Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_873/2008 KI-generiert

Claimant's Appeal Regarding Invalidity Pension Denial Upheld

Geschäftsnummer 9C_873/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual who sought an invalidity pension from the Swiss disability insurance authorities, which was denied based on a determined disability level of 29%. The subsequent appeal to the Cantonal Court of Aargau also resulted in a rejection of the claim, affirming the decision that the individual was largely capable of work, with a noted ability to perform light and variable duties. In response to these unfavorable decisions, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the awarding of an invalidity pension.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Regarding Invalidity Pension Denial Upheld: The subsequent appeal to the Cantonal Court of Aargau also resulted in a rejection of the claim, affirming the decision that the individual was largely capable of work, with a noted ability to perform light and variable duties. In response to these unfavorable decisions, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the awarding of an invalidity pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invaliditätsbemessung Wiederaufleben des Anspruchs Arbeitsbedingungen Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the reasoning section preceding the dispositive to justify handling the appeal as obviously unfounded in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to assign court costs to the losing party (the appellant).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_873/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2008.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 2. November 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch der S.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 29 % ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. September 2008 ab.

S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine IV-Rente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).

2.

2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitals X.________ vom 8. Juni 2006, festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in leidensangepassten leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten 80 % arbeitsfähig. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, welche die somatoforme Schmerzstörung als unüberwindbar erscheinen liesse, bestehe nicht. Zusätzlicher Abklärungen bedürfe es nicht.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG . Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung formulierten Erheblichkeitskriterien nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zur Anerkennung einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit führten, der Arztbericht des Dr. med. C.________ vom 20. Februar 2008 daran nichts ändere und es keiner zusätzlichen Abklärungen bedürfe. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Da keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht von Beweisweiterungen abgesehen. Daran vermögen die weitgehend appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.

3.

3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer