Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_862/2018 KI-generiert

Claimant v. IV-Office: Appeal Not Considered Due to Missed Cost Advance Payment Deadline

Geschäftsnummer 9C_862/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed concerning a decision by the Invalidity Insurance Office for Insured Persons Abroad (IVSTA), which granted a temporary full disability pension to an individual from May 1, 2013, to August 31, 2014. The individual appealed this decision to the Federal Administrative Court, which required a cost advance to be paid by October 1, 2018, warning that failure to pay would result in the non-admittance of the appeal. The individual's legal representative argued for more time to pay or for the reinstatement of the deadline, claiming a misunderstanding regarding the different deadlines for financial and legal actions. Despite this, the advance was paid late, and the Federal Administrative Court dismissed the appeal due to the missed deadline. The individual appealed this dismissal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 22 Abs. 2 VwVG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 23 VwVG; Claimant v. IV-Office: Appeal Not Considered Due to Missed Cost Advance Payment Deadline: The individual appealed this decision to the Federal Administrative Court, which required a cost advance to be paid by October 1, 2018, warning that failure to pay would result in the non-admittance of the appeal. The individual's legal representative argued for more time to pay or for the reinstatement of the deadline, claiming a misunderstanding regarding the different deadlines for financial and legal actions. Despite this, the advance was paid late, and the Federal Administrative Court dismissed the appeal due to the missed deadline. The individual appealed this dismissal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Kostenvorschuss Fristversäumnis) Fristversäumnis Kostenvorschussleistung Kanzleiversehen Invalidenrentenzahlung prozessleitende Verfügungen Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 VGG
Auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht findet das VwVG (SR 172.021) Anwendung ( Art. 37 VGG [SR 173.32]).
Art. 63 Abs. 4 VwVG
Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
Art. 21 Abs. 3 VwVG
Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist ( Art. 21 Abs. 3 VwVG ).
Art. 22 Abs. 2 VwVG
Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht ( Art. 22 Abs. 2 VwVG ).
Art. 24 Abs. 1 VwVG
Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 24 Abs. 1 VwVG ).
Art. 23 VwVG
The Tribunal confirmed that the failure to pay the cost advance on time justified the non-entry into the merits of the appeal, as threatened by the lower court.
Art. 100 BGG
Demgegenüber ist die Frist zur Anfechtung der Kostenvorschussverfügung gesetzlich vorbestimmt ( Art. 100 BGG ) und gerichtlicher Einflussnahme entzogen.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 VwVG

The Tribunal confirmed that the failure to pay the cost advance on time justified the non-entry into the merits of the appeal, as threatened by the lower court.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.

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«…or Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gibt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2…»
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«…es andauert bzw. den Handlungspflichtigen vom Handeln abhält (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2, 2C_703/2009 vom 21. Septem- ber 2010 E. 3.3), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, i…»
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«…or Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gibt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2…»
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«…or Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gibt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2…»
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«…or Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gibt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_862/2018

Urteil vom 10. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Kostenvorschuss; Fristversäumnis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. November 2018 (C-4894/2018).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) A.________ mit Wirkung vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2014 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

B. Dagegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dieses forderte A.________ mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 auf, bis zum 1. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreterin am 3. September 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht darum ersuchen, "dass der Kostenvorschuss mit Leistung (von) heute (...) als rechtzeitig entgegengenommen wird, da die Frist für die Beschwerde gegen die (Zwischen-) Verfügung noch läuft und diese damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - der Kostenvorschuss damit auch noch nicht fällig sein konnte". Gleichzeitig liess A.________ - für den Fall dass die angeführte Rechtsauffassung nicht geteilt werde - um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses ersuchen. Am selben Tag (2. Oktober 2018) wurde der Kostenvorschuss am Postschalter einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat androhungsgemäss wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 6. November 2016).

C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf seine Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 21. Juni 2018 einzutreten.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht findet das VwVG (SR 172.021) Anwendung ( Art. 37 VGG [SR 173.32]). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Eine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG - anders als etwa Art. 62 Abs. 3 zweiter Satz BGG - nicht (Urteile 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.3 und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.1). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist ( Art. 21 Abs. 3 VwVG ). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht ( Art. 22 Abs. 2 VwVG ). Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 24 Abs. 1 VwVG ).

1.2. Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 bis spätestens 1. Oktober 2018 einverlangten Kostenvorschuss erst am 2. Oktober 2018 geleistet hat. Dieses Versäumnis führt zum ausdrücklich angedrohten Nichteintreten ( Art. 23 VwVG ).

Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Vorschussleistung müsse innert der Rechtsmittelfrist für die diesbezügliche Zwischenverfügung (hier bis 3. Oktober 2018) stets möglich sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Die verschiedenen fristgebundenen Vorkehren in einem Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und die dazu bestimmten Fristen müssen den jeweiligen Zwecken entsprechen. Sie müssen aber nicht notwendigerweise untereinander korrespondieren; vielmehr können sie grundsätzlich unabhängig voneinander festgesetzt werden. Bei der Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums kann es den Verfahrensumständen Rechnung tragen. Demgegenüber ist die Frist zur Anfechtung der Kostenvorschussverfügung gesetzlich vorbestimmt ( Art. 100 BGG ) und gerichtlicher Einflussnahme entzogen. Sie läuft unabhängig von den gerichtlichen Dispositionen. Umgekehrt existiert auch keine Verpflichtung des Gerichts, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf die gesetzliche Rechtsmittelfrist zur Anfechtung seiner Anordnung betreffend den Kostenvorschuss abzustimmen. Es kann dies tun, muss es aber nicht (Urteil 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird in Fällen wie dem vorliegenden weder die Rechtsweggarantie noch das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt (vgl. E. 4.4 des letztzitierten Urteils; Urteil 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2). Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, inwiefern aus BGE 128 V 199 etwas für die hier (oder die in der nachfolgenden Erwägung) zu beantwortende Rechtsfrage gewonnen werden könnte.

2.2. Der Beschwerde ist auch insofern kein Erfolg beschieden, als die Verweigerung der Fristwiederherstellung gerügt wird. Zur Begründung seines Gesuchs liess der Beschwerdeführer vorinstanzlich geltend machen, die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Zahlungsfrist (bis 1. Oktober 2018) sei "im internen System" der Rechtsvertreterin "deckungsgleich mit der (...) Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen die Verfügung betr. Kostenvorschuss" (bis 3. Oktober 2018) eingetragen worden. Dies sei in der Meinung erfolgt, es würde für beides dieselbe Frist gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Irrtum beim Eintragen der Zahlungsfrist ins Fristenbuch Folge eines auf Unachtsamkeit beruhenden Versehens in der Anwaltskanzlei der Rechtsvertreterin ist. Von einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann keine Rede sein. Wenn auch das Ende von Zahlungs- und Rechtsmittelfrist hier nahe beieinander liegen, kann der Irrtum bei der Führung des Fristenbuches keinen Fristwiederherstellungsgrund bilden, würde doch sonst jede Fristenregelung illusorisch und könnte in jedem Fall umgangen werden mit dem Hinweis, die rechtzeitige Vornahme der Handlung sei versehentlich unterblieben (Urteile 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2 und 9C_222/2010 vom 30. Juni 2010 E. 3.3).

3. Nach dem Gesagten ist das vorgängig angedrohte Nichteintreten der Vorinstanz wegen Fristversäumnisses rechtens.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger