Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_86/2012 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office: Invalidity Pension Denial Upheld Despite Somatoform Pain and Mild Depression

Geschäftsnummer 9C_86/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits from the invalidity insurance in November 2004. After the insurance authority assessed the situation, it determined a disability level of 10% and denied the claim for benefits. The affected individual subsequently appealed this decision, but the insurance court upheld the initial finding in October 2011. The individual is contesting that ruling, seeking a full disability pension retroactively from March 2004 to September 2008, along with accrued interest, or alternatively, a remand for further investigation. The court’s prior evaluations included medical examinations that confirmed the ability to work under adapted conditions and concluded that the individual's mental health issues did not meet the legal thresholds for an invalidity pension.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 lit. b resp, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 28 IVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office: Invalidity Pension Denial Upheld Despite Somatoform Pain and Mild Depression: After the insurance authority assessed the situation, it determined a disability level of 10% and denied the claim for benefits. The affected individual subsequently appealed this decision, but the insurance court upheld the initial finding in October 2011. The individual is contesting that ruling, seeking a full disability pension retroactively from March 2004 to September 2008, along with accrued interest, or alternatively, a remand for further investigation. The court’s prior evaluations included medical examinations that confirmed the ability to work under adapted conditions and concluded that the individual's mental health issues did not meet the legal thresholds for an invalidity pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Invaliditätsgrad depressive Störung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Minderung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was decided in simplified proceedings based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_86/2012

Urteil vom 6. März 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 6. Oktober 2011.

In Erwägung,

dass D.________ sich im November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 16. September 2009 einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelte und folglich einen Rentenanspruch verneinte,

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des D.________ mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 abwies,

dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 6. Oktober 2011 sei ihm eine ganze Rente von März 2004 bis September 2008 zuzüglich Verzugszins zu erstatten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen,

dass die Vorinstanz gestützt auf das von der SUVA eingeholte Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X._______ vom 31. Dezember 2006 - in welchem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.00) diagnostiziert wurden - und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Mai 2008 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für adaptierte Hilfsarbeit festgestellt hat,

dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3 und 2.4 eingehend mit der unter Verweis auf einen diskriminierenden Krankheitsbegriff sowie eine mangelnde wissenschaftliche Abstützung an BGE 130 V 352 und 131 V 49 geübten Kritik auseinandersetzte und mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkatalogs keinen Anlass für eine Änderung der gefestigten Rechtsprechung (vgl. auch BGE 137 V 64 ; 136 V 279 ) sah,

dass der Überwindbarkeit des Leidens in zeitlicher Hinsicht mit dem Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b resp. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2008 resp. bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) Rechnung getragen wird und darüber hinaus kein Anlass für eine Relativierung der Rechtsprechung besteht,

dass für die ausnahmsweise Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit daher nicht gescheiterte Arbeitsversuche und Willensanstrengungen, sondern die Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. massgeblich sind und die Vorinstanz diesbezüglich festgestellt hat, die depressive Störung sei nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sowie ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf beständen nicht und die therapeutischen Bemühungen seien bis September 2008 nicht als objektiv aussichtslos aufgegeben worden,

dass diese Feststellungen insbesondere im Licht des Verlaufsberichts des Dr. med. H.________ vom 8. Februar 2008 nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) und - abgesehen vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung - Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Morbiditätskriterien fehlen (vgl. zur antizipierenden Beweiswürdigung BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69 ; 136 I 229 E. 5.3 S. 236), weshalb das kantonale Gericht zu Recht nicht die Arbeitsfähigkeitsschätzung aus dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ übernommen hat (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.3 S. 284; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.),

dass die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit daher - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Unfälle erlitt - nicht auf einer Rechtsverletzung beruht oder offensichtlich unrichtig ist, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass selbst bei Berücksichtigung eines Abzugs vom vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen in Höhe von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 ; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) ein nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 IVG ) Invaliditätsgrad von höchstens 32 % resultieren würde,

dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, weshalb das kantonale Gericht die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht bestätigt hat,

dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann