Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_886/2013 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Office (Replacement of Specialized Seating Undercarriage)

Geschäftsnummer 9C_886/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suffering from congenital hemiplegia and hydrocephalus, who became fully dependent on assistance following a stroke in 2005. The local disability insurance agency provided her with various assistive devices over the years, including customized seating equipment. In 2012, a request for funding for a new seating base was submitted due to the failure of the existing equipment and the worsening of her condition requiring additional functionalities. The agency denied this request, asserting that providing multiple similar devices was not warranted. This decision was upheld by the regional administrative court, prompting the individual to appeal to a higher court, arguing the necessity of the equipment based on her living and working conditions. The court was tasked with evaluating the legal correctness of the decisions made regarding the funding of the assistive device.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 Abs. 1 HVI, Art. 2 Abs. 2 HVI; Claimant v. Social Insurance Office (Replacement of Specialized Seating Undercarriage): The local disability insurance agency provided her with various assistive devices over the years, including customized seating equipment. In 2012, a request for funding for a new seating base was submitted due to the failure of the existing equipment and the worsening of her condition requiring additional functionalities. The agency denied this request, asserting that providing multiple similar devices was not warranted. This decision was upheld by the regional administrative court, prompting the individual to appeal to a higher court, arguing the necessity of the equipment based on her living and working conditions. The court was tasked with evaluating the legal correctness of the decisions made regarding the funding of the assistive device.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Hilfsmittel) Versicherungsleistungsbegehren Erwerbstätigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung Einkommensermittlung Sozialarbeit Invalidenversicherungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat ( Art. 95 lit. a BGG ), indem sie feststellte, die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für ein neues Sitzschalenuntergestell seien zu Recht verneint worden.
Art. 21 Abs. 2 IVG
Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht ( Art. 21 Abs.
Art. 21 IVG
Der Bundesrat hat die Erstellung der Liste über die im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert ( Art.
Art. 14 IVV
21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert ( Art. 14 IVV ), welches die entsprechende Verordnung erlassen hat (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI; SR 831.232.51).
Art. 2 Abs. 1 HVI
Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
Art. 2 Abs. 2 HVI
2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
Art. 8 IVG
Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E.
Art. 21 Abs. 3 IVG
Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht ( Art. 21 Abs. 3 IVG ; Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent to bear the court costs.

Art. 21 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning section (E. 4) which forms the basis for the successful appeal regarding the right to the aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_886/2013 {T 0/2}

Urteil vom 6. August 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch ihre Mutter B._______, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau , Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 30. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1972, leidet an einer kongenitalen Hemiplegie links bei Hydrocephalus. Am 4. August 2005 erlitt sie einen Hirnschlag und ist seitdem auf vollständige Hilfe angewiesen. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihr mit Wirkung ab 1. November 2005 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu. A.________ lebt in der Wohn- und Beschäftigungsstätte C._________. Am 17. Dezember 2007 teilte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit, es würden die Kosten für eine anatomische Sitzschale nach Mass (Fr. 7'032.50) sowie ein Untergestell (Fr. 2'038.35) übernommen. Mit Schreiben vom 26. August 2009 übernahm sie zudem die Kosten für eine individuelle Sitzorthetik (Fr. 6'073.80) und ein Sitzschalenuntergestell (Fr. 3'346.35) am Arbeitsplatz.

Am 13. November 2012 ersuchte die Firma D.________ AG für A.________ um Kostengutsprache für ein neues Untergestell. Beim Gestell von 2007 sei die Gasdruckfeder für die hydraulische Verstellung der Sitzhöhe defekt. Diese sei für die veränderbare Arbeitshöhe bei der Essens- und Arbeitssituation notwendig. Seit 2007 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert. Die Versicherte benötige nun zusätzlich eine Sitzkantelung in verschiedenen Winkeln, welche Funktion das jetzige Untergestell nicht habe. Die Funktion sei zusätzlich wichtig, da sie die verschiedensten Alltagssituationen (Arbeiten, Essen, Ruhephase) in der Sitzschale verbringe. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) nahm am 15. Januar 2013 zum Gesuch Stellung. Die SHAB-Hilfsmittelberatung vertrat die Meinung, die Versicherte habe keinen Anspruch auf drei Hilfsmittel derselben Hilfsmittelkategorie (Handrollstuhl sowie zwei Untergestelle mit je einer orthopädischen Sitzschale). Sie empfahl, für das Sitzschalenuntergestell keine Kostengutsprache zu leisten. Mit Vorbescheid vom 12. April 2013 und Verfügung vom 24. Juli 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

B. Die gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für den Ersatz des Sitzschalenuntergestells von rund Fr. 3'356.95 zu übernehmen.

Die Vorinstanz und die IV-Stelle beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat ( Art. 95 lit. a BGG ), indem sie feststellte, die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für ein neues Sitzschalenuntergestell seien zu Recht verneint worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Der Bundesrat hat die Erstellung der Liste über die im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert ( Art. 14 IVV ), welches die entsprechende Verordnung erlassen hat (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI; SR 831.232.51).

2.2. Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.

2.3. Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht ( Art. 21 Abs. 3 IVG ; Art. 2 Abs. 4 HVI ). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht ( Art. 8 Abs. 1 IVG ; BGE 134 I 105 mit Hinweisen auf BGE 131 V 9 E. 3.6 S. 19; 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173, 121 V 258 E. 2c; ZAK 1986 S. 336 E. 2d [I 480/84]). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt ( BGE 135 I 161 E. 5.1).

2.4.

2.4.1. Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die in Folge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02).

2.4.2. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 2080, können anstelle eines Rollstuhls in speziellen Fällen auch andere Hilfsmittel abgegeben werden, die der Fortbewegung dienen und mit Vorteil eingesetzt werden können (z.B. Invaliden-Kinderwagen, Sitzschale mit Untergestell). Wurde der versicherten Person bereits ein solches alternatives Fortbewegungsmittel als Behandlungs- bzw. Therapiegerät zugesprochen, ist eine zusätzliche, gleichartige Hilfsmittelversorgung ausgeschlossen.

2.5.

2.5.1. Mit den Hilfsmitteln am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges befasst sich Ziff. 13 HVI-Anhang, wo in Ziff. 13.02* zu den der Behinderung individuell angepassten Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen vorgesehen ist, dass bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen hat. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person.

2.5.2. Vergütet werden gemäss Rz. 2138* KHMI nur individuell hergestellte oder für eine bestimmte Behinderungsart seriell hergestellte Sitz-, Liege- oder Stehvorrichtungen sowie behinderungsbedingte Abänderungskosten für konventionelle Vorrichtungen.

3. Die Vorinstanz hat erwogen, das sich in der Werkstätte befindliche Sitzschalenuntergestell sei insoweit defekt, als die Gasdruckfeder für die hydraulische Verstellung der Sitzhöhe nicht mehr funktioniere. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Sitzschalenuntergestellen ausgestattet sei, wobei eines in der Behindertenwerkstatt und eines in der Wohngruppe eingesetzt werde, sei von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern eine Verstellung der Sitzhöhe erforderlich sein solle. Vielmehr würden für die beiden Situationen (bzw. Tätigkeitshöhen) "Arbeiten" und "Essen" gerade verschiedene Untergestellte verwendet. Unter diesem Gesichtspunkt könne nicht von der Notwendigkeit eines Ersatzes des Sitzschalenuntergestells mit defekter Hydraulik ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die doppelte Versorgung ausschliesslich damit begründet werde, dass der Transport des Untergestelles innerhalb der Heimstätte für das Heimpersonal zu aufwendig wäre, welcher Schluss allerdings nicht gerechtfertigt sei. Offen bleiben könne die Frage, ob gestützt auf Rz. 2080 KHMI bzw. die bereits vorhandene Versorgung mit einem Untergestell (im Wohnbereich) und mit einem Handrollstuhl, der Anspruch auf ein drittes Hilfsmittel auszuschliessen wäre. Zudem seien Ziff. 13 HIV und Rz. 2138* KHMI nicht einschlägig, weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht erwerbstätig sei.

4. Die Beschwerdeführerin lässt rügen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Bestimmungen über "Rollstühle" auf das verfahrensgegenständliche Hilfsmittel, ein Zimmeruntergestell mit orthopädischer Sitzschale, angewendet habe. Das Zimmeruntergestell diene zum vornherein nicht der Fortbewegung. Es falle vielmehr in die Kategorie der Sitzgelegenheiten gemäss Ziff. 13.02* Anhang zur HVI. Die zahlenmässige Beschränkung, welche für Rollstühle gelte, habe für das fragliche Hilfsmittel keine Bedeutung. Entscheidend sei einzig die Notwendigkeit. Diese sei hier gegeben. Die Beschwerdeführerin benötige das reparaturbedürftige Hilfsmittel im Aufgabenbereich. Zudem benötige sie ein identisches Hilfsmittel an ihrem Arbeitsplatz in der Behindertenwerkstatt. Dort erbringe sie eine geldwerte Leistung, die aber nicht entlöhnt werde. Die Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Mehrfachversorgung zum vornherein unzulässig sei. Sie habe dadurch Bundesrecht verletzt, insbesondere Art. 21 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 HVI .

5. Die beschwerdeführerische Sichtweise ist richtig. Das Zimmeruntergestell dient nicht der Fortbewegung, sondern fällt in die Kategorie der Sitzgelegenheiten gemäss Ziff. 13.02* Anhang zur HVI. Nach Rz. 2138* KHMI sind individuell hergestellte oder für eine bestimmte Behinderungsart seriell hergestellte Sitz-, Liege- oder Stehvorrichtungen sowie behinderungsbedingte Abänderungskosten für konventionelle Vorrichtungen zu vergüten. Die Anzahl abzugebender Sitzgelegenheiten ist nicht begrenzt. Zwar sind gemäss Rz. 1018 KHMI Hilfsmittel, die in der Liste der HVI mit einem * bezeichnet sind, nur abzugeben, wenn sie notwendig sind für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich oder die Schulung oder Ausbildung. Nach Rz. 1019 KHMI ist Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist. Das Kreisschreiben verweist dazu auf seinen Anhang 1 Ziff. 6.1. Dort ist als Grenzwert für Erwerbstätigkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 4'667.- angegeben. Gemäss dem letzten bei den Akten liegenden Auszug 2009 aus dem Individuellen Konto erzielte die Beschwerdeführerin als "Nichterwerbstätige" ein Einkommen von Fr. 4'554.-. Dies entsprach dem damals gültigen Grenzwert (Anhang 1 Ziff. 6.1 des ab 1.1.2009 gültigen KHMI). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im hier massgebenden Zeitraum den Grenzwert von Fr. 4'667.- erreicht hat. Deshalb hat sie im vorliegenden Zusammenhang als erwerbstätige Person zu gelten (vgl. auch Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4). Dass sie im Individuellen Konto als "Nichterwerbstätige" verzeichnet ist, ist nicht von Belang. Hilfsmittelabgaberechtlich gilt sie nach dem Gesagten als "Erwerbstätige".

6. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf zwei Zimmeruntergestelle mit orthopädischer Sitzschale. Noch zu wenig abgeklärt ist jedoch, ob eine einfache Reparatur des im Wohngruppenbereich verwendeten Untergestells in Frage kommt (Bericht SHAB-Hilfsmittelzentrum vom 15. Januar 2013) oder ob zusätzlich eine "Sitzkantelung in verschiedenen Winkeln" benötigt wird, um eine "kontinuierliche aktive und oberkörperaufrichtende Sitzposition" zu erhalten (Kostengutsprachegesuch D.________ AG vom 13. November 2012). Bei einer Reparatur stellt sich die Frage nach einer Kostenbeteiligung der Versicherten nicht, während sich bei einer Ersatzbeschaffung eines mit einer Sitzkantelung ausgestatteten Modells allenfalls die Frage nach einer Kostenbeteiligung gemäss Ziff. 13.02* Anhang zur HVI stellen könnte, was aber vorliegend nicht zu entscheiden ist. Zu den weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 24. Juli 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz