Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_889/2009 KI-generiert

Beneficiary Dispute Over Disability Pension Discontinuance Following Refusal of Medical Evaluation

Geschäftsnummer 9C_889/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an invalidity pension claim brought by a woman who was insured with a pension fund while working in the social pedagogy sector. After initially recognizing her right to a temporary invalidity pension, the pension fund later ceased payments based on the judgment of the invalidity insurance, arguing that she was fit to resume work. The woman challenged this decision, claiming she remained entitled to the pension despite developments in her health. The cantonal court denied her claims, leading her to appeal to a higher court for further consideration of her pension rights in light of prior medical evaluations and procedural issues surrounding her participation in the invalidity insurance assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Beneficiary Dispute Over Disability Pension Discontinuance Following Refusal of Medical Evaluation: After initially recognizing her right to a temporary invalidity pension, the pension fund later ceased payments based on the judgment of the invalidity insurance, arguing that she was fit to resume work. The woman challenged this decision, claiming she remained entitled to the pension despite developments in her health. The cantonal court denied her claims, leading her to appeal to a higher court for further consideration of her pension rights in light of prior medical evaluations and procedural issues surrounding her participation in the invalidity insurance assessment.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge (Invalidenrente) Bezüger einer Invalidenrente Leistungsanspruch befristete Rente Invalidenversicherung Streitgegenstand Invalidenversicherungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This article is implicitly applied as the decision does not grant the appellant legal aid, but it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the respondent because the appeal was granted in part.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 143 V 434
Pension Fund Obligation to Maintain Invalidity Pension Following Overturned IV Decision
«…er reglementarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen. Soweit sich aus dem Urteil 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 etwas Gegenteiliges ergeben sollte, wurde es durch BGE 138 V 409 und BGE 141 V 405 überholt (E.…»
BGE 141 V 405
Policyholder v. Insurer: Termination of Pillar 3a Disability Benefits without Material Change in Circumstances
«…erhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C_889/2009 E. 2.2). Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Vo…»
9C_133/2021 (2021-04-22)
Pension Fund Obligation to Pay Disability Pension Following IV Authority Decision
«…reie Überprüfung des umstrittenen Rentenanspruchs auf die Urteile 9C_118/2012 vom 13. Februar 2013 (dortige E. 2.1) und 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 (dortige E. 2.2) beruft, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Einerseits betrifft diese Rechtsprech…»
8C_771/2018 (2019-06-13)
Disability Insurance Denial Overturned for Failure to Adhere to Mandatory Warning Procedure Regarding Psychiatric Rehabilitation
«…rbeitsfähigkeit erforderlichen stationär und ambulant durchzuführenden Therapiemassnahmen zu unterziehen. Gemäss Urteil 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 (publiziert in: SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129) ist unabdingbare Voraussetzung für einen Entscheid in d…»
8C_119/2019 (2019-06-06)
Federal Supreme Court Upholds Annulment of Disability Benefit Reduction Due to Failure to Follow Mandatory Warning Procedure
«…verfahren im Zeitpunkt der massgeblichen Verfügung zu verzichten. Vielmehr hat das Bundesgericht zum Beispiel im Urteil 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3.3 (publiziert in: SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129) festgehalten, dass unabdingbare Voraussetzung fü…»
8C_668/2018 (2019-02-13)
Invalidity Pension Refusal Upheld Due to Uncooperative Claimant
«…2 mit Hinweisen) - trotz ungenügend abgeklärtem Sachverhalt - einen Aktenentscheid zu fällen (E. 5.1 hiervor und Urteil 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 in: SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129). 6. 6.1. Zu beurteilen bleibt der mit Anmeldung vom Juni 2008 gelt…»
2018.09.20.sv.3 (2018-09-20) · bl
Occupational Disability and Pillar 3a Premium Exemption in Life Insurance
«…tsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5) zulässig wä- re (SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C_889/2009 E. 2.2). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der IV hält, ist es aus Gründen de…»
9C_321/2017 (2017-11-20)
Cantonal Pension Fund Obligation to Reinstate Disability Pension Following Overturned Federal Decision
«…ufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zulässt. 3.4.2. Das kantonale Gericht und die BVK scheinen aus E. 2.2 des Urteils 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 (SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129) abzuleiten, dass eine Vorsorgeeinrichtung - zumindest bei fehlender Bi…»
608 2014 230 (2016-01-20) · fr
Insured vs. Private Pension Insurer on Disability Benefit Cessation and Reassessment
«…serer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet (Urteil BGer 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2). Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen…»
200 2011 785 (2015-10-20) · be
BVG Pension Repayment Following IV Cessation for Non-Cooperation and Subsequent Health Improvement
«…gen zu verzichten bzw. aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Februar 2010, 9C_889/2009, E. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, BV/11/785, Seite 12 Indem die Instrukt…»
9C_457/2014 (2015-06-16)
Policyholder v. Insurer: Pillar 3a Annuity Adjustment and Medical Assessment Discrepancy
«…erhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C_889/2009 E. 2.2). Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Vo…»
2015.06.04.sv.6 (2015-06-04) · bl
Insurance Company Must Continue Invalidity Benefits Despite New Medical Assessment
«…tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C_889/2009 E. 2.2). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der IV hält, ist es aus Gründen de…»
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«…e als gesichert hätte betrachten dürfen (vgl. SVR 2013 BVG Nr. 33 S. 137, 9C_118/2012 E. 2.1 ; 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C_889/2009 E. 2.2), weshalb von vornherein nicht von einer reformatio in peius gesprochen werden kann. Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG…»
9C_118/2012 (2013-02-13)
Former Employee v. Vocational Pension Fund Over Invalidity Benefit Cessation
«…Rente grundsätzlich abänderlich sei, stützte sich die Vorinstanz zu Recht auf das in SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129 (Urteil 9C_889/2009 E. 2.2) Gesagte. Danach kann insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinricht…»
9C_954/2011 (2012-03-22)
Pension Fund Obligation to Follow Confirmed Disability Insurance Decision
«…spruch direkt an die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise anknüpft (anders in SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C_889/2009 E. 2.3 und 3.3), zumal eine solche Koordination zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge auch im vorobli…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_889/2009

Urteil vom 2. Februar 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

T.________,

vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,

Beschwerdeführerin,

gegen

Personalvorsorgekasse Stadt X.________,

vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2009.

Sachverhalt:

A. A.a Die 1964 geborene T.________ war bis 31. Mai 2002 in einem Pensum von 80 % im sozialpädagogischen Bereich tätig; dabei war sie bei der Personalvorsorgekasse der Stadt X.________ (nachfolgend: PVK) für die berufliche Vorsorge versichert. Im Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. April 2003 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch, was sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 bestätigte. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 16. Juli 2004). Nachdem sich die Versicherte in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht einer von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Begutachtung widersetzt hatte, entschied die IV-Stelle ohne weitere Sachverhaltsermittlung aufgrund der Akten und verneinte erneut einen Rentenanspruch (Verfügung vom 3. Juni 2005, Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005), was das Bundesgericht mit Urteil I 42/06 vom 26. Juni 2007 bestätigte.

A.b Die PVK anerkannte einen vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2003 befristeten Anspruch der T.________ auf eine volle Invalidenrente sowie auf eine IV-Überbrückungsrente. Nachdem sie zunächst unter Hinweis auf die Beurteilung der Invalidenversicherung die Aufhebung des Rentenanspruchs ab 1. Juli 2003 bestätigt hatte, beschloss die PVK angesichts des laufenden Verfahrens, die befristete Pensionierung "bis zum Vorliegen des IV- bzw. Gerichtsentscheides" zu verlängern. Am 17. September 2007 teilte sie T.________ mit, dass sie sich dem Entscheid der Invalidenversicherung angeschlossen habe und die Rente daher längstens bis zum 31. Dezember 2007 gewährt werde. In der Auffassung, dass die Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage sei, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben, bestätigte die PVK mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 den Wegfall der Invalidenrente ab 1. Januar 2008.

B. Die am 27. Mai 2009 gegen die PVK erhobene Klage, mit welcher T.________ beantragte, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten und die nachzuzahlenden Rentenleistungen ab Klageeinreichung mit 5 % zu verzinsen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. September 2009 ab.

C. T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Die PVK lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei den ab 1. Juli 2003 von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Beträgen um - bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung befristete - reine Kulanzleistungen, welche im Reglement vom 26. April 1990 über die Personalvorsorgekasse (PVR) keine Grundlage fänden. Eine Invalidität gemäss Art. 32 Abs. 1 PVR sei nicht ausgewiesen gewesen. Auf die freiwillig erbrachten Leistungen kämen die Revisionsgrundsätze der Invalidenversicherung (vgl. BGE 133 V 67 ; Art. 17 ATSG ) von vornherein nicht zur Anwendung und auch die reglementarischen Voraussetzungen für eine Rentenrevision (Art. 37 Abs. 1 PVR) seien nicht zu prüfen. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin die Einstellung der Rentenzahlung bei unverändertem Gesundheitszustand mangels eines Revisionsgrundes für unzulässig oder gar willkürlich.

2.2 Eine rechtskräftig zugesprochene Rente der Invalidenversicherung kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder einer Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung aufgehoben werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ). Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG ; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.; 118 V 35 E. 2b/aa S. 40) ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise anzupassen ( BGE 133 V 67 ). Diese Regelungen schliessen indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente - welche weder mittels Verfügung zugesprochen ( BGE 129 V 450 E. 2 S. 451 f.; 118 V 158 E. 1 S. 162) noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG ) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zulässig wäre. Dass in solchen Fällen andere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, ist nicht ersichtlich. Es liegt namentlich keine Willkür (vgl. Art. 9 BV ; BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60) vor, wenn eine Vorsorgeeinrichtung von der früheren - befristeten - Anerkennung eines Rentenanspruchs in (gerichtlich zu überprüfender) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet.

2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der geltend gemachte Rentenanspruch die weitergehende Vorsorge betrifft und dass die Rentenzahlungen durch die Vorsorgeeinrichtung nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung beruhten. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht darauf verzichtet, Feststellungen in Bezug auf eine Änderung des Invaliditätsgrades zu treffen und - im Rahmen des Streitgegenstandes ( BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 452 f.) - geprüft, ob die PVK die Zahlungen ab 1. Januar 2008 einstellen durfte.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat einen Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge verneint mit der Begründung, die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren der Invalidenversicherung "schlage auf die zweite Säule durch". Damit werde die Systemkonformität gewahrt und verhindert, dass Versicherte darauf spekulierten, im Bereich der beruflichen Vorsorge einen ihnen genehmeren Gutachter zu erhalten. Im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren sei grundsätzlich - und erst recht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten im IV-Verfahren - keine eigene Begutachtung durchzuführen, sondern aufgrund der Akten zu entscheiden, woran der Untersuchungsgrundsatz nichts ändere. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei rechtswidrig, den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge (in medizinischer Hinsicht) ausschliesslich aufgrund der IV-Akten zu beurteilen; dadurch werde der Untersuchungsgrundsatz verletzt.

3.2 Im kantonalen Klageverfahren über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 73 Abs. 2 BVG ; BGE 129 V 450 E. 2 S. 451 f.). Diese Regel gilt indessen nicht uneingeschränkt; sie findet ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien ( BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; SZS 2004 S. 566, B 75/03 E. 2.3). Kommt die versicherte Person, welche Leistungen der Invalidenversicherung geltend macht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so sieht die - im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbare ( Art. 2 ATSG ) - Bestimmung von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

3.3 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich nicht an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden ist, sich aber dennoch auf deren medizinische und erwerbliche Abklärungen stützen kann ( BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass die Sachverhaltsermittlungen der Invalidenversicherung ausreichen, um den streitigen Anspruch aus (weitergehender) beruflicher Vorsorge zu beurteilen. Die Einschätzung der Vorinstanz im Rückweisungsentscheid vom 16. Juli 2004, wonach der medizinische Sachverhalt für eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs grundsätzlich ungenügend abgeklärt sei (Urteil I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 5.3), ist auch in Bezug auf die berufliche Vorsorge von Bedeutung, zumal aus der einzigen seit Erlass des Rentenentscheids der IV-Stelle aktenkundigen medizinischen Unterlage (Arztzeugnis des Dr. med. R.________ vom 20. Oktober 2007) nichts anderes hervorgeht.

Die streitige Frage, ob der versicherten Person ihre schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren der Invalidenversicherung auch in jenem der beruflichen Vorsorge entgegenzuhalten ist, kann letztlich offen bleiben: Unabdingbare Voraussetzung für einen Entscheid aufgrund der Akten trotz ungenügend abgeklärtem Sachverhalt ist, dass sich der Leistungsansprecher in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen, nach Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, einer Anordnung widersetzt (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG ; BGE 122 V 218 ; SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 6; Urteil I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 4.7). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Versicherte jemals darauf hingewiesen wurde, ihre Weigerung, sich im IV-Verfahren ohne Begleitung durch einen bestimmten Gutachter untersuchen zu lassen, könnte zur Folge haben, dass auch der Anspruch aus beruflicher Vorsorge aufgrund der Akten beurteilt würde. Schliesslich kann ihr im Verfahren betreffend die berufliche Vorsorge, mangels entsprechender Aufforderung (vgl. Art. 32 Abs. 3 PVR) oder Anordnung, keine ungenügende Mitwirkung an einer Abklärungsmassnahme vorgeworfen werden. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht berechtigt, auf weitere Abklärungen zu verzichten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann