Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_878/2014 KI-generiert

Pension Denial Appeal Regarding Disability Assessment and Vocational Capacity

Geschäftsnummer 9C_878/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received disability benefits from October 1997 until May 2007, after which he reapplied for benefits in July 2009. Following medical assessments, including a psychiatric evaluation, the disability insurance authority suggested rejecting his claim for continued benefits while offering assistance with job placement. The individual contested the decisions made in December 2013 and March 2014 to deny these benefits, leading to a unified appeal that was ultimately dismissed by the cantonal court in November 2014. The individual has since escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking not only the approval of his claim for a disability pension but also applications for free legal assistance throughout the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Pension Denial Appeal Regarding Disability Assessment and Vocational Capacity: Following medical assessments, including a psychiatric evaluation, the disability insurance authority suggested rejecting his claim for continued benefits while offering assistance with job placement. The individual contested the decisions made in December 2013 and March 2014 to deny these benefits, leading to a unified appeal that was ultimately dismissed by the cantonal court in November 2014. The individual has since escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking not only the approval of his claim for a disability pension but also applications for free legal assistance throughout the proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente berufliche Abklärung Vorsorgeleistung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Rechtsfähigkeit Bemessung des Invaliditätsgrades

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 4 BGG

It was stipulated that the appellant must reimburse the court costs if they become able to do so later.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the Federal Tribunal proceedings was granted to the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant (the insured person) was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_878/2014

Urteil vom 6. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 3. November 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ bezog vom 1. Oktober 1997 bis zur Leistungseinstellung Ende Mai 2007 eine Rente der Invalidenversicherung. Am 14. Juli 2009 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg trat auf das Leistungsbegehren ein. Sie führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________, Spezialarzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der A.________ bereits im Jahr 2006 exploriert hatte. Das Gutachten erging am 6. Juni 2013. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht, gleichentags gewährte sie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Am 10. Dezember 2013 verfügte sie die Ablehnung des Gesuchs von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Nach Einwänden des A.________ gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2013 und weiteren Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Verfügung vom 10. März 2014).

B. Gegen die beiden Verfügungen vom 10. Dezember 2013 und 10. März 2014 liess A.________ je Beschwerde erheben. Das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, gewährte A.________ die (auch) für das Beschwerdeverfahren betreffend den Rentenanspruch beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Verfügung vom 28. Mai 2014), vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 3. November 2014). Im gleichen Entscheid wies das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (Ziff. V Dispositiv).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % beantragen. Subsidiär sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm im Verwaltungs- sowie im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung vor Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine freie Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht entfällt ebenso wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen der Angemessenheitskontrolle ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. med. B.________ vom 6. Juni 2013, auf welches die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgestellt habe, sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in den vergangenen sieben Jahren nicht verschlechtert habe. Eine seinem Alter und Ausbildungsstand angepasste Tätigkeit wäre ihm nach stufenweiser Steigerung über maximal sechs Monate zu mindestens 80 % zumutbar, bei einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 %. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % einen Invaliditätsgrad von 39 %, wobei als einziges abzugsbegründendes Kriterium die Teilzeitarbeit berücksichtigt werden könne.

Mit Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung erwog das kantonale Gericht, im Verwaltungsverfahren sei der Versicherte mit Hilfe seines Sohnes in der Lage gewesen, den Vorbescheid zu verstehen, darauf zu reagieren und sachlich begründete Einwände vorzubringen. Ein Rechtsbeistand sei unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entfalle ein entsprechender Anspruch wegen Aussichtslosigkeit.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beurteilung des Dr. med. B.________ nicht in Frage. Er rügt aber wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, bei der Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit habe die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keinen Austrittsbericht der Tagesklinik C.________ eingeholt. Es bleibe somit ungewiss, ob der geplante Medikamentenentzug gelungen sei. Be treffend den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn habe das kantonale Gericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es die lange Arbeitsabstinenz zwischen Oktober 1997 und April 2007 nicht berücksichtigt habe. Weiter sei zu Unrecht ausser Acht gelassen worden, dass er nach zehnjähriger vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner episodenhaft verlaufenden Krankheit mit mehrmaliger stationärer Behandlung zwischen 2009 und 2014 während rund 12 Monaten voll arbeitsunfähig gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Teilzeitarbeit müsse der Leidensabzug auf 20 % veranschlagt werden. Schliesslich sei der Anspruch auf unentgeltliche Vertretung zu Unrecht abgelehnt worden. Namentlich sei der erneuten stationären Behandlung vom 11. September bis 5. Oktober 2010 wegen einer vorübergehenden depressiven Episode im Nachgang zum abschlägigen Entscheid der Invalidenversicherung keine Rechnung getragen worden.

3. Es trifft zu, dass Vorinstanz und IV-Stelle keinen weiteren Bericht bei der Tagesklinik C.________ eingeholt und insbesondere nicht abgeklärt haben, ob das von den Ärzten des stationären Behandlungszentrums D.________ am 15. Oktober 2013 angeregte Absetzen der Benzodiazepine tatsächlich erfolgte. Darin kann indes keine Bundesrechtswidrigkeit gesehen werden. Wenn das kantonale Gericht namentlich in Würdigung des Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 6. Juni 2013, des Berichts des Behandlungszentrums D.________ vom 21. Oktober 2013 (wonach sich der Gesundheitszustand verbessert habe) und gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Dezember 2013, aus dem hervorgeht, dass der Gesundheitszustand seit 2006 im wesentlichen unverändert war ("La situation de l'état de santé de l'assuré n'a pas changé depuis l'expertise de 2006" ), eine plötzliche gesundheitliche Veränderung nicht als (überwiegend) wahrscheinlich erachtete, und in Anbetracht gänzlich fehlender Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung oder eine Verbesserung keinen Anlass für ergänzende Abklärungen sah, ist dies nicht zu beanstanden.

4. Die Höhe des leidensbedingten Abzugs ist eine Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann daher nur korrigierend eingreifen, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und in diesem Sinn rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (E. 1 hievor). Davon kann hier keine Rede sein. Entgegen den Rügen des Versicherten sind dem kantonalen Gericht weder die lange Arbeitskarenz während des Rentenbezugs zwischen Oktober 1997 und Mai 2007 noch die mehrfachen Hospitalisationen in den Jahren 2009 bis 2014 entgangen. Weshalb der vorinstanzlich - unter Berücksichtigung, dass einzig die Teilzeitarbeit relevant sei - auf 5 % veranschlagte leidensbedingte Abzug geradezu missbräuchlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu begründen. Mit seinen Hinweisen auf die lange Arbeitsabstinenz und den episodenhaften Krankheitsverlauf setzt er den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegen, umso weniger als nach den vorinstanzlich zu Recht für beweiskräftig erachteten Ausführungen des Dr. med. B.________ nicht die bipolare Störung das Zustandsbild prägte und für die lange Arbeitskarenz wie auch für die gescheiterte Rückkehr in den Arbeitsprozess verantwortlich war, sondern die "pathologische Persönlichkeitsorganisation" und "diverse nicht krankheitsbedingte Fehleinstellungen". Sowohl der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wie auch dem wechselhaften Krankheitsverlauf haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits bei der Festsetzung der zumutbaren Tätigkeiten Rechnung getragen, indem sie in einer angepassten Arbeit - etwa im leichteren industriellen Bereich - die Arbeitsfähigkeit auf 80 % bei einer um 20 % herabgesetzten Leistungsfähigkeit veranschlagten.

5.

5.1. Stehen in einem Verwaltungsverfahren gewisse Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteil 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 3 mit Hinweisen). Der Massstab ist streng ( BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; zur diesbezüglich freien Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts vgl. Urteil 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.1). Dass ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht (z.B. Urteil 9C_339/2015 vom 23. Juni 2015 mit Hinwiesen) genügt klar nicht, ebenso wenig ein strittiger Abzug vom Tabellenlohn.

5.2. Die im Anschluss und - nach eigenen Angaben des Versicherten - wesentlich als Reaktion auf die am 12. Juli 2013 vorbescheidweise in Aussicht gestellte Leistungsabweisung erfolgte stationäre Behandlung vom 11. September bis 5. Oktober 2013 vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu begründen. Abgesehen davon dass der Beschwerdeführer nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Hilfe seines Sohnes durchaus begründete Einwände gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2013 erhoben hatte, sind die geltend gemachten mangelnden juristischen und medizinischen Kenntnisse praxisgemäss keine erschwerenden (den Komplexitätsgrad erhöhenden) Umstände (vorangehende E. 5.1). Die Vorinstanz hat die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach die im Vorbescheidverfahren einschlägigen strengen Voraussetzungen für die Gewährung einer nur ausnahmsweise angezeigten unentgeltlichen Vertretung eindeutig nicht erfüllt waren, zu Recht geschützt und im anschliessenden Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die klare Rechtsprechung einen entsprechenden Anspruch wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls korrekt verneint.

6. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden ( Art. 64 BGG ). Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Freiburg, als Rechtsbeistand beigegeben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Freiburg, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'332.05 ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle