Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_858/2007 KI-generiert

Baker v. Invalidity Insurance Office (Remand for Incomplete Assessment and Unadjudicated Claims)

Geschäftsnummer 9C_858/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who previously operated a bakery and, due to health issues, transitioned to self-employment as a transport operator. After applying for vocational rehabilitation and an invalidity pension, the local insurance office denied his claims for both retraining and a pension. In response, he appealed to the local administrative court seeking capital assistance and daily allowances to support his new business venture while requesting a postponement of the pension decision until his situation stabilized. The administrative court dismissed his appeal, leading him to file a further complaint to the federal tribunal, arguing that the insurance office failed to assess his legal entitlement to financial support for his self-employment efforts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 18 Abs. 2 IVG, Art. 7 IVV, Art. 18 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 1 IVG; Baker v. Invalidity Insurance Office (Remand for Incomplete Assessment and Unadjudicated Claims): After applying for vocational rehabilitation and an invalidity pension, the local insurance office denied his claims for both retraining and a pension. In response, he appealed to the local administrative court seeking capital assistance and daily allowances to support his new business venture while requesting a postponement of the pension decision until his situation stabilized. The administrative court dismissed his appeal, leading him to file a further complaint to the federal tribunal, arguing that the insurance office failed to assess his legal entitlement to financial support for his self-employment efforts.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung versicherter Betrieb selbständige Erwerbstätigkeit Transportversicherung Gesundheitsbezogene Angaben versicherungsfremdes Geschäft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the defendant (IV-Stelle) because the appeal was granted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to grant the appellant compensation for the federal court proceedings.

Art. 18 Abs. 2 IVG

Although cited primarily in the reasoning concerning the failure to assess severance grant (Kapitalhilfe), the substance of the successful appeal (point 1) requires the IV-Stelle to issue a new decision concerning benefits, which implicitly includes the benefit requested under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

200 2019 65 (2019-08-07) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Benefits Denial
«…rin hätte abklären und worüber sie hätte verfügen sollen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Januar 2008, 9C_858/2007, E. 2.2). Diesfalls wäre darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Bericht ihrer behandeln…»
9C_644/2009 (2009-10-15)
Bus Operator's Capital Assistance Claim Denied Due to Business-Related Need
«…Entscheid vom 11. September 2007 wies das kantonale Verwaltungsgericht die hiegegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil 9C_858/2007 vom 28. Januar 2008 hob das Bundesgericht dieses Erkenntnis sowie die Verfügungen vom 27. März 2007 auf und wies die Sa…»
9C_599/2009 (2009-09-14)
Claimant v. Invalidity Insurance (IV) on Disability Pension and Vocational Measures
«…ndlung der Eintretensvoraussetzungen durch die Vorinstanz ( BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; 123 V 280 E. 1 S. 283; Urteil 9C_858/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1). 2. 2.1 Die vorinstanzliche Beschwerde richtete sich gegen die Verfügung vom 4. Juli 2008, mi…»
S 2008 177 (2009-06-02) · gr
Transport Operator's Claim for Disability Benefits Denied Due to Maintained Work Capacity
«…eder Anspruch auf eine Umschulung noch auf eine Rente gebe. b) Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 28.01.2008 (9C_858/2007) wurde die Beschwerde gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid (S 07 101) gutgeheissen un…»
S 2007 101 (2008-03-10) · gr
Baker-Confectioner's Appeal of Denied Disability Pension and Retraining
«…am 28. Januar 2008 gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (9C_858/2007).…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_858/2007

Urteil vom 28. Januar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. September 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1954 geborene E.________ führte seit 1. April 1998 eine Bäckerei-Konditorei. Aus gesundheitlichen Gründen (therapierefraktäre Epicondylitis beidseits, rechtsbetont) gab er den Betrieb auf Ende 2005 auf. Ab 10. April 2006 arbeitete er als selbständiger Transportunternehmer im Bereich Bus- und Taxiservice. Im Juli 2006 meldete sich E.________ bei der Invalidenversicherung an und beantragte Arbeitsvermittlung und eine Rente. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Verfügungen vom 27. März 2007 den Anspruch auf Umschulung und auf eine Rente.

B. E.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen, die Verfügungen vom 27. März 2007 seien aufzuheben, betreffend Eingliederungsmassnahmen seien ihm sowohl eine Kapitalhilfe wie auch Taggelder zuzusprechen, betreffend Rente sei das Verfahren zu sistieren bis die vollständige Eingliederung erfolgt oder eine Resterwerbsunfähigkeit festzustellen sei.

Nach Vernehmlassung der IV-Stelle und einem zweiten Schriftenwechsel wies das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. September 2007 die Beschwerde ab.

C. E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Entscheids vom 11. September 2007 sei die IV-Stelle anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen (Kapitalhilfe, Taggelder) zu beurteilen, und das Verfahren betreffend Rente sei zu sistieren, bis die vollständige Eingliederung erfolgt oder eine Resterwerbsunfähigkeit festzustellen sei.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Insbesondere prüft es - auch ohne entsprechende Rüge - die richtige Behandlung der Eintretensvoraussetzungen durch das kantonale Versicherungsgericht ( BGE 128 V 89 E. 2a S. 89, 123 V 280 E. 1 S. 283, je mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, kantonales Gericht und IV-Stelle hätten seinen gesetzlichen Anspruch auf Kapitalhilfe ( Art. 18 Abs. 2 IVG ) und Taggelder nicht beurteilt, «obwohl sonnenklare Anträge vorhanden waren».

2.1 Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Verfügungen vom 27. März 2007, mit welchen die IV-Stelle den Anspruch auf Umschulung und auf eine Invalidenrente verneint hatte. Der materielle Hauptantrag in der Beschwerde lautete auf Zusprechung von Kapitalhilfe ( Art. 18 Abs. 2 IVG ) und Taggelder (Art. 22 f. IVG). Dazu hat sich das kantonale Gericht nicht geäussert. Es hat lediglich die Umschulungs- und die Rentenfrage geprüft. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als die IV-Stelle über den Anspruch auf Kapitalhilfe (und Taggelder) nicht verfügt hatte. Es fehlte insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung ( BGE 125 V 413 E. 1b S. 414).

2.2 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten jedoch, verfahrensrechtlich gesehen, nicht nur die Umschulung und die Rente, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hatte, sondern auch die weiteren nach dem Sachverhalt und der Aktenlage konkret in Betracht fallenden Leistungsansprüche, welche sie hätte abklären und worüber sie hätte verfügen sollen (Urteil I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 261 E. 3b S. 264). Dazu gehört, wie zu zeigen sein wird (E. 2.2.2), vorliegend auch der Anspruch auf Kapitalhilfe, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid übersieht.

2.2.1 Nach Art. 18 Abs. 2 IVG kann einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe. Laut Art. 7 IVV kann einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist (Abs. 1). Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Abs. 2). Kapitalhilfe kann als eine besondere Form der in Art. 18 Abs. 1 IVG geregelten Arbeitsvermittlung betrachtet werden bei invaliden Versicherten, die selbständig erwerbstätig sind oder eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufnehmen wollen.

2.2.2 Der Beschwerdeführer hatte in der Anmeldung vom 26. Juli 2006 um Arbeitsvermittlung und eine Rente ersucht. Der IV-Stelle war von Beginn weg bekannt, dass der Gesuchsteller bis Ende 2005 eine Bäckerei-Konditorei geführt und am 10. April 2006 ein Transportunternehmen im Bereich Bus- und Taxidienst eröffnet hatte. Gegen die ablehnenden Vorbescheide vom 13. März 2007 hatte der Versicherte u.a. vorgebracht, er sei in der neuen Tätigkeit zur Zeit mit maximal 40 % beschäftigt. In der Regel brauche ein solcher Geschäftsaufbau bis zu fünf Jahre Zeit. Er habe mit dem Bus- und Taxiservice bislang kein Einkommen erzielen können, weil die Ausgaben höher als die Einnahmen seien. Bei diesen Gegebenheiten wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, auch den Anspruch auf Kapitalhilfe abzuklären und darüber zu verfügen, was sie nachzuholen haben wird.

3. Den Anspruch auf Umschulung ( Art. 17 Abs. 1 IVG ) haben kantonales Gericht und IV-Stelle im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es bestehe aufgrund der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. B.________ vom 11. August 2006 keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 20 % ( BGE 124 V 108 E. 2a S. 110 mit Hinweisen; Urteil 9C_47/2007 vom 29. Juni 2007 E. 2). Dagegen wurde in der vorinstanzlichen Replik richtig eingewendet, der behandelnde Arzt habe lediglich für die Tätigkeit als selbständiger Transportunternehmer resp. Inhaber eines Taxi- und Kleinbusbetriebes eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert, was der Regionalärztliche Dienst der IV-Stelle am 9. Oktober 2006 bestätigte. Die Annahme des kantonalen Gerichts, es bestehe bei einer breiten Palette von unselbständigen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, ist indessen aktenmässig nicht ausgewiesen und beruht daher auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage. Folgerichtig kann das auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik bestimmte Invalideneinkommen (vgl. dazu BGE 129 V 471 E. 4.2.1 S. 475 f., 124 V 321) nicht bestätigt werden. Erörterungen zum Valideneinkommen erübrigen sich daher. Steht aber das zumutbare Invalideneinkommen nicht fest, kann auch das vom kantonalen Gericht ebenfalls verneinte Erfordernis einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % ( BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen) nicht abschliessend beurteilt werden.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. September 2007 und die Verfügungen vom 27. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsberechtigung neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Graubünden auferlegt.

3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler