Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_880/2011 KI-generiert

Employer Liability Appeal in AHV Matter Dismissed for Insufficient Value in Dispute

Geschäftsnummer 9C_880/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an employer's liability under the old-age and survivors' insurance system. The individual contested a decision from a regional social insurance court that mandated him to pay a reduced amount to a compensation fund, following a previous ruling that had set the damages significantly higher. The court assessed whether the appeals could proceed based on the value of the claim and whether any significant legal questions were raised. Ultimately, the court determined that the claim did not meet the threshold value for appeal and rejected the individual's request for review, imposing court costs on him.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 AHVG, Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 85 Abs. 2 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG; Employer Liability Appeal in AHV Matter Dismissed for Insufficient Value in Dispute: The individual contested a decision from a regional social insurance court that mandated him to pay a reduced amount to a compensation fund, following a previous ruling that had set the damages significantly higher. The court assessed whether the appeals could proceed based on the value of the claim and whether any significant legal questions were raised. Ultimately, the court determined that the claim did not meet the threshold value for appeal and rejected the individual's request for review, imposing court costs on him.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers) Willkürverbot Streitwert Haftpflichtversicherung Anspruch auf rechtliches Gehör Altersversicherung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 Abs. 1 AHVG
4 ( BGE 137 V 51 ) entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr.
Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG
30'000.- beträgt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art.
Art. 85 Abs. 2 BGG
a BGG ) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG ),
Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG
a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG jener Betrag zu betrachten ist, der aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens modifizierten Anträge unter den Parteien zuletzt noch umstritten geblieben ist (SZS 2011 S.
Art. 106 Abs. 2 BGG
116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Art. 42 BGG
64 zu Art. 42 BGG ; ), zumal er nicht in substanziierter Weise darlegt, weshalb die Annahme eines qualifizierten Verschuldens willkürlich sein und inwiefern die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerügte Unterlassung der Zeugenbefragung etwas am Ausgang des Verfahrens ändern sollte,
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was dismissed under the simplified procedure because the appeal did not meet the requirements, as stated in the dispositive.
Art. 108 lit. b BGG
117 in Verbindung mit Art. 108 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 lit. b BGG

The appeal was considered as a subsidiary constitutional complaint and dismissed under these procedural provisions.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because the appeal did not meet the requirements, as stated in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_880/2011 {T 0/2}

Urteil vom 15. Dezember 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

W.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung

(Haftung des Arbeitgebers),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,

vom 14. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in die Verfügung vom 12. November 2008, mit welcher die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg W.________ zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 78'493.90 verpflichtete, und den Einsprache-entscheid vom 8. Juli 2009, mit welchem sie diesen Betrag auf Fr. 40'219.80 reduzierte,

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 14. Oktober 2011, mit welchem W.________ in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse Fr. 23'622.10 (abzüglich einer allfälligen Konkursdividende) zu bezahlen,

in die von W.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 22. November 2011 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4 ( BGE 137 V 51 ) entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG ),

dass als Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG jener Betrag zu betrachten ist, der aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens modifizierten Anträge unter den Parteien zuletzt noch umstritten geblieben ist (SZS 2011 S. 509, 9C_125/2011 E. 1.4),

dass die Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren ihre Forderung auf Fr. 23'622.10 reduzierte, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird,

dass ausserdem weder ersichtlich ist, noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegengenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot anruft, indessen die qualifizierten Anforderungen an die entsprechende Begründung nicht erfüllt (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 64 zu Art. 42 BGG ; ), zumal er nicht in substanziierter Weise darlegt, weshalb die Annahme eines qualifizierten Verschuldens willkürlich sein und inwiefern die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerügte Unterlassung der Zeugenbefragung etwas am Ausgang des Verfahrens ändern sollte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann