Disability Insurance Claim Denial Upheld Despite Limited Work Capacity Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who previously had her application for disability insurance benefits denied in June 2008. After submitting a new application in July 2013, the relevant authority again denied her claim based on medical assessments, including a psychiatric evaluation concluding she only experienced a minor work capacity reduction in high-pressure situations. Her subsequent appeal to the social insurance court seeking disability pension benefits was also rejected in October 2014. In her latest legal action, she challenged this decision, requesting a further evaluation of her condition; however, the court found her criticisms of the previous assessments unsubstantiated and deemed her claims insufficient to warrant overturning the earlier rulings. The court ultimately upheld the assessments made by the medical experts, concluding there was no significant change in her work capacity that would qualify her for disability benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 87 Abs. 3 IVV, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Disability Insurance Claim Denial Upheld Despite Limited Work Capacity Finding: After submitting a new application in July 2013, the relevant authority again denied her claim based on medical assessments, including a psychiatric evaluation concluding she only experienced a minor work capacity reduction in high-pressure situations. Her subsequent appeal to the social insurance court seeking disability pension benefits was also rejected in October 2014. In her latest legal action, she challenged this decision, requesting a further evaluation of her condition; however, the court found her criticisms of the previous assessments unsubstantiated and deemed her claims insufficient to warrant overturning the earlier rulings. The court ultimately upheld the assessments made by the medical experts, concluding there was no significant change in her work capacity that would qualify her for disability benefits.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for using the factual findings established by the cantonal court.
Used for disposing of the appeal as obviously unfounded.
Basis for rejecting the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Basis for not levying court costs in this instance procedure.
Cited in conjunction with Art. 97 Abs. 1 BGG concerning the scope of review for factual findings.
Cited in conjunction with Art. 95 lit. a BGG to confirm that the appellant did not demonstrate a violation of federal law regarding the factual findings.
Used to reject a piece of evidence (a psychiatrist's statement) as an inadmissible new fact.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_861/2014
{T 0/2}
Urteil vom 9. Januar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich ,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Oktober 2014.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich, die bereits am 25. Juni 2008 ein erstes Leistungsgesuch der 1959 geborenen A.________ abgelehnt hatte, auf Neuanmeldung der Versicherten hin mit Verfügung vom 2. Juli 2013 deren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten der Frau med. pract. B.________ vom 9. Februar 2013 wiederum verneint hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell nach Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung, hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 abgewiesen hat,
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt und überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Sozialversicherungsgericht die im Fall einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV nach vorangegangener Rentenverweigerung analog anwendbare Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG und Grundsätze über die dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben hat,
dass die Vorinstanz richtig dargelegt hat, im vorliegenden Fall könne auf das Administrativgutachten der Psychiaterin Frau med. pract. B.________ vom 9. Februar 2013 abgestellt werden, welches sämtliche Anforderungen, die an eine Expertise gestellt werden, erfülle, sich insbesondere auch mit den Beurteilungen anderer Ärzte auseinandersetze und als Folgerung festhalte, die Beschwerdeführerin sei mit Rücksicht auf ihre psychische Situation in ihrem erlernten Beruf als biomedizinische Analytikerin nur dann und höchstens zu 10 - 20 % eingeschränkt, wenn ein besonders hoher Zeit- und Leistungsdruck besteht,
dass in anderen angepassten Tätigkeiten hingegen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei,
dass die Beschwerdeführerin das Administrativgutachen in zahlreichen Punkten kritisiert und auf die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 24. November 2014 zum angefochtenen Entscheid verweist,
dass es sich hiebei um ein unzulässiges Novum handelt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),
dass davon abgesehen diese fachärztliche Einschätzung, die sich hauptsächlich mit der Qualität der Expertise befasst, nicht den für die richterliche Beurteilung praxisgemäss massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Juli 2013) betrifft, sondern knapp anderthalb Jahre später verfasst wurde, weshalb sie auch aus diesem Grund nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden kann ( BGE 121 V 362 E. 1b S. 366, 116 V 246 E. 1a S. 248; SVR 2011 IV Nr. 54 E. 3.1 S. 161; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2),
dass im Weiteren auch die frühere Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 24. April 2013 zum Gutachten der Frau med. pract. B.________, auf die sich die Versicherte wiederholt beruft, und die übrigen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die auf dem Administrativgutachten beruht, als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen zu lassen,
dass die Ausführungen des Dr. med. C.________ vom 24. April 2013 zwar die Qualität des Gutachtens in Zweifel ziehen, ein erheblich abweichendes Ergebnis hinsichtlich des für die Belange der Invaliditätsschätzung massgebenden Grades der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten jedoch nicht begründet wird,
dass sich die Beschwerde vielmehr weitestgehend in einer appellatorischen, im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den dieser zugrunde liegenden fachärztlichen Einschätzungen erschöpft, ohne dass die Versicherte aufzuzeigen vermöchte, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ),
dass kein Anlass besteht, zusätzliche Abklärungen mittels Anordnung einer weiteren Begutachtung zu treffen, da die Verwaltung den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt umfassend untersucht hat, weshalb die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten durfte, ohne den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen,
dass damit vom vorinstanzlich festgelegten Sachverhalt auszugehen ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),
dass sich angesichts der gutachterlich bescheinigten minimalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um höchstens 10 - 20 % in der angestammten Erwerbstätigkeit die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt, da mit Blick auf diese fachärztlicherseits umschriebene Restarbeitsfähigkeit jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f. mit Hinweisen),
dass für das letztinstanzliche Verfahren umständehalber keine Gerichtskosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer