Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_857/2012 KI-generiert

Legal Aid Fee Reduction for Unsuccessful Pension Appeal

Geschäftsnummer 9C_857/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the compensation awarded to an appointed legal representative in a disability insurance matter. Initially, the request for a disability pension was denied by the relevant authority, prompting the client to seek legal representation and ultimately leading to a court appeal. The legal representative submitted a detailed invoice for services rendered, which was evaluated by the court. However, the court determined that the hours claimed were excessive and set the compensation significantly lower than requested. The legal representative subsequently appealed this decision, seeking a higher compensation amount based on the work performed and the complexity of the case. The court had to assess the appropriateness of the compensation awarded, considering the nature of the case and guidelines for legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 61 ATSG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 3 BV; Legal Aid Fee Reduction for Unsuccessful Pension Appeal: Initially, the request for a disability pension was denied by the relevant authority, prompting the client to seek legal representation and ultimately leading to a court appeal. The legal representative submitted a detailed invoice for services rendered, which was evaluated by the court. However, the court determined that the hours claimed were excessive and set the compensation significantly lower than requested. The legal representative subsequently appealed this decision, seeking a higher compensation amount based on the work performed and the complexity of the case. The court had to assess the appropriateness of the compensation awarded, considering the nature of the case and guidelines for legal fees.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenkürzung unentgeltliche Rechtspflege Kürzung des Anwaltshonorars Verwaltungsgebühr Invalidenrentenansatz Rechtsschutzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning to define the scope and limits (necessity) of the compensation due to the appointed legal counsel.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the standing of the appellant (unentgeltliche Rechtsbeiständin) to bring the appeal in public law matters.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the potential basis for establishing a violation of federal law if the cantonal law's application constituted a constitutional violation.

Art. 95 lit. c-e BGG

Cited in the reasoning concerning the limits of the Federal Tribunal's review of cantonal decisions on fee assessment.

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«…nhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind (vgl. dazu Ur- teil des BGer 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet,…»
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«…3; 117 Ia 22 consid. 3a e 4b; sentenze del Tribunale federale 6B_4/2019 del 19 dicembre 2019 consid. 5.2.2; 9C_857/2012 del 4 dicembre 2012 consid. 3.1; 6B_810/2010 del 25 maggio 2011 consid. 2; RUCKSTUHL, Commentario basilese, 3a ed…»
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«…nsid. 3; 117 Ia 22 consid. 3a e 4b; sentenze del Tribunale federale 6B_4/2019 del 19 dicembre 2019 consid. 5.2.2; 9C_857/2012 del 4 dicembre 2012 consid. 3.1; 6B_810/2010 del 25 maggio 2011 consid. 2; RUCKSTUHL, Commentario basilese,…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_857/2012

Urteil vom 4. Dezember 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 7. März 2007 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des I.________ (geboren 1963) um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Dagegen liess er durch Advokatin lic. iur. T.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau einreichen und die Zusprechung "einer angemessenen Rente" nebst Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Am 25. Mai 2007 bewilligte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. T.________ zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 11. März 2008 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Mit Eingaben vom 15. September und 6. Oktober 2009 reichte T.________ ihre Honorarnote ein. Darin machte sie einen Aufwand von 23,5 Stunden à Fr. 180.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 142.- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 332.25 im Gesamtbetrag von Fr. 4'704.25 geltend. Mit Entscheid vom 31. August 2012 setzte das Versicherungsgericht das Honorar auf Fr. 2'520.- (inkl. Fr. 178.- Mehrwertsteuer) fest.

B. T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Entschädigung von Fr. 4'230.- zuzüglich Spesen in Höhe von Fr. 142.- und Mehrwertsteuer von Fr. 332.25 zuzusprechen. Eventuell sei ihr eine angemessene - höher als von der Vorinstanz festgesetzt - Entschädigung zuzusprechen. Subeventuell sei die Frage der Höhe der Entschädigung mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Entscheidung zurückzuweisen.

Das Versicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ihre Tätigkeit zu führen ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; z.B. Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen ( BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 109 zu Art. 61 ATSG ), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) in Betracht (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis; zu dessen Voraussetzungen: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17).

2.2 Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und wenn Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören ( BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136).

3.

3.1 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es deshalb beispielsweise als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen für freie Mandate tiefer anzusetzen ( BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 und 8.6 S. 217), wobei die Entschädigung so festzusetzen ist, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

3.2 Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten der Verbeiständung zu übernehmen. Mit Bezug auf die Ansprüche vor der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Mandats hat das Bundesgericht entschieden, dass der Staat den Anspruch des Rechtsbeistandes nicht erst auf den Zeitpunkt der Gesuchsbewilligung beziehen darf, sondern die unentgeltliche Verbeiständung bereits Wirkung auf die anwaltlichen Bemühungen für die gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift entfaltet. Selbst wenn keine weiteren Prozesshandlungen mehr erforderlich sind, kann die unentgeltliche Verbeiständung daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bedürfe der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nicht mehr, weil dessen Arbeit bereits geleistet sei ( BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich das Mandat auf den im Anschluss an den kantonalen Gerichtsentscheid anfallenden Aufwand, insbesondere das Studium des Entscheids und die Schlussbesprechung mit der Klientschaft (Urteil 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 4).

4.

4.1 Das kantonale Gericht ging bei seinem Entscheid davon aus, dass in Beschwerdesachen betreffend IV-Renten, in denen medizinische Akten zu würdigen, die Bemessungsmethode zu bestimmen, das Validen- und Invalideneinkommen festzulegen sind, der langjährige Durchschnitt der zugesprochenen Parteientschädigungen am Versicherungsgericht rund Fr. 2'500.- betrügen, was beim üblichen Stundenansatz von Fr. 220.- und unter Berücksichtigung von Auslagen sowie Mehrwertsteuer einem Aufwand - ohne Verhandlung - von rund 10 Stunden entspreche. Die Honorierung erfolge nur für das Beschwerdeverfahren. Dieses setze mit dem Empfang und dem Studium der angefochtenen Verfügung ein. In der eingereichten Kostennote betreffe der Aufwand bis und mit 7. Februar 2007 (Datum der IV-Verfügung) 1 ½ Stunden für das Verwaltungsverfahren, für welches keine Honorierung erfolge.

Es blieben somit 22 aufgewendete Stunden. Die IV-Stelle habe sich bei ihrem abweisenden Entscheid vom 7. März 2007 vor allem auf das MEDAS-Gutachten des Spitals X.________ vom 11. Dezember 2006 gestützt. Im Beschwerdeverfahren sei es praktisch ausschliesslich um eine Auseinandersetzung über dieses Gutachten gegangen. Der Beschwerdeführer habe dessen Schlüssigkeit bestreiten und ihm die vorausgegangenen Berichte der Dres. K.________ und S.________ und insbesondere den Abklärungsbericht des Spitals Y.________ zur Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vom 16. Dezember 2004 entgegenhalten lassen. Im Übrigen würden in der 16 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift vom 13. April 2007 zunächst ausführlich alle medizinischen Vorgänge seit dem Jahre 2001 geschildert. Die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung beginne erst auf Seite 9. Dies hätte durchaus unterbleiben oder - wenn schon - kürzer gefasst werden können, mache sich doch das Gericht regelmässig selber ein Bild über die medizinische Vorgeschichte. Zu Validen- und Invalideneinkommen würden überhaupt keine Ausführungen gemacht. Auffallend sei sodann auch, dass bis und mit Einreichung der Beschwerde - unter Abzug der erwähnten 1,5 Stunden für das Verwaltungsverfahren - 14.75 Stunden ausgewiesen würden, anschliessend aber nochmals 7.25 Stunden, u.a. für 6 Schreiben an den und 8 Telefongespräche mit dem Klienten. Dies sei einigermassen aussergewöhnlich, sei doch in einem Beschwerdeverfahren in aller Regel der überwiegende Teil des gesamten Aufwandes mit dem Einreichen der Beschwerdeschrift erbracht. Zusammenfassend erscheine angesichts der beschränkten Problematik, die zu bearbeiten gewesen sei, ein Aufwand von 10 Stunden à Fr. 220.- angemessen. Dazu kämen die - ebenfalls reichlich ausgefallenen - Auslagen von Fr. 142.- sowie 7.6 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'342.- (= Fr. 178.-), zusammen Fr. 2'520.-.

4.2 Die vom kantonalen Gericht zugesprochene Entschädigung hält sich im Rahmen des dem kantonalen Gericht zustehenden weiten Ermessensspielraum und der Grundsätze zur Honorarbemessung (E. 3 hievor). Der für das gesamte vorinstanzliche Beschwerdeverfahren als notwendig erachtete Aufwand von 10 Stunden hält vor Bundesrecht stand. Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann von einem relativ einfachen bis durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der eine erfahrene Anwältin nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. auch BGE 111 V 48 E. 5b S. 50; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4b [C 130/99]). Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht den in Rechnung gestellten Aufwand für die Zeit vor Erlass der Verwaltungsverfügung abgezogen (E. 3.2 hievor). Selbst wenn der nach Einreichung der Beschwerdeschrift getätigte Aufwand, namentlich das Studium des Entscheids, vermehrt berücksichtigt wird, ist die Bemessung der Entschädigung im Ergebnis nicht willkürlich. An diesem Ergebnis ändern sämtliche Einwendungen in der Beschwerde nichts. Der durch das lange Zuwarten mit der Festsetzung der Entschädigung entstandene Zinsverlust kann im Rahmen der Honorarfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, für das zugesprochene Honorar gegenüber dem Kanton als Schuldner einen Verzugszins geltend zu machen.

5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer