Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_854/2015 KI-generiert

Claimant v. Insurance Fund: Invalidity Pension Entitlement Post-2013

Geschäftsnummer 9C_854/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the entitlement to an invalidity pension for an individual who had initially been granted a full pension for a specific period but later sought an extension beyond that period. After an administrative process and a decision by the cantonal court, the individual's appeal for continued full invalidity benefits was denied. The individual argued that they were still entitled to the pension based on various medical assessments and a claim for additional compensation for legal representation. The higher court assessed the legal and factual basis of the prior decisions and ultimately found the appeal to be unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. f ATSG, Art. 28 IVG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 17 ATSG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Claimant v. Insurance Fund: Invalidity Pension Entitlement Post-2013: After an administrative process and a decision by the cantonal court, the individual's appeal for continued full invalidity benefits was denied. The individual argued that they were still entitled to the pension based on various medical assessments and a claim for additional compensation for legal representation. The higher court assessed the legal and factual basis of the prior decisions and ultimately found the appeal to be unsubstantiated.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenanspruch Versicherungskasse Überversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Teilhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was rejected summarily due to being manifestly unfounded under this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_854/2015 {T 0/2}

Urteil vom 14. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecherin Sandra Künzi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 8. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. Im Anschluss an ein auf Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2008 eröffnetes Administrativverfahren und einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügung vom 24. März 2014 A.________ (geb. 1953) für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2013 gestützt auf die polydisziplinäre Expertise des Instituts B.________ vom 10. April 2013 eine ganze Invalidenrente zu.

B. Die hiegegen mit dem Rechtsbegehren um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, wobei es die Rechtsvertreterin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 3'202.85 entschädigte (Entscheid vom 8. Oktober 2015).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm "mindestens eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen"; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er, "es sei der amtlichen Anwältin ihr Honorar gemäss Kostennote vom 4. September 2015 zuzüglich 1,5 Std. für die Schlussbemerkungen vom 4. September 2015 zu vergüten".

Erwägungen:

1. Es liegt einzig eine im Namen des Versicherten erhobene Beschwerde vor. Die Höhe der seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschädigung ( Art. 61 lit. f ATSG ) anzufechten, ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert (SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06; SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53, U 63/04; ARV 1997 Nr. 27 S. 151, C 232/93; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unzulässig.

2. In der Sache ist streitig, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2013 hinaus eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ) beanspruchen kann. Das kantonale Gericht hat die materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ) im Rahmen einer abgestuften oder befristeten Rentenzusprechung ( Art. 17 ATSG ) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. Der Beschwerdeführer trägt über weite Strecken seiner Eingabe die Prozessgeschichte vor, indem er Akten aus dem Verwaltungsverfahren, medizinische Gutachten mit Diagnosen, Berichte über berufliche Abklärungsmassnahmen und weitere Unterlagen wiedergibt, ohne gleichzeitig die vorinstanzlichen Erwägungen zu beanstanden. Darauf ist nicht einzugehen, handelt es sich dabei doch um keine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG . Gerügt wird in der Beschwerde einzig, dass das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ) dem Gutachten des Instituts B.________ vom 10. April 2013 gefolgt ist, und nicht der in einem arzthaftpflichtrechtlichen Verfahren erstatteten Expertise des Spitals C._______ vom 14. Februar 2014. Was der Versicherte in diesem Kontext vorträgt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ) nicht genügt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), sodass es bei der Verbindlichkeit der vom kantonalen Gericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen bleibt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) : Der Beschwerdeführer ist für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 75% arbeitsfähig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, nicht ersichtlich. Damit entfällt ein Rentenanspruch ohne weiteres. Auf die in der Beschwerde ferner bestrittene arbeitsmarktliche Verwertbarkeit ist nicht näher einzugehen, nachdem sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht mehr für arbeitsfähig hält und er im massgeblichen Zeitpunkt betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ( BGE 138 V 457 ) - dem Datum des MEDAS-Gutachtens - noch nicht 60 Jahre alt war. Schliesslich gehen die Einwendungen gegen den durch die Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich an der Sache vorbei, können doch die für den Invalidenlohn massgeblichen statistischen Ansätze gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) gegebenenfalls durchaus höher sein als die dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zugrunde zu legenden Beträge. Der vorinstanzliche Einkommensvergleich verletzt Bundesrecht nicht ( Art. 95 lit. a BGG ).

4. Da die Beschwerde, soweit zulässig (E. 1 hievor), offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid erledigt.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer