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9C_850/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Health Insurance Premium Reduction Claim from Czech Resident

Geschäftsnummer 9C_850/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding entitlement to health insurance premium reductions for a retiree residing in the Czech Republic. The Federal Administrative Court had previously ruled that the retiree's pension income in 2016 exceeded the average annual premium, which eliminated the possibility of receiving financial assistance. The retiree contended that the court failed to consider the actual cost of living in the Czech Republic, claiming that this resulted in an unjust assessment of purchasing power. However, the court noted that the retiree primarily reiterated arguments made during prior proceedings without providing sufficient legal basis for challenging the findings. Consequently, the court decided not to examine the appeal further due to its failure to meet formal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 66a KVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Health Insurance Premium Reduction Claim from Czech Resident: The Federal Administrative Court had previously ruled that the retiree's pension income in 2016 exceeded the average annual premium, which eliminated the possibility of receiving financial assistance. The retiree contended that the court failed to consider the actual cost of living in the Czech Republic, claiming that this resulted in an unjust assessment of purchasing power. However, the court noted that the retiree primarily reiterated arguments made during prior proceedings without providing sufficient legal basis for challenging the findings. Consequently, the court decided not to examine the appeal further due to its failure to meet formal requirements.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Tschechien obligatorische Krankenpflegeversicherung Rentenkürzung Gesundheitsbezogene Angaben Europäische Länder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_850/2017

Urteil vom 19. Dezember 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG,

Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 9. November 2017 (C-417/2017).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017 (betreffend Prämienverbilligung 2016),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,

in die daraufhin von A.________ am 7. Dezember 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen zur Ausrichtung von Prämienverbilligung an Rentner und Rentnerinnen mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, namentlich Art. 66a KVG , Art. 3 ff. der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5) , und Art. 1 f. der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2016 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und Norwegen vom 24. November 2015, Stand am 1. Januar 2016 (SR 832.112.51; nachfolgend: EDI-Verordnung), dargelegt wurden,

dass die Vorinstanz in Nachachtung dieser Bestimmungen festgestellt hat, das Renteneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 übersteige die durchschnittliche Jahresprämie, weshalb ein Anspruch auf Prämienverbilligung ausgeschlossen sei,

dass der Beschwerdeführer sachbezogen einzig seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwand wiederholt, es sei, indem nicht die effektiven Lebenshaltungskosten in der Tschechischen Republik berücksichtigt worden seien, eine willkürliche Kaufkraftbereinigung seines Einkommens vorgenommen worden,

dass vom Bundesverwaltungsgericht erwogen wurde, der in Art. 1 der EDI-Verordnung publizierte Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik von 100:42 finde zwingend Anwendung,

dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,

dass die beiden Eingaben vom 27. November und 7. Dezember 2017 den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermögen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl