Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_851/2015 KI-generiert

Former GmbH Director Liability for Unpaid Social Insurance Contributions

Geschäftsnummer 9C_851/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals, serving as managing directors of a company that went bankrupt, were held liable by the Zurich Compensation Fund for unpaid social security contributions amounting to CHF 127,142.25. After the fund determined that the individuals were to make a partial payment of CHF 63,571.10 under joint liability, one of the individuals contested the decision, arguing that the fund's failures contributed to the debt's creation. The court modified the original order, but the individual continued to challenge the ruling regarding liability. The main legal issues revolved around the obligations of the company directors for unpaid contributions and the extent of their responsibility given the deficiencies in the fund's collection practices.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Former GmbH Director Liability for Unpaid Social Insurance Contributions: After the fund determined that the individuals were to make a partial payment of CHF 63,571.10 under joint liability, one of the individuals contested the decision, arguing that the fund's failures contributed to the debt's creation. The court modified the original order, but the individual continued to challenge the ruling regarding liability. The main legal issues revolved around the obligations of the company directors for unpaid contributions and the extent of their responsibility given the deficiencies in the fund's collection practices.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung aktienrechtliche Verantwortlichkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beitragspflicht grobe Fahrlässigkeit Unternehmensleiter unbezahlte Rechnungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG

This provision governs the allocation of court costs, which are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

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Director Liable for Unpaid Company Social Security Contributions
«…ntstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR ; BGE 122 V 185 E. 3c; Urteil 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei steht dem kantonalen Versicherungsgericht ein weiter Ermessensspielrau…»
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«…14 grundsätzlich ex lege im Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; BGer 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.3; Kieser, a.a.O. Art. 14 N 3). Wobei eine Besonderheit gilt, wenn zwischen Ausgleichskasse un…»
AHV.2022.3 (2023-03-21) · sg
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Aufgrund des erst mit der Lohndeklaration 2018 am 4. März 2019 überhaupt gemeldeten Lohnes für das Jahr 2018…»
AHV.2022.3 (2023-03-21) · sg
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Aufgrund des erst mit der Lohndeklaration 2018 am 4. März 2019 überhaupt gemeldeten Lohnes für das Jahr 2018…»
AHV.2021.13 (2022-10-27) · sg
Manager Liable for Unremitted Social Security Contributions Despite Health Issues
«…Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Nachdem wie gesagt am 2. Mai 2019 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, können die ausstehenden B…»
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«…Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Nachdem wie gesagt am 2. Mai 2019 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, können die ausstehenden B…»
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«…seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32] ; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; Urteil 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2. Die Herabsetzung der Schadenersatzpflicht setzt nach dem Gesagten (E…»
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«…4 Abs. 1 OR ; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; Urteile 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.1, in: SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25; 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Beitragsbezug ( Art. 14 Ab…»
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«…4 Abs. 1 OR ; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; Urteile 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.1, in: SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25; 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei steht dem kantonalen Versicherungsgericht ein weiter Ermessensspielrau…»
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Director Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…äquat kausal war (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR ; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; Urteile 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.1; 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3.2. Das kantonale Gericht hat angenommen, dass der Schaden durch pflicht…»
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«…ng oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; Urteil 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei steht dem kantonalen Versicherungsgericht ein weiter Ermessensspielr…»
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«…rsatz im Betrag von Fr. 63'571.10 zu bezahlen (Entscheid vom 29. September 2015, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016). Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 schrieb die Ausgleichskasse das A.________ betreffende…»
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«…ng oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR ; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; Urteil 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei steht dem kantonalen Versicherungsgericht ein weiter Ermessensspielrau…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_851/2015 {T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer,

nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Hauser,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. September 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ war seit dem 11. April 2006 als Vorsitzender der Geschäftsführung resp. als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, als am 24. Januar 2012 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. B.________ war bis am 18. August 2011 ebenfalls als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift aufgeführt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.________ als "Einzelhafter", für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz von Fr. 127'142.25 zu leisten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 fest. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ als "Solidarhafterin nebst A.________" ebenfalls zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 127'142.25. Dagegen erhob B.________ am 20. Januar 2014 Einsprache.

B. Am 16. Dezember 2013 erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2013. Diese hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Beiladung von B.________ - mit Entscheid vom 29. September 2015 teilweise gut: Es änderte den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es A.________ verpflichtete, in solidarischer Haftung mit B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 63'571.10 zu bezahlen.

Das anschliessend - anlässlich eines Telefonanrufs - gestellte Erläuterungsgesuch der B.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 gut; es ergänzte die Begründung des Entscheids vom 29. September 2015 im Sinne der Erwägungen. Dazu sah es folgenden Nachtrag zu E. 6 des Entscheids vom 29. September 2015 vor:

"Soweit in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in solidarischer Haftung mit der Beigeladenen Schadenersatz zu bezahlen hat, bedeutet dies nicht, dass die Beigeladene damit zu einer Leistung verpflichtet wird. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht möglich (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 f.). Der Hinweis auf die solidarische Haftung erfolgt unter der Prämisse, dass und soweit die Beigeladene rechtskräftig zu Ersatz desselben Schadens verpflichtet wird."

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt A.________, der Entscheid vom 29. September 2015, der ihn zur Zahlung von Schadenersatz von Fr. 63'571.10 verpflichte, sei aufzuheben. Eventualiter sei er in solidarischer Haftung mit B.________ zu verpflichten, Schadenersatz für entgangene Arbeitgeberbeiträge berechnet auf der Lohnsumme von Fr. 230'551.- zu bezahlen.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Nach Art. 52 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden und hier massgebenden Fassung), welcher sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung ( Art. 66 IVG ), der Erwerbsersatzordnung ( Art. 21 Abs. 2 EOG , SR 834.1), der Arbeitslosenversicherung ( Art. 6 AVIG , SR 837.0) und der Familienzulagen ( Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2] ) Anwendung findet, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden ( BGE 129 V 11 ; 126 V 237 ; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen; vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatzpflichtige haften solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen ( BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308 f.; vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).

2.2. Ist eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezuges für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal, kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG, SR 170.32] ; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 50, 9C_660/2011 E. 3.3; Urteile 9C_750/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.4.1; 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 3. Mai 2013 explizit als Einzelhaftender zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Weder seine Einsprache noch der Einspracheentscheid vom 14. November 2013, weder die Beschwerde vom 16. Dezember 2013 noch die Stellungnahme vom 2. Juni 2014 an die Vorinstanz hatten die Einzel- resp. die Solidarhaftung zum Thema. Indem die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 29. September 2015 nicht nur die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse, sondern auch dessen solidarische Haftung mit B.________ festlegte, dehnte sie den Streitgegenstand auf ein weiteres Rechtsverhältnis aus (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). Dafür waren indessen die Voraussetzungen (vgl. BGE 130 V 501 E. E. 1.2 S. 503; 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen) nicht erfüllt, hatte doch die Ausgleichskasse über die Einsprache der B.________ vom 20. Januar 2014 noch nicht entschieden.

3.2. Diese Bundesrechtswidrigkeit scheint der Rechtsvertreter von B.________ erkannt zu haben, weshalb er mit dem entsprechenden Hinweis telefonisch an das kantonale Gericht gelangte. Die Vorinstanz erliess zwar in der Folge den Erläuterungsentscheid vom 29. September 2015, sie änderte damit aber nichts am Dispositiv des Entscheids vom 29. September 2015. Nur dieses nimmt an der (formellen) Rechtskraft teil, nicht jedoch die Erwägungen, wenn - wie hier - im Dispositiv nicht darauf verwiesen wird (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 und E. 2.4.3 S. 120; Urteil 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1). Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bleibt somit der (unveränderte) Entscheid vom 29. September 2015.

3.3. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist trotz der von ihm erstmals erwähnten solidarischen Haftung nicht neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG : Die Rechtsbegehren zielen (vgl. MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 107 BGG ) einzig auf die Aufhebung resp. betragsmässige Reduktion der Schadenersatzpflicht.

B.________ hat den Entscheid vom 29. September 2015 nicht mit eigener Beschwerde (vgl. Art. 62 Abs. 1 ATSG ) angefochten. Damit bleibt gemäss dessen Dispositiv-Ziffer 1 (E. 3.2) ihre solidarische Haftung für eine allfällige Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 4) bestehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat den Schaden für die ihr entgangenen, von der C.________ GmbH für das Jahr 2011 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten auf Fr. 127'142.25 festgelegt, wobei es auch Verzugszinsen und Mahngebühren berücksichtigte. Weiter hat es eine Widerrechtlichkeit - insbesondere eine Verletzung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ( Art. 14 Abs. 1 AHVG ; Art. 34 ff. AHVV [SR 831.101]; vgl. auch Art. 810 und Art. 812 Abs. 1 OR ) - und ein Verschulden sowohl der Arbeitgeberin als auch des Beschwerdeführers bejaht. Zudem hat es einen (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Widerrechtlichkeit angenommen. Wegen grober Pflichtverletzungen der Ausgleichskasse beim Beitragsbezug hat die Vorinstanz schliesslich die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers auf die Hälfte des Schadenbetrages herabgesetzt.

4.2. Laut verbindlicher (E. 1) vorinstanzlicher Feststellung unterliess es die Ausgleichskasse, die auf 2011 entfallenden (Akonto-) Beiträge zu erheben und trieb sie auch das Inkasso für die Beiträge 2010 zu wenig energisch voran.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass deshalb die Ausgleichskasse allein für den Schaden verantwortlich sei. Ohne entsprechende Rechnungsstellung seien die Beiträge auch gar nicht fällig geworden. Ihm sei höchstens persönlich anzulasten, dass er die Erhöhung der jährlichen Lohnsumme gegenüber dem Vorjahr (Fr. 230'551.-) nicht meldete. Damit stellt er den Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden in Abrede, während er die übrigen Voraussetzungen der Haftung (Schaden resp. dessen Betrag, Rechtswidrigkeit, Verschulden; E. 2) nicht (substanziiert) bestreitet.

4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entsteht die Beitragspflicht nicht erst mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, sondern unmittelbar mit der Leistung der Arbeit. Die Beiträge sind bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs eines Arbeitnehmers geschuldet und die Beitragsforderungen werden ex lege monatlich zur Zahlung fällig, wenn wie hier die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.- übersteigt ( Art. 34 Abs. 1 und 3 AHVV ; Urteil 9D_1/2013 vom 25. September 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Einer (Akonto-) Rechnung der Ausgleichskasse bedarf es dazu nicht. Somit hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er als Geschäftsführer der C.________ GmbH nicht die Zahlung (oder Sicherstellung) der geschuldeten Beiträge veranlasste, grundsätzlich für den gesamten Schadensbetrag einzustehen.

4.4. Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kausalzusammenhang durch das Fehlverhalten der Ausgleichskasse beim Beitragsbezug (vgl. Art. 14 Abs. 3 AHVG ; Art. 34 ff. AHVV ) nicht unterbrochen wurde: Primär sind die Organe einer juristischen Person dafür verantwortlich, dass die Beiträge für ausbezahlte Löhne fristgerecht abgeliefert werden (Urteil 9C_933/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2). Daran ändert nichts, dass die Ausgleichskasse für 2011 keine Beiträge in Rechnung gestellt hatte. Diesem Umstand hat die Vorinstanz aber zutreffend mit einer Reduktion des Schadenersatzbetrages Rechnung getragen (E. 2.2 und 4.1). Dass sie dabei das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben, d.h. in Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substanziiert) geltend gemacht. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann