Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_863/2017 KI-generiert

AHV Appeal Rejected for Failure to Challenge Procedural Non-Admission Decision

Geschäftsnummer 9C_863/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a decision made by the social insurance court regarding an appeal related to retirement and survivor insurance. The court had previously rejected the complaint due to it being filed late, stating that the required format and justification were not adequately met. The appellant's subsequent submissions failed to address the shortcomings identified in the previous ruling, instead focusing on the material aspects of the case rather than the procedural issues of the delayed filing. Consequently, the higher court found the appeal inadmissible and chose not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; AHV Appeal Rejected for Failure to Challenge Procedural Non-Admission Decision: The court had previously rejected the complaint due to it being filed late, stating that the required format and justification were not adequately met. The appellant's subsequent submissions failed to address the shortcomings identified in the previous ruling, instead focusing on the material aspects of the case rather than the procedural issues of the delayed filing. Consequently, the higher court found the appeal inadmissible and chose not to impose court costs.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesetzliche Verfahrensfrist materielle Voraussetzungen materielle Überprüfung Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_863/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 3. November 2017 (AHV 2017/17).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 3. November 2017, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde des A.________ wegen Verspätung nicht eintrat,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 6. Dezember 2017eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität ( Art. 95 lit. a BGG ) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist ( BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67, 9C_922/2014 E. 1),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 59, C 60/01 E. 2),

dass die beiden Eingaben vom 27. November und 6. Dezember 2017 den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen,

dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der ersten Eingabe in der erneuten, durch keine Beweismittel belegten Behauptung erschöpfen, der (mit A-Post-Plus versandte) Einspracheentscheid vom 18. August 2017 sei ihm nicht bereits am 19. August 2017 (entsprechend dem Zustellnachweis der Post), sondern erst am 20. August 2017 zugestellt worden (wobei er tatsachenwidrig behauptet, dies sei ein Samstag) und die Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz sei deshalb mit dem 19. September 2017 rechtzeitig erfolgt,

dass er den ihm angezeigten Mangel der nicht rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde in der zweiten Eingabe nicht behob, weil er sich darin lediglich mit der nicht Prozessthema bildenden materiellen Seite des Falles befasste statt mit den massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann