Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_850/2015 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld for Partially Employed Individual Using Mixed Method Assessment

Geschäftsnummer 9C_850/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being assessed as partially employed, had their request for an invalidity pension denied by the relevant authorities due to a lack of sufficient invalidity degree. The individual contested this decision, which was upheld by the social insurance court. The complaint submitted to the federal tribunal challenged the validity of the prior decisions, seeking either a full or partial pension, or a reassessment by the authorities. The tribunal, however, concluded that the previous assessments were correct, determining that the individual did not meet the legal criteria for an invalidity pension as defined by Swiss law concerning the evaluation of disability impacts on employment capabilities.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28a Abs. 3 IVG; Invalidity Pension Denial Upheld for Partially Employed Individual Using Mixed Method Assessment: The individual contested this decision, which was upheld by the social insurance court. The complaint submitted to the federal tribunal challenged the validity of the prior decisions, seeking either a full or partial pension, or a reassessment by the authorities. The tribunal, however, concluded that the previous assessments were correct, determining that the individual did not meet the legal criteria for an invalidity pension as defined by Swiss law concerning the evaluation of disability impacts on employment capabilities.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Teilerwerbstätigkeit) Teilrente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitnehmerstatus Invaliditätsbemessung gemischte Methode Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as the basis for dismissing the appeal because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited for handling the case in a simplified procedure with summary reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited to impose the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_850/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach medizinischen und (haus-) wirtschaftlichen Abklärungen den Anspruch der zu 50 % als Teilerwerbstätige eingestuften A.________ (geb. 1959) mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2015 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einlegen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze, eventualiter eine Viertels-Rente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache "zur rechtsgenüglichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen".

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf ( BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit diversen Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, warum die Beschwerdeführerin als je zu 50 % Erwerbstätige und im Haushalt Beschäftigte ( Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV ) einen Invaliditätsgrad von 22 % aufweist und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

2.2. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in den Rügen, einerseits sei die für Teilerwerbstätige angewendete gemischte Methode EMRK-widrig und anderseits sei ihrer (anlässlich der Haushaltsabklärung gemäss Bericht vom 30. Mai 2013 gemachten) Angabe, sie hätte sicherlich (im Gesundheitsfall) eine 100 %-Stelle gesucht, nicht das notwendige Gewicht beigemessen worden; der "ausdrücklich und spontan gegenüber verschiedensten Gremien erklärte Wille (...), unabhängig von jeglichen monetären Überlegungen möglichst nichts mehr mit ihrem Ex-Mann zu tun haben zu wollen", werde "schlicht ignoriert".

2.2.1. Beide Einwendungen sind offensichtlich unbegründet: Zum einen ist dem schweizerischen Invalidenversicherungsrecht immanent, dass ein und dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig zu gleich hohen Invaliditätsgraden führt. Vielmehr differenziert das Gesetz nach den

konkreten Auswirkungen auf die von der Natur der Sache her wesensgemäss unterschiedlichen Fähigkeiten zum Erwerb, zur Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich oder einer Kombination davon, weshalb die Beschwerdevorbringen zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsprechung ( BGE 137 V 334 ; vgl. auch BGE 141 V 15 ) keinen Anlass geben. Zum andern kann die IV-rechtliche Statusfrage nie allein nach den subjektiven Angaben der versicherten Person entschieden werden. Sie ist immer auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu beantworten, welche die subjektiven und objektiven Gegebenheiten miteinschliesst. Gerade eine solche Abwägung aller Umstände hat das kantonale Gericht vorgenommen, was die Beschwerde verkennt.

2.2.2. Die übrigen Vorbringen zur Schätzung der Restarbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (50 %) sowie zu deren arbeitsmarktlichen Verwertung stellen appellatorische Tatsachenkritik dar, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG nicht genügt, sodass es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bleibt. In keiner Richtung ist eine Bundesrechtsverletzung ( Art. 95 lit. a BGG ) ersichtlich.

3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl