraussetzung Sozialversicherungsverfahren Befriedigung der Forderung Ergänzungsleistungen zur AHV Schadenersatzzahlung Mindestleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in simplified proceedings due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_893/2017

Urteil vom 8. Januar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt, Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2017 (ZL.2017.00050).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Eingabe vom 11. Dezember 2017 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Eingabe auch deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf anderes als die allein Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende örtliche Zuständigkeit für die Auszahlung der Zusatzleistungen bezieht (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.),

dass namentlich der Entzug der aufschiebenden Wirkung für das Einspracheverfahren und das kantonale Beschwerdeverfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet,

dass im Übrigen der Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits mit Abschluss des kantonalen Verfahrens dahingefallen ist, worauf bereits im Urteil 9C_744/2017 vom 7. November 2017 hingewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer weiter Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend macht, welche im angefochtenen Entscheid nicht Thema sind,

dass in Bezug auf diese Begehren - sofern sie nicht neu und damit ohnehin unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) - nicht dargelegt wird, welche Vorbringen im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner