Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_887/2007 KI-generiert

Insured's Liability for Health Insurance Cost-Sharing During Confinement

Geschäftsnummer 9C_887/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual and a health insurance company regarding the reimbursement of costs incurred during a psychiatric hospitalization following a compulsory involuntary commitment. The individual, having been hospitalized for a period, disputed the obligation to pay a balance related to his share of the treatment costs, claiming that the commitment was unjustified. The insurance company maintained its claim for payment based on medical evaluations and initiated debt collection proceedings when payment was not made. Subsequent appeals to the local social insurance court were dismissed, leading the individual to file a complaint at a higher level, which centered around the legality of the financial obligations imposed by the insurance company.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured's Liability for Health Insurance Cost-Sharing During Confinement: The individual, having been hospitalized for a period, disputed the obligation to pay a balance related to his share of the treatment costs, claiming that the commitment was unjustified. The insurance company maintained its claim for payment based on medical evaluations and initiated debt collection proceedings when payment was not made. Subsequent appeals to the local social insurance court were dismissed, leading the individual to file a complaint at a higher level, which centered around the legality of the financial obligations imposed by the insurance company.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Kostenbeteiligung des Versicherten obligatorische Krankenpflegeversicherung Kostenauflage Gesundheitsbezogene Angaben Obligationenrecht Versicherungspflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided by simplified procedure based on this provision because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_887/2007

Urteil vom 14. Februar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. B.________, geboren 1946, ist bei der CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia), gesetzlich für Krankenpflege versichert. Er hielt sich während einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) vom 30. September bis 14. Oktober 2005 in psychiatrischen Kliniken auf. Die Concordia beglich die in Rechnung gestellten Kosten für Einweisung, Aufenthalt und Behandlung und forderte vom Versicherten die gesetzliche Kostenbeteiligung und den täglichen Spitalkostenbeitrag von insgesamt Fr. 549.65 ein. B.________ machte geltend, die Freiheitsentziehung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb er nicht bereit sei, sich an den Auslagen zu beteiligen. Die Concordia hielt auf Grund medizinischer Abklärungen an ihrer Forderung fest. Nach erfolgloser Mahnung setzte sie mit Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2006 den Betrag von Fr. 1'848.85 (bestehend aus der Kostenbeteiligung von Fr. 549.65 und den Versicherungsprämien Januar-April 2006 von Fr. 1'299.20) zuzüglich Mahnkosten von Fr. 20.- in Betreibung (Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes X.________). Den von B.________ am 6. Juni 2006 erhobenen Rechtsvorschlag hob sie mit Verfügung vom 7. Juni 2006 auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung der in Betreibung gestellten Forderung zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 70.-. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid KV.2006.00079 vom 24. Oktober 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

C. B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt Rückweisung der Beschwerdesache an die kantonale Instanz zur Verbesserung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei (sinngemäss) die Beschwerde in öffentlicher Beratung mit mündlicher Einvernahme ohne Rückweisung gutzuheissen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung).

Mit Entscheid vom 9. Januar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

D. Parallel zur Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid KV.2006.00079 vom 24. Oktober 2007 reicht B.________ im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_890/2007 auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ebenfalls am 24. Oktober 2007 gefällten vorinstanzlichen Entscheid KV.2006.00019 ein.

Erwägungen:

1. Da die beiden am 13. Dezember 2007 eingereichten Beschwerden in den Verfahren 9C_887/2007 und 9C_890/2007 zwei auf Grund unterschiedlicher Sachverhalte in Betreibung gesetzte Forderungen und auch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, sind die Verfahren entgegen dem gestellten Beschwerdeantrag Ziff. 3 nicht zu vereinigen.

2. Es geht entgegen den Ausführungen in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 aus den beiden kantonalen Entscheiden klar hervor, gegen welche Einspracheentscheide Beschwerde erhoben worden ist; auch richten sich die beiden Entscheide trotz Verschrieb im Sachverhalt (Geburtsjahr 1948 statt richtig 1946) unmissverständlich an den Beschwerdeführer.

3. Streitgegenstand bildet nur die Frage - und nur soweit ist auf die Beschwerde einzutreten -, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung des Betrages von Fr. 1'848.85 zuzüglich der Mahnkosten von Fr. 20.- verpflichtet hat.

Namentlich kann die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.

4. Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Punkte massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5. Das kantonale Gericht hat die Gründe, die - soweit auf die Beschwerde einzutreten war - zu deren Abweisung geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage dargelegt. Es hat ihnen in bundesrechtskonformer Weise Rechnung getragen. Die zahlreichen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Rügen an die Adresse der Vorinstanz, so insbesondere der Vorwurf des Amtsmissbrauchs, sind unbegründet und es erübrigen sich Erörterungen dazu.

6. Der Beschwerdeführer will vor letzter Instanz zu den gestellten Anträgen und den Begründungen zwingend mündlich einvernommen werden (Antrag Ziff. 5). Da das Bundesgericht keine Parteieinvernahmen durchführt, soweit, wie vorliegend, der Sachverhalt klar ist, kann dies nur als Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Beratung in Anwesenheit des Beschwerdeführers interpretiert werden. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus ( BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb grundsätzlich als verwirkt zu gelten ( BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen). Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet (zur Rechtslage bisher sowie unter dem neuen BGG siehe auch: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 59 N 5 f., Niggli/ Uebersax/ Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 59 N 1 -6 und 35-41). Der Beschwerdeführer hat vor der kantonalen Instanz die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht beantragt und darum seinen Anspruch darauf grundsätzlich verwirkt. Bei der sich präsentierenden Sach-, Beweis- und Rechtslage rechtfertigt sich ein Abweichen von diesem Grundsatz klarerweise nicht.

7. Die Beschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen.

8. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz