Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_854/2007 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Delay in Deciding Pension Claim)

Geschäftsnummer 9C_854/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been unable to work due to a medical condition and subsequent accident, leading to severe health complications. After experiencing significant disability, the individual filed for disability benefits with the relevant authority, but faced delays in the decision-making process regarding their claim. The individual asserted that their long-term incapacity warranted immediate benefits, while the authority argued that they could not issue a decision until the individual's medical condition was stabilized. The individual subsequently appealed to a higher court to expedite the process, citing unreasonable delays and their ongoing need for financial support due to their complete inability to work. The administrative court dismissed the appeal, prompting the individual to seek further legal recourse to force a decision on their benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Delay in Deciding Pension Claim): After experiencing significant disability, the individual filed for disability benefits with the relevant authority, but faced delays in the decision-making process regarding their claim. The individual asserted that their long-term incapacity warranted immediate benefits, while the authority argued that they could not issue a decision until the individual's medical condition was stabilized. The individual subsequently appealed to a higher court to expedite the process, citing unreasonable delays and their ongoing need for financial support due to their complete inability to work. The administrative court dismissed the appeal, prompting the individual to seek further legal recourse to force a decision on their benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren Wartezeit Arbeitsunfähigkeitsgrad Sozialversicherungsstreitigkeit sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG

The appeal was decided upon using the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the losing party (the respondent).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

715.2024.71 (2025-07-02) · bl
Unemployment Office Not Liable for Denial or Delay of Justice
«…icht die materiellen Rechte und Pflichten der betroffenen Person (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Eine Rechtsverzögerung ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht inne…»
715.2024.137 (2025-05-22) · bl
Claimant v. Social Security Agency Regarding Benefit Suspension Delay
«…sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemes…»
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«…sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Eine Rechtsverzögerung ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht inne…»
2021.01.21.sv.9 (2021-01-21) · bl
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«…n einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzöge- rung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund schreibt § 17 Abs. 2 VPO vor, dass das Kantonsgericht bei (festgestellten) Recht…»
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Mandatory Health Insurance Claims and Denial of Justice
«…ondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bun- desgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist an- zunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angem…»
I 2019 98 (2020-03-16) · sz
Claimant v. Insurer (Delay in Insurance Benefits and Documentation)
«…iellen Rechte und Pflich- ten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (vgl. Urteil BGer 9C_854/2007 vom 18.1.2008 Erw. 1 mit Hinweisen; VGE I 2016 67 vom 22.6.2016 Erw. 1.1). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge-…»
2019.12.11.sv.2 (2019-12-11) · bl
Unemployment Benefits Delay Claim Dismissed
«…sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versi- cherungsträger das Verfahren nicht innert angem…»
III 2019 116 (2019-11-21) · sz
Appeal Concerning Building Permit Extension and Denial of Justice
«…e materiellen Rechte und Pflichten, sondern die Frage der Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung (vgl. Urteil BGer 9C_854/2007 vom 18.1.2008 Erw. 1). Begründet wird diese Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- o…»
2019.05.02.sv.1 (2019-05-02) · bl
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«…sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechts- verzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert ange-…»
2019.03.27.sv.1 (2019-03-27) · bl
Appeal Dismissed: No Right to Free Legal Representation in Undecided Administrative Disability Claim
«…ondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö- gerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemes…»
2017.05.24.sv.2 (2017-05-24) · bl
Insurer's Reimbursement Decision Partially Upheld, Administrative Fees Disallowed
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Ver- fahren nicht innert angem…»
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«…sten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (Urteil des BGer 9C_854/2007 vom 18. Januar 2008 E. 1; Urteil des BVGer A-3130/2011 E. 1.4.3, 2.2.3; BVGE 2008/15 E. 3.1.2). 2. Nachfolgend ist die…»
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2012.06.28.sv.4 (2012-06-28) · bl
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«…sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde berech- tigt bz…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_854/2007

Urteil vom 18. Januar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Seehofstrasse 9,

6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. S.________, geboren 1943, war wegen Coxarthrose links ab 10. November 2004 arbeitsunfähig. Für den 25. Februar 2005 war eine Hüftoperation geplant. Am 19. Januar 2005 erlitt er einen Unfall, bei welchem er sich eine pertrochantäre Trümmerfraktur des linken Oberschenkels zuzog. Seither war mehrfach eine Operation erforderlich und S.________ bezieht bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggeld der SUVA.

Am 19. Oktober 2005 meldete sich S.________ bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 10. November 2006, 5. Februar 2007 und 1. Mai 2007 ersuchte er, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Luzern, um Erlass des Rentenbeschlusses. Die IV-Stelle führte am 3. Mai 2007 gegenüber dem Rechtsvertreter insbesondere aus, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht geklärt sei und deshalb zugewartet werde.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte Rechtsanwalt Franz Fischer der IV-Stelle mit, dass sich S.________ Anfang August 2007 einem weiteren Eingriff (Revision der Pseudoarthrose an der Trochanterspitze links) unterziehen müsse. Es sei somit mit einer noch länger andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Es könne unter diesen Umständen ein weiteres Zuwarten der IV-Stelle nicht akzeptiert werden; es werde Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, falls die Verfügung nicht bis 15. August 2007 vorliege. Mit Schreiben vom 10. August 2007 antwortete die IV-Stelle, dass sich der medizinische Sachverhalt noch nicht geklärt habe und sie deshalb nicht entscheiden könne.

B. S.________ liess am 12. September 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben und beantragen, die IV-Stelle sei zu verurteilen, innert spätestens 30 Tagen über das Leistungsbegehren vom 19. Oktober 2005 zu entscheiden. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 wies das Verwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab mit der Begründung, da die medizinische Behandlung im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht beendet und der Gesundheitszustand noch nicht stabil gewesen sei, habe noch keine Rentenverfügung erlassen werden können.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ Aufhebung des kantonalen Entscheides und Feststellung der Rechtsverweigerung der IV-Stelle Luzern beantragen; diese sei anzuweisen, umgehend über das Leistungsbegehren vom 19. Oktober 2005 zu entscheiden.

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 KV Nr. 131 S. 243 E. 2d, K 25/00) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 12 zu Art. 56).

2. Das kantonale Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Prüfung des Leistungsanspruches erfordere grundsätzlich die Berechnung des Invaliditätsgrades der versicherten Person. Diese setze voraus, dass das Invalideneinkommen beziffert werden könne und somit die medizinische Behandlung durchgeführt und abgeschlossen worden sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei die medizinische Behandlung im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch nicht beendet und der Gesundheitszustand noch nicht stabil gewesen. In diesem Verfahrensstadium habe eine allenfalls bestehende Erwerbsfähigkeit in anderen Tätigkeiten als der angestammten noch nicht geprüft und somit auch noch keine Rentenverfügung erlassen werden können. Selbst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch könne für die Zukunft keine befristete Rente zugesprochen werden. Es könne der IV-Stelle unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe das Verfahren unnötig verzögert.

3. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entstehe der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Dies sei in seinem Falle seit November 2005 erfüllt. Die SUVA habe die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit durch Ausrichtung eines vollen Taggeldes, welche auch im Zeitpunkt der Einreichung der letztinstanzlichen Beschwerde noch andauere, anerkannt. Damit erfülle er offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente. Es gehe nicht an, einem seit Jahren vollständig arbeitsunfähigen Versicherten nur deswegen keine Rente zuzusprechen, weil die Heilbehandlung noch andauere und ungewiss sei, ob und in welchem Ausmass es in einem späteren Zeitpunkt allenfalls zu einer Heilung kommen werde.

4. Nach der Rechtsprechung kann der Rentenanspruch gegebenenfalls vor Abschluss der medizinischen Behandlung entstehen ( BGE 127 V 294 E. 4b/bb, cc S. 296 ff.). Ändert sich der Invaliditätsgrad in der Folge erheblich, so wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Dies kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen (zur Rentenrevision vgl. auch die Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 133 V 545 E. 7). Im Lichte dieser Rechtslage hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Unrecht den Erlass einer Verfügung über den Rentenanspruch verweigert, zumal auch keine Eingliederungsmassnahmen getroffen worden sind, von deren Ausgang ein Rentenanspruch allenfalls beeinflusst werden könnte.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG ) zu erledigen.

6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Oktober 2007 aufgehoben; die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über das Gesuch vom 19. Oktober 2005 unverzüglich materiell entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz