Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_864/2018 KI-generiert

Sanitation Installer Invalidity Pension Denial Upheld Based on Remaining Work Capacity and Marketability

Geschäftsnummer 9C_864/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1955, who worked as a plumbing installer since 1976, applied for disability insurance benefits in June 2016 due to severe pain in his leg muscles. The Bern Office for Disability Insurance denied his claim for a pension in April 2018, determining that his economic impairment was only 11%, below the required 40% threshold for benefits. This decision was supported by medical evaluations, including a neurologist’s report and a psychiatric/rheumatological assessment, both indicating he could still perform light to moderately heavy work. The man challenged this decision in the Bern Administrative Court, which upheld the denial in November 2018. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking full pension coverage, arguing that due to his advanced age, he could not commercially exploit his remaining capacity in the job market.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Sanitation Installer Invalidity Pension Denial Upheld Based on Remaining Work Capacity and Marketability: The Bern Office for Disability Insurance denied his claim for a pension in April 2018, determining that his economic impairment was only 11%, below the required 40% threshold for benefits. This decision was supported by medical evaluations, including a neurologist’s report and a psychiatric/rheumatological assessment, both indicating he could still perform light to moderately heavy work. The man challenged this decision in the Bern Administrative Court, which upheld the denial in November 2018. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking full pension coverage, arguing that due to his advanced age, he could not commercially exploit his remaining capacity in the job market.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit Erwerbstätigkeit im Rentenalter Sozialarbeit arbeitsrechtliche Qualifikation Altersrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant, who lost the case, must bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

I 2021 73 (2022-02-11) · sz
Claimant v. Social Security Administration: Disability Pension Entitlement Based on Prolonged Absence and Vocational Disintegration
«…Hinweisen, u.a. auf SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 Erw. 4.3.4; Urteile 9C_574/2019 vom 16.10.2019 Erw. 2.5 und 9C_864/2018 vom 22.7.2019; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28; Marco…»
IV.2020.53 (2021-11-27) · sg
Disability Pension for Elderly Appellant Lacking Transferable Skills
«…eiten verfügte, welche ihm auch in einer anderweitigen Erwerbstätigkeit zugutekommen könnten (Urteil vom 22. Juli 2019, 9C_864/2018, E. 4.2). 3.5. Dem Beschwerdeführer bleiben mit seinen beinahe 63 Jahren lediglich noch gut zwei Jahre bis zur ordentl…»
IV.2020.53 (2021-11-27) · sg
Disability Pension Granted Due to Economically Non-Realizable Work Capacity
«…eiten verfügte, welche ihm auch in einer anderweitigen Erwerbstätigkeit zugutekommen könnten (Urteil vom 22. Juli 2019, 9C_864/2018, E. 4.2). 3.5. Dem Beschwerdeführer bleiben mit seinen beinahe 63 Jahren lediglich noch gut zwei Jahre bis zur ordentl…»
C-4184/2020 (2021-11-17)
Orthopedic Report Credibility Upheld in Disability Benefits Appeal
«…eit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. dazu z.B. Urteile des BGer 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.5; 9C_864/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.1 und 4.2; 8C_892/2017 vom 23. Au- gust 2018 [SVR 2019 IV Nr. 7] E. 4; 8C_36/2018 vom 6. Juni 20…»
I 2020 39 (2020-12-11) · sz
Claimant v. Social Security Administration: Disability Benefits Termination Appeal
«…Hinweisen, u.a. auf SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, Urteile 8C_910/2015 Erw. 4.3.4, 9C_574/2019 vom 16.10.2019 Erw. 2.5 und 9C_864/2018 vom 22.7.2019; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28). 6…»
9F_24/2019 (2020-01-13)
Petition for Revision Denied Due to Formal Deficiency
«…enversicherung (Invalidenrente), Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Juli 2019 (9C_864/2018). In Erwägung, dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 12. April 2018 einen Rentenanspruch des 1955 geborenen A._____…»
9C_797/2019 (2020-01-06)
Claimant v. Pension Provider (Invalidity Pension Denial)
«…ürden aufgestellt (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteile 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.5 und 9C_864/2018 vom 22. Juli 2019; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28;…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_864/2018

Urteil vom 22. Juli 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 7. November 2018 (200 18 377 IV).

Sachverhalt:

A. Der am 8. Mai 1955 geborene A.________ arbeitete seit Abschluss seiner Berufslehre zum Sanitärinstallateur im Jahre 1976 stets in diesem Beruf. Im Juni 2016 meldete er sich wegen starker Schmerzen in der Beinmuskulatur zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf den Arztbericht des Neurologen Dr. B.________ vom 8. Juli 2017 und die psychiatrisch/ rheumatologische Expertise der Dres. C.________ und D.________ vom Aerztlichen Begutachtungsinstitut, Basel (ABI), vom 2. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch (Verfügung vom 12. April 2018). Die ermittelte erwerbliche Einschränkung von 11 % liege unter dem leistungsbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 %.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2018 ab.

C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

2.2. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ( BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; vgl. auch Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).

3. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die im Sachverhalt (lit. A hievor) erwähnten medizinischen Unterlagen erkannt, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur wegen eines chronischen Schmerzsyndroms im Oberschenkel-Becken-Lendenbereich nur mehr mit einer Einschränkung von mindestens 50 % ausüben könne, hingegen nach wie vor imstande wäre, einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit ohne häufiges Abknien uneingeschränkt nachzugehen. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise rechtswidrig und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt. Der vorinstanzliche Verweis auf den Einkommensvergleich der IV-Stelle wird von ihm an sich ebenso wenig beanstandet. Er macht einzig geltend, zufolge seines fortgeschrittenen Alters hätte er die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr erwerblich verwerten können.

4.

4.1. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde besteht kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzurücken, wonach die Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit trotz vorgerücktem Alter für den Zeitpunkt der Gutachtens

erstattung (hier: 2. Februar 2018) zu beantworten ist (E. 2.2 hievor in fine). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe erst im Zeitpunkt, als die medizinische Beurteilung ihm gegenüber eröffnet worden sei, auf die noch attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit reagieren und seiner "Selbsteingliederungslast im Sinne der aufzunehmenden Stellensuche" nachkommen können, ist ihm nicht zu folgen. Der Sozialanamnese des psychiatrischen Gutachters Dr. C.________ ist zu entnehmen, dass der Versicherte angesichts seiner schnellen Erschöpfung nicht mehr bereit sei, "sich für einen Arbeitgeber kaputtzumachen". Falls er keine Rente erhalte, werde er sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden. Aus diesen apodiktischen Äusserungen gegenüber dem ABI-Experten lässt sich der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer der ihm grundsätzlich obliegenden Pflicht zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben bereits damals durchaus bewusst war.

4.2. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt (Februar 2018) 62 Jahre und 9 Monate alt. Er bringt jedoch selber keine weiteren persönlichen oder beruflichen Umstände vor, welche im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.2 hievor) die Verwertbarkeit der ihm verbliebenen vollständigen Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer leidensangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Zweifel zu ziehen vermöchten. Solche Gegebenheiten sind denn auch nicht ersichtlich. Das Anforderungsprofil an eine adaptierte Tätigkeit präsentiert sich als nicht besonders einschränkend (E. 3 hievor). Der Versicherte hat eine Berufslehre absolviert und verfügt über eine jahrzehntelange Berufserfahrung sowie handwerkliche Fertigkeiten, welche ihm auch in einer anderweitigen Erwerbstätigkeit zugute kommen können. Dr. C.________ attestierte ihm eine gute Unterstützung durch die Ehefrau und seine beiden Söhne, eine Ressource also, die für die Umstellung auf und die Einarbeitung in eine neue Tätigkeit nutzbar gemacht werden kann. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28) fällt der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht.

Die im ABI-Gutachten vom Rheumatologen Dr. D.________ empfohlene intensive Physiotherapie ("gegebenenfalls sogar in einem stationären Rahmen") zur Behandlung der muskulären Dysbalance ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts an der vorstehenden Betrachtungsweise. Vielmehr stellt die streitige therapeutische Vorkehr aus Sicht der Schadenminderungspflicht eine Selbstverständlichkeit dar, zumal dem Versicherten von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie am Spital E.________ bereits am 19. April 2016 eine regelmässige körperliche Betätigung und ein Krafttraining zwecks muskulärer Stabilisierung nahegelegt worden war.

5. Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden haben.

6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger