Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_880/2015 KI-generiert

Disability Insurance Pension Revocation Based on Retroactive Finding of Incorrect Prior Decision

Geschäftsnummer 9C_880/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who, after working since 1999, applied for benefits under the Swiss Disability Insurance in 2005 following an incident that affected her mental health. Initially granted a partial pension due to a declared 50% disability, her situation underwent review in 2007, leading to varied assessments of her work capacity over the years. After the last assessment in 2014, which indicated a 70% capacity to work, the disability pension was terminated in March 2015, as it was found that her conditions were objectively manageable. The woman contested this decision in court, but her appeal was dismissed, prompting her appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 77 IVV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Disability Insurance Pension Revocation Based on Retroactive Finding of Incorrect Prior Decision: Initially granted a partial pension due to a declared 50% disability, her situation underwent review in 2007, leading to varied assessments of her work capacity over the years. After the last assessment in 2014, which indicated a 70% capacity to work, the disability pension was terminated in March 2015, as it was found that her conditions were objectively manageable. The woman contested this decision in court, but her appeal was dismissed, prompting her appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung rückwirkende Invalidenrente Rentenaufhebung Überprüfung der Invalidenrente Teilrente Anspruch auf Versicherungsleistungen Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 4 BGG

A warning was issued to the party granted free legal aid regarding potential reimbursement.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid for the appellant was granted.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal decided to waive court costs for equitable reasons.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

S 2023 63 (2023-10-03) · gr
Pension Revocation Appeal Regarding Income Threshold
«…eiten der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anbegehrt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E.3.1; KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 48 mit Hinweis). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass…»
IV.2020.153 (2022-03-21) · sg
Disability Benefits: Partial Reversal of Retroactive Cessation; Prospective Reduction Affirmed Based on Medical Improvement.
«…ordnete Renteneinstellung aufgrund der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile vom 21. März 2016, 9C_880/2015, E. 3.2 und vom 9. Mai 2017, 9C_800/2016, E. 2.2) mit der substituierten Begründung der Revision im Sinn von aArt. 17 A…»
IV.2020.153 (2022-03-21) · sg
Insurance Authority Benefit Cessation and Revision Legality
«…ordnete Renteneinstellung aufgrund der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile vom 21. März 2016, 9C_880/2015, E. 3.2 und vom 9. Mai 2017, 9C_800/2016, E. 2.2) mit der substituierten Begründung der Revision im Sinn von aArt. 17 A…»
8C_35/2019 (2019-07-02)
Invalidity Pension Revocation Based on Re-evaluation of Initial Entitlement
«…ffend dargelegt (SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.3; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2; Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2). Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit…»
8C_214/2019 (2019-06-27)
IV Office v. Insured Person (Pension Review Deadline)
«…gte Rentenherabsetzung oder -aufhebung in Anwendung der SchlB schützen (Urteile 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2; 9C_880/2015 vom 21. Mai 2016 E. 3.1). Die Zulässigkeit einer substituierten Begründung gilt in jedem möglichen Verhältnis unter den…»
9C_67/2019 (2019-06-13)
Federal Supreme Court Upholds Partial Cancellation of Invalidity Pension, Modifies Retroactive Termination Date
«…benenfalls herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile 9C_666/2017 vom 6. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen und 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.1). 4.2. Nach Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühes…»
9C_1/2019 (2019-03-14)
Disability Pension Revocation Based on Reevaluation of Flawed Initial Assessment
«…ererwägung zu bestätigen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen bejahte (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009; Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.3). Darin kann keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden, hat das kantonale Gericht doch…»
8C_419/2018 (2018-12-11)
Disability Pension Limitation Appeal Based on Insufficient Medical Evidence
«…icht rückwirkend, sondern ("ex nunc et pro futuro") nur zur Bestätigung der Aufhebung oder Befristung der Rente (Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2). Die dafür erforderliche zweifellose Unrichtigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG ) der vorinstan…»
8C_477/2017 (2017-11-21)
Claimant Pension Discontinuance Upheld; Expert Cost Liability Reversed
«…(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlB) schützen (Urteile 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2; 9C_880/2015 vom 21. Mai 2016 E. 3.1). Die Zulässigkeit einer substituierten Begründung gilt in jedem möglichen Verhältnis unter den…»
9C_413/2017 (2017-09-19)
Invalidity Pension Withdrawal Based on Recalculation of Hypothetical Income
«…der Beschwerdeführer bis zur Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2016 erneut rentenbegründend invalid geworden ist (Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.4). 4.1. Der Beschwerdeführer selber bezeichnete sich, obwohl er formell Angestellter der E.___…»
9C_800/2016 (2017-05-09)
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«…tes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest.; AS 2011 5670 f.) schützen (Urteile 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2; 9C_880/2015 vom 21. Mai 2016 E. 3.1). Die Zulässigkeit einer substituierten Begründung gilt konsequenterweise auch umgekehrt resp.…»
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«…m 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest.; AS 2011 5670 f.) schützen (vgl. Urteil 9C_880/2015 vom 21. Mai 2016 E. 3.1). 1.2. Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nu…»
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Claimant v. Invalidity Insurance Office (Mixed Method Calculation for Invalidity Benefits)
«…in Bezug auf das Gutachten des Dr. med. B.________ im Wesentlichen in appellatorischer Kritik, was nicht genügt (Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.). Somit ist weder die vorinstanzliche Bewei…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_880/2015 {T 0/2}

Urteil vom 21. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-

gerichts Luzern vom 9. November 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1978), verheiratet, Mutter zweier 2004 und 2012 geborener Töchter, arbeitete seit 23. August 1999 bei der B.________ und meldete sich am 24. Februar 2005 bei der Eidg. Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Laut Arztzeugnis UVG des Dr.med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 22. November 2001 war die Versicherte am 11. September 2001 " (m) orgens früh 05.00 von 2 Männern überfallen/geschockt" worden. Als Allgemeinzustand gab der Arzt an: "Psyche bisher stabil". Den Befund beschrieb er mit "leichte Distorsion am Arm, Psyche noch auffallend mit depr. Aspekt". Die Diagnose lautete auf " (p) sychogener Ausnahmezustand". Er veranlasste eine Psychotherapie, verneinte eine Arbeitsunfähigkeit, empfahl die Arbeitsaufnahme " (v) oll ab weiterhin" und stellte die Behandlung noch per 11. September 2001 ein. Nachdem die Versicherte zwei Stellenangebote zur Integration ausgeschlagen hatte, kündigte die B.________ das Anstellungsverhältnis per 30. September 2003. Nach verschiedenen Abklärungen, insbesondere gestützt auf eine bidisziplinäre Untersuchung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) durch Dr. med. D.________ und med. pract. E.________, welche der Versicherten in bisheriger und angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (Berichte vom 26. Dezember 2005), sprach die IV-Stelle Luzern A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 11. Mai 2006).

A.b. Die IV-Stelle leitete 2007 ein Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf ein Gutachten der Aerztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend: ABI), vom 1. August 2009 eingeholt wurde, das die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für angepasste Tätigkeiten auf 30 % einschätzte. Am 31. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten die unveränderte Ausrichtung der bisherigen (halben) Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 51 %) mit.

A.c. Am 10. Oktober 2013 forderte die IV-Stelle einen Arztbericht für die berufliche Integration/Rente an, der am 23. Oktober 2013 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 14. November 2013 kündigte sie die Rentenaufhebung gemäss den Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a an, weil die Versicherte an objektiv überwindbaren Beschwerden (in Form einer somatoformen Schmerzstörung und eines chronischen Cervicalsyndroms) leide. Auf Einwand hin ordnete die IV-Stelle bei der ABI eine erneute polydisziplinäre medizinische Begutachtung an. Gestützt auf das Gutachten vom 15. Juli 2014, das eine Arbeitsfäh igkeit von 70 % bestätigte, hob sie die halbe Invalidenrente im Sinne des Vorbescheides auf (Verfügung vom 17. März 2015).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 9. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Eventuell sei die halbe Invalidenrente nicht aufzuheben, sondern weiterhin ungeschmälert auszurichten. Subeventuell beantragt die Versicherte, es seien ihr gestützt auf die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a Integrations- und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und während deren Dauer die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin und unmittelbar anschliessend an die Rentenaufhebung auszurichten. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. D as Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Am 18. Februar 2016 erhielt A.________ Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Bestätigung der Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) zu äussern (rechtliches Gehör). Sie liess sich dazu mit Eingabe vom 2. März 2016 vernehmen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es kann daher einerseits eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen als den darin angerufenen und anderseits eine Beschwerde mit einer - rechtlichen - Begründung abweisen, die von den Erwägungen des angefochtenen Entscheides abweicht ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2. Anfechtungs- und Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Prozesses bildet einzig die per 1. Mai 2015 verfügte und vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der halben Invalidenrente. Alle Anträge, die sich nicht auf dieses Prozessthema beziehen, sind unzulässig, sodass sich insbesondere Weiterungen in Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen erübrigen.

3. Das kantonale Gericht hat, ebenso wie der Verwaltungsakt vom 17. März 2015, die Aufhebung der halben Invalidenrente in Anwendung der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a geschützt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die hiefür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.

3.1. So wie eine gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision im Sinne einer Anpassung des Rentenanspruches an geänderte Verhältnisse) erlassene Verfügung von Amtes wegen durch die substituierte Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) bestätigt werden kann, besteht die gleiche Rechtslage im Verhältnis zwischen den Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a und der substituierten Begründung der Wiedererwägung (Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2).

3.2. Stellt sich im Rahmen der erwähnten Rückkommenstitel die Frage nach einer Veränderung des Rentenanspruches, ist Streitgegenstand die (geänderte) Invalidenrente als solche, nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision, Kürzung oder Wiedererwägung stellen nicht verschiedene Streitgegenstände dar, sondern unterschiedliche rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs" (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4.2 und 4.3). Davon ausgehend ändert der Umstand, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - keine Partei (jemals) eine Wiedererwägung beantragt hat, nichts an der Zulässigkeit der substituierten Begründung der Wiedererwägung, zumal das Bundesgericht der Versicherten Gelegenheit gegeben hat, sich dazu allseitig zu äussern. Von einer reformatio in peius, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig ist ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), kann nicht die Rede sein, weil mit der Motivsubstitution lediglich eine andere Begründung herangezogen wird, der Streitgegenstand (in concreto die von der IV-Stelle verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Rentenaufhebung, vgl. E. 2) jedoch gleich bleibt. Sodann wendet das Bundesgericht Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 IVV in ständiger Rechtsprechung auch auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an, sodass die Aufhebung grundsätzlich ex nunc et pro futuro erfolgt (Urteile 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2 und 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Die substituierte Begründung der Wiedererwägung - ein Akt der Rechtsanwendung (E. 1) - wird schliesslich auch nicht dadurch unzulässig, dass eine allfällige Meldepflichtverletzung ( Art. 77 IVV ) zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung bzw. einer Rückerstattung von bezogenen Rentenleistungen führen könnte, zumal eine solche vorliegend überhaupt nicht zur Debatte steht. Im Übrigen wäre eine Rückerstattungsforderung längstens verwirkt (Art. 25 Abs. 2 in initio ATSG).

3.3. Massgebend für die Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen im Rahmen der substituierten Begründung sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse, wie sie sich bis Ende August 2009 entwickelt haben, was die Eingabe vom 2. März 2016 verkennt. Denn das 2007 eingeleitete Revisionsverfahren führte zu einer umfassenden Überprüfung des Rentenanspruches ( BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112 ff.), was konsequenterweise auch für die Wiedererwägung zu gelten hat (vgl. zunächst SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39, 9C_125/2013 E. 4.4 mit Hinweis auf E. 4.1 in fine [nicht publiziert in BGE 140 V 15 ]; schliesslich BGE 140 V 514 E. 5 S. 519 f.). Daher kann offen bleiben, wie es sich mit der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung (Verfügungen vom 11. Mai 2006) verhält; eine solche ist jedenfalls mit Blick auf die Bestätigung der halben Invalidenrente durch die Mitteilung vom 31. August 2009 zu bejahen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009 E. 3.1). Der darin angenommene Invaliditätsgrad von 51 % ist unvereinbar mit dem kurz vorher eingeholten und unbestritten beweiskräftigen ABI-Gutachten vom 1. August 2009, welches die Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten auf bloss noch 30 % schätzte. Aus dieser Expertise geht im Übrigen - wie das kantonale Gericht festgestellt hat - explizit hervor, dass bei der Beschwerdeführerin mangels eines traumatischen Ereignisses von entsprechender Schwere keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt; insoweit hilft der mit Eingabe vom 2. März 2016 erneuerte Hinweis auf diesbezügliche "Restsymptome" nicht weiter. So wie die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprechung im Rahmen eines Prozentvergleichs ( BGE 104 V 135 ) von der attestierten hälftigen Arbeitsunfähigkeit proportional auf einen Invaliditätsgrad von 50 % schloss, hätte sie auch im Revisionsverfahren vorgehen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Administrativakten nicht die geringsten Anhaltspunkte bieten, welche die weitere Zusprechung der halben Invalidenrente bei einer polydisziplinär ausgewiesenen Abeitsfähigkeit von 70 % als auch nur vertretbar erscheinen lassen würden.

3.4. Liegt somit ein Rückkommenstitel (Wiedererwägung) vor, um in das formell rechtskräftig geregelte Rechtsverhältnis Invalidenrente einzugreifen, fragt sich einzig noch, ob die Beschwerdeführerin bis zur Aufhebungsverfügung im März 2015 erneut rentenbegründend invalid geworden ist. Das ist ohne weiteres aufgrund des zweiten ABI-Gutachtens vom 15. Juli 2014, welches wiederum eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt, zu verneinen. Inwiefern diese Expertise, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, rechtsfehlerhaft sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere mit der Notwendigkeit einer aktuellen Bildgebung hat sich das kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt und die Beweiskraft des ABI-Gutachtens ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) bejaht; die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik, was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.). Was die zu beurteilenden psychosomatischen Beschwerden betrifft, so ist die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 , soweit angesichts der klar ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit überhaupt erforderlich, von der Vorinstanz gestützt auf das ABI-Gutachten zutreffend vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Betrachtungsweise als bundesrechtswidrig (E. 1) erscheinen lassen könnte. Nach dem Gesagten stellt der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Im Übrigen kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen werden ( Art. 64 BGG ; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Viktor Estermann als Rechtsbeistand beigegeben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Viktor Estermann wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder