Disability pension denial upheld: invalidity degree set at 37% via percentage comparison of same tabular wage, rejecting additional labor-market deduction.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal, upholding the denial of a half disability pension and confirming the prior decision. The claimant, formerly a car dealer, sought an invalidity pension based on back and psychological impairments; the court applied the percentage comparison method under Article 16 ATSG and Article 28a IVG, deriving an invalidity degree of 37% from a 30% working incapacity plus a 10% deduction for part-time work, which falls below the 40% threshold for a pension. The court rejected arguments for a higher deduction, holding that impairments were already accounted for in the residual work capacity assessment and refusing a general additional deduction for disability-related employment barriers. The claimant bears court costs of 800 Swiss francs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Disability pension denial upheld: invalidity degree set at 37% via percentage comparison of same tabular wage, rejecting additional labor-market deduction: The claimant, formerly a car dealer, sought an invalidity pension based on back and psychological impairments; the court applied the percentage comparison method under Article 16 ATSG and Article 28a IVG, deriving an invalidity degree of 37% from a 30% working incapacity plus a 10% deduction for part-time work, which falls below the 40% threshold for a pension. The court rejected arguments for a higher deduction, holding that impairments were already accounted for in the residual work capacity assessment and refusing a general additional deduction for disability-related employment barriers. The claimant bears court costs of 800 Swiss francs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in simplified proceedings because it was evidently unfounded.
Imposes court costs on the losing appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_888/2014
Urteil vom 4. Februar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Pozentvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2014.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch des 1962 geborenen A.________ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle ( BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der sog. Prozentvergleich eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs darstellt (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich namentlich an, wenn - wie hier - Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 35 f. zu Art. 28a).
3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Autohändler wie auch jeder anderen leidensangepassten (d.h. in körperlicher Hinsicht mittelschweren) Erwerbstätigkeit trotz seinen Rücken- und psychischen Beschwerden weiterhin im Umfange eines 70%-Pensums nachgehen könnte. Mit Blick auf die in E. 2 hievor in fine dargelegte Rechtsprechung ist daher - entgegen der Einwendung in der Beschwerdeschrift - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad aufgrund des Prozentvergleichs und unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs wegen der Teilzeitarbeit auf 37 % (30 % + 70 % x 0,1) festgesetzt und dementsprechend einen Rentenanspruch verneint hat. Auf die Vorbringen zur Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle braucht nicht eingegangen zu werden.
Soweit der Beschwerdeführer einen höheren leidensbedingten Abzug geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die rheumatischen und psychischen Einschränkungen wurden bereits bei der Festlegung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt und sind nicht ein weiteres Mal zu veranschlagen. Es besteht auch kein Anlass, von der in BGE 126 V 75 und der seitherigen Rechtsprechung eingenommen individuellen Betrachtung des konkreten Einzelfalles abzugehen und - wie der Beschwerdeführer vorschlägt - "in jedem Fall und generell" einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug wegen der in der Schweiz für Behinderte herrschenden "anstellungsfeindlichen Rahmenbedingungen" zuzulassen.
Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenverweigerung sein Bewenden haben.
4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Attinger