Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_862/2016 KI-generiert

Dual Citizen Appeal of Denied AHV Refund Based on Treaty Obligation

Geschäftsnummer 9C_862/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a complaint filed against a decision by the Federal Administrative Court regarding entitlement to a refund of old-age and survivors' insurance (AHV) contributions. The appellant, who held dual citizenship at the time of the refund request, argued for the return of contributions based on his situation. However, the court found that the prior decision did not violate relevant laws and noted the importance of an existing social security agreement between Switzerland and Serbia in determining eligibility for the refund. Ultimately, the court dismissed the complaint due to insufficient grounds and did not impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dual Citizen Appeal of Denied AHV Refund Based on Treaty Obligation: The appellant, who held dual citizenship at the time of the refund request, argued for the return of contributions based on his situation. However, the court found that the prior decision did not violate relevant laws and noted the importance of an existing social security agreement between Switzerland and Serbia in determining eligibility for the refund. Ultimately, the court dismissed the complaint due to insufficient grounds and did not impose any court costs.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung doppelte Staatsangehörigkeit Bürgerrecht Beitragsrückerstattung AHV-Beiträge Abkommen über soziale Sicherheit Zollrückerstattung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_862/2016

Urteil vom 24. Januar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihrer Ausführung nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seines Rückvergütungsantrags von AHV-Beiträgen kosovarisch-serbischer Doppelbürger gewesen sei, auf die serbische Staatsangehörigkeit abgestellt werden müsse und er somit keinen Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen habe, da im Verhältnis der Schweiz zu Serbien das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) zu beachten sei,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber