Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_878/2008 KI-generiert

Appealability of Remand Order for Expert Opinion in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 9C_878/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by a claimant against a decision made by a cantonal social insurance authority regarding disability insurance. The cantonal court found that the evidence collected was insufficient to definitively assess the claimant's health status, thus sending the case back to the authority for further psychiatric review and reassessment. The authority then appealed this decision, arguing that the court's requirement for additional assessment could lead to unnecessary delays and complications in resolving the case. The appeal focused on whether the lower court's decision constituted a non-recoverable detriment and if it warranted intervention at a higher judicial level.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appealability of Remand Order for Expert Opinion in Invalidity Insurance Case: The cantonal court found that the evidence collected was insufficient to definitively assess the claimant's health status, thus sending the case back to the authority for further psychiatric review and reassessment. The authority then appealed this decision, arguing that the court's requirement for additional assessment could lead to unnecessary delays and complications in resolving the case. The appeal focused on whether the lower court's decision constituted a non-recoverable detriment and if it warranted intervention at a higher judicial level.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sachverständigengutachten unnötige Kosten nicht wiedergutzumachender Nachteil Krankenversicherungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
1.2.1 Nach der Rechtsprechung ist ein irreversibler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, wenn Verwaltung und Versicherungsträger sich durch den Rückweisungsentscheid gezwungen sehen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen.
Art. 93 Abs. 3 BGG
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 133 V 477 E.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 97 Abs. 1 BGG ), keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im genannten Sinn dar.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutheissung ihrer Beschwerde führte unmittelbar zu einem Endentscheid, womit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG unnötiger Verfahrensaufwand vermieden würde.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 95 BGG
Deshalb wird auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird und die nicht auf einer falschen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten auch nicht nach Massgabe von Art.
Art. 93 Abs. 1 BGG
The primary set of conditions (Art. 93 para. 1 lit. a and b), assessing inadmissibility due to the interim nature of the contested decision, was analyzed and found unsatisfied.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied analogously to summarily dismiss the appeal as obviously inadmissible due to lack of further substantive review grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant (IV-Stelle) to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The primary set of conditions (Art. 93 para. 1 lit. a and b), assessing inadmissibility due to the interim nature of the contested decision, was analyzed and found unsatisfied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 140 V 321
FOPH Appeal Inadmissible in Insurer Dispute over Accident Benefits
«…ss diejenige der lit. b gegeben wäre, ist beim vorinstanzlich festgestellten Abklärungsbedarf zu verneinen (vgl. Urteil 9C_878/2008 vom 18. November 2008 E. 1.2.2). 3.6 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG…»
9C_726/2023 (2024-07-16)
Duodart Price Reduction Annulment and Remand to BAG for New Economic Viability Assessment
«…e von lit. b gegeben wäre, ist beim vorinstanzlich festgestellten Abklärungsbedarf vorliegend zu verneinen (vgl. Urteil 9C_878/2008 vom 18. November 2008 E. 1.2.2). 1.4. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG…»
8C_886/2013 (2014-06-06)
Accident Insurer Reimbursement Dispute and Interlocutory Appeal Jurisdiction
«…ss diejenige der lit. b gegeben wäre, ist beim vorinstanzlich festgestellten Abklärungsbedarf zu verneinen (vgl. Urteil 9C_878/2008 vom 18. November 2008 E. 1.2.2). 3.6. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG…»
2C_608/2012 (2013-01-18)
Swissmedic v. Federal Administrative Court (Remand Decision Admissibility)
«…la procedura dovuto al complemento istruttorio a torto ordinato (sentenze 8C_1038/2008 del 20 aprile 2009 consid. 2.1 e 9C_878/2008 del 18 novembre 2008 consid. 1.2.2 entrambe con ulteriori rinvii). 2.2.3 Per i motivi che precedono, un'entrata in mat…»
8C_151/2009 (2009-05-07)
Insurance Provider Appeal Regarding Whiplash Injury Benefits and Remand Order
«…; Urtei- le 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.1.2, 8C_901/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1 in fine und 9C_878/2008 vom 18. November 2008 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). 2.2 Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b…»
8C_1038/2008 (2009-04-20)
Insurer's Challenge to Remand Order for Further Medical Assessment
«…E 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_901/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1 in fine und 9C_878/2008 vom 18. November 2008 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). 2.2 Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b…»
9C_218/2009 (2009-04-08)
CSS v. Cantonal Court on Wisdom Teeth Removal Coverage
«…weitere Abklärungen nach mehrfach bestätiger Rechtsprechung nicht dem Kriterium von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 9C_878/2008 vom 18. November 2008 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 1.3 Die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt s…»
2C_258/2008 (2009-03-27)
Zurich Source Tax Liability for Expatriate Employee
«…achverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor (vgl. Urteile 9C_58/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 1.2 und 1.3 sowie 9C_878/2008 vom 18. November 2008 E. 1). Diese erfordert namentlich eine Würdigung und Subsumtion des ergänzend festgestellten Sach…»
2C_420/2008 (2009-02-03)
Federal Supreme Court Declines Appeal on Tax Assessment Methodology Before Final Judgment
«…Dass diejenige der lit. b gegeben wäre, legt die EStV nicht dar und springt auch nicht ins Auge (vgl. erwähntes Urteil 9C_878/2008 E. 1.2, das die Erfüllung der lit. b beim Erfordernis eines psychiatrischen Obergutachtens in einem invalidenversicheru…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_878/2008

Urteil vom 18. November 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,

9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Andrea Kaiser, c/o Advokaturbüro Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 1. September 2008.

Sachverhalt:

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt auf Beschwerde des B.________ gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen IV-Stelle vom 24. Oktober 2006 hin fest, das von der Verwaltung eingeholte interdisziplinäre Gutachten erlaube keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten, und wies die Sache dementsprechend "zur psychiatrischen Oberbegutachtung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen" an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 1. September 2008).

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1 [9C_684/2007]). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit (alternativ) voraus, dass der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2

1.2.1 Nach der Rechtsprechung ist ein irreversibler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, wenn Verwaltung und Versicherungsträger sich durch den Rückweisungsentscheid gezwungen sehen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Diesfalls kann die Verwaltung bereits diesen Entscheid anfechten ( BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Im vorliegenden Fall enthält der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid keine materiellen Vorgaben, die dem Rechtsstandpunkt der IV-Stelle widersprechen und an welche diese im Rahmen der anschliessenden Beurteilung und neuen Verfügung gebunden wäre (vgl. BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). Die Verwaltung wendet sich denn auch einzig gegen die vom kantonalen Gericht angeordnete Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens.

1.2.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt vor, wenn der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre. Die Verpflichtung zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung stellt selbst für den Fall, dass die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im genannten Sinn dar. Denn einerseits verliehe auch eine allfällige Rechtsverletzung nach Art. 97 Abs. 1 BGG dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen ohnehin nicht rechtlichen Charakter (erwähntes Urteil 9C_301/2007 E. 2.2). Anderseits entspricht eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens durch weitere Abklärungen nach mehrfach bestätiger Rechtsprechung nicht dem Kriterium von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483; SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100 E. 1.2 [I 126/07]; Urteil 8C_587/2008 vom 1. September 2008 E. 3.2.1).

1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutheissung ihrer Beschwerde führte unmittelbar zu einem Endentscheid, womit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG unnötiger Verfahrensaufwand vermieden würde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, entspricht einer Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfen kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Da eine derartige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in der Regel nicht offensichtlich unrichtig sein dürfte, womit die Beschwerde ebenso regelmässig abzuweisen wäre und der damit bezweckte Nutzen (Vermeidung von Verfahrensaufwand) doch nicht einträte, verfolgt das Gericht eine generell zurückhaltende Eintretenspraxis. Deshalb wird auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird und die nicht auf einer falschen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten auch nicht nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG eingetreten (Urteil 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2 in fine), es sei denn, die Beschwerde lege im Einzelfall dar, dass durch den sofortigen Endentscheid ein bedeutender Aufwand eingespart werden könnte, was hier jedoch nicht zutrifft.

2. Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eingetreten wird ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG per analogiam). Inskünftig werden Beschwerden, welche mit der hier zu behandelnden Eingabe vergleichbar sind, als offensichtlich unzulässige Rechtsmittel durch einzelrichterlichen Entscheid nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt.

3. Die Gerichtskosten sind - entsprechend dem Prozessausgang - der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub