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9C_875/2014 KI-generiert

Insured Party Appeals Denial of Set-Off Against Health Insurance Premiums

Geschäftsnummer 9C_875/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a health insurance company regarding outstanding premium payments. The individual challenged a decision made by the Thurgau Administrative Court, claiming that there were various legal grounds that negated the need for these payments. However, the court found that the individual's arguments were insufficient to demonstrate any legal violation by the prior jurisdiction, particularly regarding the validity of claims made by the insurance company and the status of recognition of debt. Consequently, the court declined to proceed with the complaint, citing procedural inadequacies and failure to substantiate claims.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insured Party Appeals Denial of Set-Off Against Health Insurance Premiums: The individual challenged a decision made by the Thurgau Administrative Court, claiming that there were various legal grounds that negated the need for these payments. However, the court found that the individual's arguments were insufficient to demonstrate any legal violation by the prior jurisdiction, particularly regarding the validity of claims made by the insurance company and the status of recognition of debt. Consequently, the court declined to proceed with the complaint, citing procedural inadequacies and failure to substantiate claims.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungsprämien Recht des Versicherers Verrechnung Zahlungsfrist Anerkennung der Krankenkasse gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG

Cited in the decision to justify the non-admission of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_875/2014

Urteil vom 31. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG ,

Rechtsdienst,

Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 22. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2014 betreffend Prämienausstände,

in das - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte - Schreiben des A.________ vom 15. Dezember 2014 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde von vornherein insoweit unzulässig ist, als sie sich nicht auf die allein Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildenden Prämienausstände bezieht,

dass sodann die Eingabe den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Feststellungsbegehren stellt, seinen Vorbringen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert rügt, inwiefern das kantonale Gericht seiner Begründungspflicht unzureichend nachgekommen sein und Bundesrecht verletzt haben soll, indem es die Zeichnungsberechtigung der die beschwerdegegnerischen Eingaben unterzeichnenden Vertreterinnen bejahte,

dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, die Feststellungen im kantonalen Entscheid, wonach ihm die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2013 erfolglos eine letzte Aufforderung zur Bezahlung ausstehender Krankenkassenprämien (betreffend Juli, August und September 2013) bis 27. November 2013 zugestellt hat, sei qualifiziert unzutreffend, sondern im Wesentlichen vorbringt, er verfüge über verschiedene Rechtstitel gegen die Beschwerdegegnerin (namentlich ein Pfandrecht über Fr. 20'000.-), weshalb keine offenen Prämienzahlungen mehr bestünden,

dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie erwog, die blosse Fristansetzung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin für ein Tun respektive die daran gekoppelte Androhung, im Unterlassungsfall sei eine Schuld in bestimmter Höhe anerkannt, stelle keine Schuldanerkennung dar, weshalb eine Verrechnung zum vornherein ausscheide,

dass eine säumige versicherte Person das Versicherungsverhältnis nicht kündigen kann ( Art. 64a Abs. 6 KVG in Verbindung mit 105l Abs. 2 KVV),

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle