Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_862/2011 KI-generiert

Insurance Contribution Assessment and Reduction Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 9C_862/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the insurance court regarding personal contributions to the old-age and survivors' insurance for the years 2006 to 2008. The applicant's initial request for a reduction of these contributions was partially accepted by the lower court, which ordered the matter to be re-evaluated by the responsible compensation office. However, the applicant's subsequent appeal was deemed insufficient, failing to demonstrate how the earlier decision would cause irreparable harm or significant costs, leading the higher court to decide not to proceed with the appeal and not impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Insurance Contribution Assessment and Reduction Appeal Dismissal: The applicant's initial request for a reduction of these contributions was partially accepted by the lower court, which ordered the matter to be re-evaluated by the responsible compensation office. However, the applicant's subsequent appeal was deemed insufficient, failing to demonstrate how the earlier decision would cause irreparable harm or significant costs, leading the higher court to decide not to proceed with the appeal and not impose any court costs.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Versicherungsentschädigung Altersversicherung Einkommenssteuerveranlagung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil Einkommensverminderung Beitragsfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (failure to satisfy admissibility criteria).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_862/2011

Urteil vom 22. Dezember 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

W.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 25. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des W.________ vom 17. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2011, mit welchem seine vorinstanzliche Beschwerde abgewiesen wurde, soweit sie sich gegen die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008 richtete, jedoch in Bezug auf die abgewiesene Prüfung einer Herabsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008 gutgeheissen und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wurde, damit sie nach ordnungsgemäss durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren erneut über das Herabsetzungsgesuch entscheide,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde zwar einen Antrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung "unter Berücksichtigung der eingesandten Unterlagen und deren Kostenwahrheit") enthält,

dass den weiteren, gegen die Nachtragsverfügung 2008 gerichteten Vorbringen, soweit sie sich überhaupt inhaltlich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägung, wonach die Beiträge für das Jahr 2008 korrekt auf einem Einkommen von Fr. 168'000.- erhoben wurden, rechtsfehlerhaft sind, namentlich auch nicht mit Blick auf die (nach Lage der Akten rechtskräftige) Abweisung des beschwerdeführerischen Rekurses gegen die der Nachtragsverfügung zu Grunde liegende Ermessensveranlagung (Staats- und Bundessteuer 2008) durch das Steuergericht des Kantons Solothurn (Entscheid vom 22. November 2010; zur Bindung der Ausgleichskassen an rechtskräftige Ermessensveranlagungen vgl. z.B. Urteil H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3 mit Hinweis),

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend das Herabsetzungsgesuch um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481).

dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ), und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle