Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Non-Worker AHV Contribution Calculation Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by the appellant against a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding personal contributions as a non-employed person for the years 2016 and 2018 related to old age and survivors' insurance. The appellant challenged the court's decision that the calculation of contributions for non-employed individuals as set by the relevant laws was constitutionally and legally appropriate. The appellant also contested the refusal to lower the contributions to the minimum level or waive them entirely. Furthermore, the appellant raised issues concerning the applicability of Article 6 of the European Convention on Human Rights to social security matters, which the court found inadequately substantiated. The court noted repetitive and irrelevant arguments previously dismissed in a prior judgment, emphasizing the persistent failure to address core judicial considerations properly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 28 AHVV, Art. 6 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Non-Worker AHV Contribution Calculation Requirements: The appellant challenged the court's decision that the calculation of contributions for non-employed individuals as set by the relevant laws was constitutionally and legally appropriate. The appellant also contested the refusal to lower the contributions to the minimum level or waive them entirely. Furthermore, the appellant raised issues concerning the applicability of Article 6 of the European Convention on Human Rights to social security matters, which the court found inadequately substantiated. The court noted repetitive and irrelevant arguments previously dismissed in a prior judgment, emphasizing the persistent failure to address core judicial considerations properly.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon in the simplified procedure based on this provision.
Used to dispense with the levying of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_88/2024
Urteil vom 18. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2023 (AB.2023.00039).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Januar 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2023 (AB.2023.00039; betreffend persönliche Beitrage als Nichterwerbstätige für die Jahre 2016 und 2018),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass die Eingabe vom 31. Januar 2024 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),
dass namentlich eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach die Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige nach Art. 28 AHVV gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_117/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) als verfassungs- und gesetzmässig zu qualifizieren sei,
dass nichts anderes gilt in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand fehle, als die Beschwerdeführerin um Herabsetzung der Beiträge auf den Mindestbeitrag bzw. dessen Erlass verlange,
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin bereits im Urteil 9C_62/2023 vom 4. September 2023 auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, Rechtsbegehren und Rechtsschriften aus anderen Verfahren oder Passagen aus Büchern kraft Verweis zum Gegenstand einer Beschwerde zu erklären, wie sie dies in der vorliegenden Eingabe vom 31. Januar 2024 erneut tut,
dass die Beschwerdeführerin zudem wiederum Einwände in Zusammenhang mit Einspracheentscheiden der SVA Zürich vorbringt, welche gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten,
dass die Beschwerdeführerin erneut vorbringt, Art. 6 EMRK sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbar, sie indessen einmal mehr nicht und schon gar nicht qualifiziert ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweis) darlegt, inwiefern Art. 6 EMRK tatsächlich verletzt worden sein soll,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Gründen auseinandersetzt, weshalb die Vorinstanz auf die grundsätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzuführende öffentliche Verhandlung verzichtete,
dass sich im Lichte dessen zum Vornherein Weiterungen zum Antrag erübrigen, es sei vor Bundesgericht eine entsprechende Verhandlung durchzuführen,
dass sich die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit sie überhaupt sachbezogen sind - wiederum (wie schon im Verfahren 9C_62/2013) in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, an der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin sowie am Rechtssystem der Schweiz erschöpfen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn sie erneut unbekümmert bereits ergangener Urteile des Bundesgerichts eine offensichtlich unbegründete Beschwerde an dieses einreicht, welche sich in weiten Teilen darauf beschränkt, bereits in früheren Verfahren Vorgebrachtes (teils wortwörtlich) zu wiederholen (vgl. auch die Verfahren 9C_89/2024 und 9C_90/2024, die das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner