Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_88/2017 KI-generiert

Swiss Invalidity Pension Denial Due to Insufficient Disability Degree (31%)

Geschäftsnummer 9C_88/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1959 who worked in Switzerland from February 1992 until the end of February 2013. After relocating back to Austria in June 2013, he applied for an invalidity pension from both the Swiss incapacity insurance authority and the Austrian insurance provider. His application was denied by the Swiss authority due to a lack of qualifying disability. Following an appeal, medical evaluations were submitted, including one from a specialist, but the Federal Administrative Court upheld the denial, determining that the individual was capable of performing suitable work despite his health conditions, resulting in an invalidity degree below the threshold for a pension. The individual subsequently challenged the decision in the Swiss Federal Tribunal, seeking the approval of benefits based on a claimed invalidity degree of 40%.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 6 EMRK; Swiss Invalidity Pension Denial Due to Insufficient Disability Degree (31%): After relocating back to Austria in June 2013, he applied for an invalidity pension from both the Swiss incapacity insurance authority and the Austrian insurance provider. His application was denied by the Swiss authority due to a lack of qualifying disability. Following an appeal, medical evaluations were submitted, including one from a specialist, but the Federal Administrative Court upheld the denial, determining that the individual was capable of performing suitable work despite his health conditions, resulting in an invalidity degree below the threshold for a pension. The individual subsequently challenged the decision in the Swiss Federal Tribunal, seeking the approval of benefits based on a claimed invalidity degree of 40%.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente Arbeitsunfähigkeit) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad anrechenbares Einkommen fehlende Anspruchsberechtigung Invaliditätsgradbemessung ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal summarily because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify the summary decision by referring to the reasoning in the challenged decision.

Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 66 para. 1 LTF for imposing court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

8C_603/2023 (2024-09-25)
Self-Employed Accident Victim Invalidity and Integrity Indemnity Appeal
«…ihre Beweiskraft, wenn sie nicht in allen Teilen den Leitlinien entsprächen (Urteile 9C_44/2017 9. Mai 2017 E. 4.4 und 9C_88/2017 30. März 2017 E. 3.3.1.1). 3.3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, seine jetzige Tätigkeit in einem 60%igen Pensu…»
IV.2018.85 (2020-03-17) · sg
Appeal Dismissed: Insufficient Disability Threshold Met Despite Health Deterioration
«…älterer Menschen entwickelt (Urteil vom 19. Juni 2017, 8C_28/2017, E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreic…»
IV.2018.85 (2020-03-17) · sg
Denial of Disability Insurance Benefits Upheld Despite Health Changes
«…älterer Menschen entwickelt (Urteil vom 19. Juni 2017, 8C_28/2017, E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreic…»
IV.2017.420 (2019-12-19) · sg
Claimant v. Denial of Disability Insurance Benefits (Residual Work Capacity Assessment)
«…n entwickelt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, a.a.O., E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreic…»
IV.2017.420 (2019-12-19) · sg
Appeal of Denied Disability Pension Due to Insufficient Medical Proof of Impairment
«…n entwickelt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, a.a.O., E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreic…»
IV.2016.339 (2018-12-06) · sg
Disability Pension Calculation for Chronic Pain and RLS
«…n entwickelt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, a.a.O., E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreic…»
IV.2016.339 (2018-12-06) · sg
Claimant's Estate Awarded Tiered Temporary Disability Pension Based on Comprehensive Expert Opinion.
«…n entwickelt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, a.a.O., E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreic…»
9C_770/2017 (2018-01-24)
Federal Supreme Court Upholds Discontinuation of Whiplash-Related Invalidity Pension
«…Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf vorangegangene Begutachtungsergebnisse abstützen konnte (vgl. Urteile 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.1.1 und 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). 3.2.1.3. Die ZIMB-Expertise erfüllt mit de…»
C-5347/2015 (2017-10-18)
Cross-Border Worker Granted Partial Disability Benefits After Appeal
«…6). Im Übrigen wird auf die restriktive bundesgerichtliche Praxis verwiesen (zum Ganzen: BGE 138 V 457; Urteil des BGer 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.2). 8.4 Zu prüfen ist der Einkommensvergleich, welchen die Beschwerdefüh- rerin ebenfalls rüg…»
8C_28/2017 (2017-06-19)
Federal Supreme Court Overturns Full Invalidity Pension Based on Age Overemphasis
«…generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt (vgl. Urteil 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsät…»
200 2017 66 (2017-06-16) · be
Applicant v. Insurance Authority (Invalidity Benefits)
«…Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2017, 9C_44/2017, E. 4.4 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.1.1). Entscheidend ist allemal allein, dass das Gutachten eine auf vollständiger Befunderhebung und einlässlich…»
9C_44/2017 (2017-05-09)
Swiss Invalidity Insurance Pension Denial Upheld Despite Claimant's Medical Objections
«…h Dr. med. B.________, wie hiervor dargelegt, auf vorangegangene Begutachtungsergebnisse abstützen konnte (vgl. Urteile 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.1.1 und 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). 4.5. Ebenso wenig verfängt schliesslich di…»
C-6692/2014 (2016-12-06)
Austrian Citizen Denied Swiss Invalidity Pension Despite Health Issues
«…Entscheid bestätigt durch BGer mit Tribunale amministrativo federale Urteil vom 30.03.2017 (9C_88/2017) Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6692/2014 Urteil vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_88/2017

Urteil vom 30. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1959 geborene A.________, österreichischer Staatsangehöriger, war vom 1. Februar 1992 bis Ende Februar 2013 in der Schweiz erwerbstätig gewesen, zuletzt seit 1. Juni 1996. Nachdem er im Juni 2013 seinen Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt hatte, meldete er sich am 23. Juli 2013 sowohl bei der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland als auch beim entsprechenden österreichischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Vorbescheid vom 31. März 2014, Verfügung vom 16. Oktober 2014).

B. Im Rahmen des dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens liess A.________ ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 4. Februar 2016 einreichen. Die IV-Stelle ihrerseits legte u.a. Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. April 2015 und 17. August 2016 sowie eine präzisierte "Bemessung der Invalidität" vom 29. August 2016 auf. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 16. Oktober 2014 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Leistungen nach IVG, insbesondere eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen, namentlich eine verwaltungsexterne unabhängige polydisziplinäre Begutachtung, vornehme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in einlässlicher Wiedergabe der entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen, insbesondere des zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt verfassten ärztlichen Gutachtens des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 22. Oktober 2013, der Stellungnahmen des RAD vom 15. April 2015 und 17. August 2016sowie der Expertise des Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2016 erkannt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (in Form einer Dupuytren'schen Kontraktur, einer Lumboischialgie beidseits, einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit sowie einer Epilepsie) seine bisherige Beschäftigung nicht mehr ausüben könne. Eine leidensangepasste Verweistätigkeit mit nur vereinzelt notwendigen vorgebeugten oder gebückten Zwangshaltungen, ohne besondere Fingerfertigkeit und unter Vermeidung bestimmter Gefahrenherde (wie gefährliche Maschinen etc.) sei ihm aber ab Ende Juli 2014 vollzeitlich zumutbar. Der gestützt darauf vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe sodann - so das kantonale Gericht im Weiteren - unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzugs vom Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %. Dieser läge im Übrigen selbst bei Annahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % unterhalb des rentenbegründenden Schwellenwertes von 40 %.

3.2. Die Tatsachenfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren.

3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf.

3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzustimmen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471).

3.3.1.1. Die Vorinstanz hat den Berichten des RAD-Arztes vom 15. April 2015 und 17. August 2016, in welchen sich dieser unter anderem auch mit dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten des Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2016 auseinandergesetzt und dessen Feststellungen Rechnung getragen hat, vollen Beweiswert zuerkannt. Die Aktenlage wurde auf dieser Basis als in sich stimmig und nachvollziehbar und der Sachverhalt als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit korrekt erstellt beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beweise pflichtgemäss und keineswegs willkürlich gewürdigt, wobei insbesondere keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahmen bestehen. Rechtsprechungsgemäss steht daher nichts entgegen, diese als massgebend zu erachten, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerde weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpfen.

Soweit der Versicherte behauptet, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei nicht nach Massgabe der Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vorschreiben. Ob die RAD-Berichte den Leitlinien der SGPP entsprechen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verlieren sie (auch) bei Verneinung nicht automatisch ihre Beweiskraft. In der Beschwerde wird denn auch nicht näher ausgeführt, welche konkreten Änderungen hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der beigezogenen Stellungnahmen resultieren könnten, wenn der RAD sich enger an die erwähnten Richtlinien anlehnte.

3.3.1.2. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben durch diese Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 und 61 lit. c ATSG und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK oder Art. 29 BV nicht verletzt.

3.3.2. Fehl geht der Beschwerdeführer schliesslich auch, soweit er eine Verwertbarkeit des ihm bescheinigten Leistungsvermögens unter Hinweis auf sein Alter ausschliesst. Er war Ende Juli 2014, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist ( BGE 138 V 457 ; Urteil 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.3.2), knapp 55 Jahre alt. Seither wird er im Rahmen leidensadaptierter Erwerbstätigkeiten zeitlich und leistungsmässig als uneingeschränkt arbeitsfähig eingestuft. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern sich das Lebensalter des Versicherten auf dessen Möglichkeit, das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, ungünstig auswirken sollte. Namentlich sind keine Umstände auszumachen - und werden auch nicht substanziiert dargelegt -, dass seine Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das Anforderungsprofil der als zumutbar deklarierten Verweistätigkeiten infolge seines Alters realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 457 ; Urteil 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.2). Einer entsprechenden Selbsteingliederung steht daher nichts im Wege.

Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, ist eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu verneinen, wenn diese - unter Bezugnahme auf die RAD-Beurteilung vom 17. August 2016 -einen IV-rechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen hat.

4.

4.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

4.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl