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9C_884/2017 KI-generiert

Claimant Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Regarding Work Incapacity Assessment

Geschäftsnummer 9C_884/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a decision made by the Federal Administrative Court regarding disability insurance. The case involved issues of partial and total work incapacity based on various medical evaluations from 2013 to 2016. The appellant contended that the previous court's findings were incorrect, particularly concerning the assessments of their work capability. However, the complaint was found to lack the necessary legal arguments to demonstrate any violation of law or erroneous factual determinations, leading to no further proceedings on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Claimant Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Regarding Work Incapacity Assessment: The case involved issues of partial and total work incapacity based on various medical evaluations from 2013 to 2016. The appellant contended that the previous court's findings were incorrect, particularly concerning the assessments of their work capability. However, the complaint was found to lack the necessary legal arguments to demonstrate any violation of law or erroneous factual determinations, leading to no further proceedings on the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Rechtsfähigkeit angepasste Erwerbstätigkeit Beweiswürdigung tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_884/2017

Urteil vom 22. Dezember 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2017 (C-6446/2016).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. November 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2017,

in Erwägung,

dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt und das Urteil deutsch ausgefertigt wird, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) französisch verfasst ist ( Art. 54 Abs. 1 BGG ; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; Urteil 8C_413/2012 vom 22. August 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Eingabe vom 22. November 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach mit Blick auf die medizinischen Unterlagen (insbesondere das orthopädische Gutachten vom 14. Januar 2015, das rheumatologische Gutachten vom 14. August 2015 sowie die psychiatrische Expertise vom 13. Juni 2016) ab Dezember 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit und (überwiegend wahrscheinlich) ab dem 14. August 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter bzw. 100 % in angepasster Tätigkeit bestanden habe,

dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben, was nicht genügt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner