Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_863/2007 KI-generiert

Self-Employed Individual Fails to Reclassify Past Earnings as Dependent Employment to Avoid Supplementary Social Security Contributions

Geschäftsnummer 9C_863/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as an employee and later established a sole proprietorship, thereby transitioning to self-employment status. The individual was subject to contributions for social security and unemployment insurance, which were assessed by the relevant social security office based on declared income. Disputes arose regarding the amounts owed for the years 1999 to 2001, leading to a formal decision by the social security court, which partially reduced the amount payable. The individual subsequently appealed, seeking full exemption from the contributions for the specified years, arguing against the classification of his employment status. The case highlights complexities in determining contribution obligations based on employment status and income declarations.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 6 Abs. 1 AHVG; Self-Employed Individual Fails to Reclassify Past Earnings as Dependent Employment to Avoid Supplementary Social Security Contributions: The individual was subject to contributions for social security and unemployment insurance, which were assessed by the relevant social security office based on declared income. Disputes arose regarding the amounts owed for the years 1999 to 2001, leading to a formal decision by the social security court, which partially reduced the amount payable. The individual subsequently appealed, seeking full exemption from the contributions for the specified years, arguing against the classification of his employment status. The case highlights complexities in determining contribution obligations based on employment status and income declarations.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Sozialbeitrag selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Zusatzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited to justify disregarding the cantonal court's reduction of the contribution claim regarding unemployment insurance contributions already paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 16 Abs. 1 AHVG

Cited in reference to the case law regarding the preclusion of forfeiture (Verwirkung) upon the timely notification of the contribution assessment.

Art. 5 Abs. 2 AHVG

Cited regarding the obligation to pay unemployment insurance contributions if treated as an employee.

Art. 6 Abs. 1 AHVG

Cited as the basis for the contribution obligations if the appellant were considered an employee without an employer subject to contributions.

Art. 69 AHVG

Cited in relation to the administrative cost contribution that the self-employed would owe but employees do not.

Art. 16 AHVV

Cited as the basis for the contribution obligations if the appellant were considered an employee without an employer subject to contributions.

Art. 4 Abs. 1 AVIG

Cited regarding the obligation to pay unemployment insurance contributions if treated as an employee.

Art. 4a Abs. 3 AVIG

Cited regarding the obligation to pay unemployment insurance contributions if treated as an employee.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_863/2007

Urteil vom 31. Januar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Kappelergasse 11, 8022 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1964 geborene D.________ arbeitete ab 9. April 1991 für die S.________. Er war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber angeschlossen und entrichtete auf seinen Einkünften persönliche Beiträge sowie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). 1998 gründete D.________ die Einzelfirma M.________. Auf entsprechendes Gesuch erfasste ihn die Ausgleichskasse ab 1. Oktober 1998 als Selbständigerwerbender. In der Folge erhob sie auf den selbstdeklarierten Einkünften von D.________ persönliche Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1998 und für 1999 bis 2003 sowie paritätische Beiträge auf an drei Angestellte ausbezahlten Löhnen. Gestützt auf die Meldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 27. August und 28.Oktober 2003 setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügungen vom 11. Juni 2004 die persönlichen Beiträge für 1999 bis 2002 definitiv fest. Die Forderungssumme (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) belief sich unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Beiträge auf Fr. 17'230.80 (Fr. 811.80 [1999] + Fr. 6'468.- [2000] + Fr. 9'951.- [2001] + Fr. 0.- [2002]). Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2005 bestätigte die Ausgleichskasse die Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit für 1999 bis 2001 in der verfügten Höhe.

B. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des D.________ änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 1. September 2005 dahingehend ab, dass es die Beitragsnachforderung für 1999 bis 2001 von Fr. 17'230.80 um Fr. 2'415.- (für 1999 bezahlte ALV-Beiträge) auf Fr. 14'815.80 herabsetzte (Entscheid vom 24. Oktober 2007).

C. D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 24. Oktober 2007 sei insofern aufzuheben, als er zur Bezahlung von Fr. 14'815.80 verpflichtet werde und er sei von der Bezahlung von Sozialversicherungsleistungen für 1999 bis 2001 vollumfänglich zu befreien.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), sofern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteile 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 und 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ).

2. Der vorinstanzliche Entscheid verpflichtet den Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Beiträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit insbesondere auf den Entschädigungen der S.________ für 1999 bis 2001 in der Höhe von Fr. 14'815.80. In der Beschwerde wird die Befreiung von der Bezahlung von Sozialversicherungsleistungen für diesen Zeitraum überhaupt beantragt. Dieses Begehren ist unzulässig, soweit damit eine Beitragspflicht an sich bestritten wird (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414).

3. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Rechtsprechung zur Abgrenzung unselbständiger von selbständiger Erwerbstätigkeit ( BGE 122 V 169 E. 3a-c S. 171 ff.) sowie zum Wechsel des Beitragsstatuts ( BGE 121 V 1 ) werden im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

4. Der Beschwerdeführer hat jahrelang gegenüber allen Behörden sich selber als selbständig Erwerbenden bezeichnet. In offensichtlichem Widerspruch dazu möchte er jetzt seine Tätigkeit als unselbständige betrachten. Selbst wenn das zutreffen sollte, könnte er aber daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: In diesem Fall gilt er nämlich nach wie vor als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. Als solcher hat er auf dem massgebenden Lohn Beiträge wie ein Selbständigerwerbender zu entrichten ( Art. 6 Abs. 1 AHVG und Art. 16 AHVV ). Zudem hat er Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu bezahlen ( Art. 4 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 3 AVIG , in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, sowie Art. 5 Abs. 2 AHVG ). Diese sind höher als der im Unterschied zu Selbständigerwerbenden nicht geschuldete Verwaltungskostenbeitrag ( Art. 69 AHVG ). Der Beschwerdeführer hat somit auch als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber nicht weniger Beiträge zu bezahlen als von der Ausgleichskasse verfügt. Diese sind entgegen seiner Auffassung nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) wird mit der fristgerechten formgültigen Eröffnung der Beitragsverfügung (AHI 1996 S. 131 E. 2c) die Verwirkung ein für alle Mal bis zur Höhe des (nach-)geforderten Betrages ausgeschlossen. Die Verfügung behält ungeachtet ihres späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun in Rechtskraft erwächst oder nach Ablauf der Verwirkungsfrist vom Richter oder wiedererwägungsweise von der Ausgleichskasse nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird (EVGE 1965 S. 234 ff. E. 3; ZAK 1992 S. 316 oben, 1988 S. 565 E. 5b, 1976 S. 33 E. 2c; Urteil H 299/01 vom 27. Dezember 2001 E. 3a). Die Verfügung vom 11. Juni 2004 erging unbestrittenermassen rechtzeitig innerhalb der nach Art. 16 Abs. 1 AHVG geltenden Frist.

Da die vorinstanzliche Herabsetzung der Beitragsnachforderung um die für 1999 bezahlten ALV-Beiträge unbeachtet zu bleiben hat ( Art. 107 Abs. 1 BGG ; vgl. RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 222 E. 4.2.2 [K 9/00]), hält der angefochtene Entscheid somit im Ergebnis Stand.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler