Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_850/2013 KI-generiert

IV Office v. Claimant (Invalidity Benefits and Work Incapacity Standard)

Geschäftsnummer 9C_850/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as an adjuster until her termination in December 2008, after being on sick leave due to various health issues, including depression and physical ailments. Following her dismissal, she filed for disability insurance benefits citing her mental health issues, which were further examined through a multidisciplinary medical report. The local insurance authority initially denied her claim, but the regional court later overturned this decision and awarded her a full disability pension, effective from September 2009. The insurance authority subsequently appealed the regional court's decision, seeking to reinstate the initial denial of benefits. The ongoing dispute centers on whether the claimant has a legitimate entitlement to disability benefits based on her health conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 6 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m; IV Office v. Claimant (Invalidity Benefits and Work Incapacity Standard): Following her dismissal, she filed for disability insurance benefits citing her mental health issues, which were further examined through a multidisciplinary medical report. The local insurance authority initially denied her claim, but the regional court later overturned this decision and awarded her a full disability pension, effective from September 2009. The insurance authority subsequently appealed the regional court's decision, seeking to reinstate the initial denial of benefits. The ongoing dispute centers on whether the claimant has a legitimate entitlement to disability benefits based on her health conditions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenversicherungsleistungen Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Invalidenversicherung soziale Sicherheit Rechtsfähigkeit Leistungskürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited to justify the Federal Tribunal's ability to establish the facts of the case itself due to a legal deficiency in the cantonal decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the opposing party due to the outcome of the appeal.

Art. 95 lit. a BGG

Cited because the previous court's procedure did not comply with established precedent regarding the determination of work incapacity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

BGE 140 V 193
Invalid Pension Appeal: Medical Opinion vs. Judicial Assessment of Work Capacity
«…tlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 Regeste Art. 6 ATSG ; Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stell…»
S 2020 2 (2020-09-15) · gr
Disability Pension Appeal Denied Due to Lack of Objective Medical Findings
«…mpetent sind (BGE 140 V 193 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E.5.2.1 und 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). 3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- di…»
C-7601/2015 (2017-08-21)
Disability Pension for Multiple Sclerosis Claimant Upheld
«…79). B.h Am 6. November 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 (E. 3 publiziert als BGE 140 V 193) wiedererwägungsweise um Durchführung weiterer Abklärungen betreff…»
C-5021/2015 (2017-04-12)
Disability Benefits Appeal: Expert Assessment of Work Capacity Insufficient
«…ähigkeit zu 70% in angepasster Verweistätigkeit. In seiner Replik verweist er auf die Rechtsprechung des BGer im Urteil 9C_850/2013 (publiziert als BGE 140 V 193), in welchem das Bundesgericht bekräftigt habe, dass es sich bei der Frage, welche Arbeit…»
S 2016 11 (2016-10-11) · gr
Executive Disability Benefits and Duty to Mitigate Loss
«…cherten aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte unterliegen − wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsr…»
S 2016 11 (2016-10-11) · gr
Claimant v. Disability Pension Fund
«…aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte un- terliegen − wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtli…»
OG O3V 15 16 (2016-02-16) · ar
Disability Benefits Appeal Granted Due to Failure to Consider Psychiatric and Vocational Evidence
«…ibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014, E. 3.2). Diese ärztliche Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische…»
S 2015 44 (2016-01-12) · gr
Appeal Regarding Invalidity Pension and Impairment Indemnity Following Workplace Injury
«…cherten aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte unterliegen − wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsr…»
S 2015 44 (2016-01-12) · gr
Appeal Regarding Cessation of Accident Insurance Benefits and Disability Pension for Shoulder Injury
«…em Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte un- terliegen − wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Ver…»
S1 14 132 (2015-04-15) · vs
Pension Appeal for Disability Increase Based on Spinal Aggravation
«…s constatations fiables. La recourante a maintenu ses conclusions dans sa réplique du 21 août 2014. Concernant l’arrêt 9C_850/2013 du 12 juin 2014 cité dans la réponse de l’intimé, elle a fait remarquer que le Tribunal fédéral y avait notamment confi…»
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«…ng des Sachverständi- gengutachtens auf Beweiseignung und Beweiskraft im Einzelfall hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.1). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstat- sache Rec…»
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«…die dem Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in soz…»
S 2014 134 (2015-01-27) · gr
Claimant v. Accident Insurance Provider Regarding Disability Pension Calculation
«…ie dem Versi- cherten aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversi- cherungsrechtlichen Verfa…»
HG120245 (2014-12-04) · zh
Accident Insurer Recourse Claim Dismissed Due to Unproven Whiplash Causality in Low-Speed Collision
«…s Sachverständigengutachtens auf Be- weiseignung und Beweiskraft im Einzelfall hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.1). - 36 - In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf…»
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«…bung gebieten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 (zwischenzeitlich publiziert in BGE 140 V 193 ), wo insbesondere der Schweregrad der depressiven Stö…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_850/2013

Urteil vom 12. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen ,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 13. November 2013.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1966, war von 2003 bis 23. Dezember 2008 als Justiererin in der Firma B.________ GmbH tätig, auf welches Datum ihr, seit Mitte September 2008 krankgeschrieben, wegen eines der Arbeitgeberin nicht gemeldeten Auslandaufenthaltes fristlos gekündigt wurde. Am 11. Februar 2009 meldete sie sich unter Angabe von Depressionen, Schwindel, Atemnot sowie Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, u.a. durch Beizug eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 3. Dezember 2010. Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2011 und Verfügung vom 26. Oktober 2011 lehnte sie den Antrag der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ab.

B. Die gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. November 2013 gut. Es sprach A.________ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2010 eine Viertelsrente zu.

C. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung der Verfügung vom 26. Oktober 2011.

A.________ und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen dafür zutreffend dargelegt (Art. 28 f. IVG, Art. 6 und Art. 16 ATSG ).

2. Laut dem MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2010 diagnostizierten die Experten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit beginnender Chronifizierung in leichtgradiger Ausprägung, d.h. noch zu erwartender Besserungstendenz; zudem nannten sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und passiv-aggressiven Anteilen; des Weitern gaben sie ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden an; diese Störungen schränkten die Arbeitsfähigkeit ein. Als Nebendiagnose (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) nannten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Sie attestierten eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für leidensangepasste Tätigkeiten.

2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, bei der Versicherten sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit beginnender Chronifizierung in leichtgradiger Ausprägung, leide. Aufgrund der ebenfalls festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit histrionischen und passiv-aggressiven Anteilen habe der psychiatrische Gutachter eine leicht bis mittelgradige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als ausgewiesen angesehen. Zwar genüge nach der Rechtsprechung die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit einer Schmerzproblematik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht. Es widerspreche aber dem klaren Willen des Gesetzgebers, wenn eine sich auf ein klinisch festgestelltes depressives Leiden zurückzuführende gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom Rechtsanwender bloss unter Hinweis auf das gleichzeitige Vorliegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Leidens korrigiert und als invalidenversicherungsrechtlich irrelevant erklärt werde. Was Auslöser der depressiven Erkrankung gewesen sei, sei für die Bestimmung der dadurch verursachten Arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigung invalidenversicherungsrechtlich irrelevant.

2.2. In der Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, zur Diskussion stehe hier kein pathogenetisch ätiologisch unklarer syndromaler Zustand, sondern eine rezidivierende depressive Störung. Ob diese depressive Störung sich aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung heraus entwickelt habe, ob sich die depressive Störung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung unabhängig voneinander entwickelt hätten oder ob die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sogar eine Folge der depressiven Störung sei, sei völlig irrelevant, denn massgebend sei nur, dass eine depressive Störung vorliege, dass diese depressive Störung bestimmte Symptome zur Folge habe, welche die Leistungsfähigkeit der Versicherten bei der Erwerbstätigkeit beeinträchtigten, und dass diese Symptome durch eine zumutbare Willensanstrengung nicht oder nur in einem geringen Ausmass überwunden werden könnten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die depressive Erkrankung auch eine psychosoziale Ursache habe. In diesem Zusammenhang könne man sich nur implizit auf eine IV-spezifische Schadenminderungspflicht berufen.

2.3. Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, es sei Sache der Rechtsprechung, die invalidisierende Auswirkung von psychiatrischen Diagnosen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren festzulegen und nötigenfalls von der Einschätzung des Mediziners abzuweichen. Im MEDAS-Gutachten werde ausgeführt, Hauptsymptom der von der Beschwerdegegnerin präsentierten Leiden sei eine diffuse Schmerzproblematik, aus denen sich allmählich die depressive Symptomatik entwickelt habe. Die antidepressive Medikation bei der Beschwerdegegnerin sei unterdosiert, und es sei zweifelhaft, ob sie diese tatsächlich einnehme. Dies spreche dafür, dass sie sich nicht als besonders depressiv oder sonst wie psychisch beeinträchtigt erlebe. Eine zu einem syndromalen Leiden reaktive Depression stelle keine psychische Komorbidität im notwendigen Schweregrad dar. Weil in casu die psychosozialen Umstände auf jeden Fall das Bild stark mitprägten, sei bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten. Depressionen bis zu einem Schweregrad von mittelschwer seien gut therapierbar. Demnach sei auch in psychischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.

3.1. Entgegen der im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck kommenden Auffassung ist es

in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen,

keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Der Annahme einer solchen abschliessenden medizinischen Entscheidkompetenz stehen im Wesentlichen drei Gründe entgegen. Zunächst ist die Arbeitsunfähigkeit ein

unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ( Art. 6 ATSG ). Dessen

allgemeine Konkretisierung fällt dem

Bundesgericht zu, während seine

praktische Handhabung im Einzelfall der

rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen

normativen Rahmen zu berücksichtigen hat. Zweitens verlangt der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung

aller Beweismittel, somit auch des

Sachverständigengutachtens , auf Beweiseignung und Beweiskraft im Einzelfall hin; hierbei dürfen die normativen Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung ebenfalls nicht ausgeblendet werden. Drittens gebietet die Natur der Sache unter dem Gesichtswinkel eines rechtsgleichen Gesetzesvollzugs ( Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 BV ) eine administrative bzw. gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit im Einzelfall hin. Denn zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit - und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden - besteht

keine Korrelation (vgl. zum Beispiel die Untersuchungen zu MRI-Rückenbefunden: Klipstein/Michel/Läubli und andere, Do MRI findings correlate with mobility tests?, Eur Spine 2007 S. 803-811). Deshalb weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine

hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich

Ermessenszüge (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253).

3.2. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden)

Mediziners ist es erstens, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu

beschreiben , d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die

Befunde zu erheben und gestützt darauf die

Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (z.B. Urteil 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr

nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , d.h. sie gibt eine

Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die

ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person

noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 E. 1 in fine S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (seit BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 geltende Rechtsprechung, vgl. Urteil 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28 ). An dieser Rechtslage haben die von der Vorinstanz relevierten Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a mitsamt Materialien, wonach Depressionen nicht in deren Anwendungsbereich fallen sollen (AB 2010 N 2117 ff., 2011 S 39 f.), nichts geändert.

3.3. Das kantonale Gericht hat ohne Weiteres gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2010 und das psychiatrische Konsiliargutachten des Dr. med. C.________ vom 18. Oktober 2010 eine durch die Depression bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 23. September 2009 und anschliessend eine solche von 40 % angenommen (was nach Einkommensvergleich und mit Blick auf die im Februar 2009 erfolgte IV-Anmeldung zu einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2009 und zu einer Viertelsrente ab 1. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % führte). Diese Vorgehensweise hält vor dem in E. 3.1 und 3.2 Gesagten nicht stand ( Art. 95 lit. a BGG ), weshalb das Bundesgericht an die entsprechenden Tatsachenfeststellungen nicht gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ) und, da es sich um einen rechtlichen Mangel handelt, den entscheidwesentlichen Sachverhalt ausnahmsweise selber feststellt.

Nach den Akten hat die Beschwerdegegnerin seit vielen Jahren an multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen und einem chronisch rezidivierenden Zervikalsyndrom, gelitten, was zwar regelmässig zu Absenzen führte, sie aber nicht daran hinderte, ihre Arbeit in der Produktion der Firma B.________ GmbH als Justiererin zu verrichten, bevor sie ab 15. September 2008 z.T. 100 %, z.T. 50 % wegen "Kopf- und Nackenschmerzen, Gyni OP, Appendektomie" (Meldeformular Früherfassung vom 26. Januar 2009) krankgeschrieben wurde. Jedenfalls hat vor Mitte September 2008 eine depressionsspezifische Behandlung nicht stattgefunden. Die Berichte weisen die bezüglich Schweregrad und rezidivierendem oder episodischem Charakter psychiatrisch kontrovers beurteilte Depression klar als

therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse aus (Tod der Mutter am 17. Dezember 2008, fristlose Entlassung per 23. Dezember 2008 wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit seit 9. Dezember 2008). Aus den Berichten ergibt sich ferner, dass die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten

in keinem Zeitpunkt optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden. Es fehlt somit an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2). Schliesslich ist das Beschwerdebild offensichtlich geprägt von Selbstlimitierung in Form passiv-aggressiven Verharrens in der Meinung, dass "Therapeuten sie heilen sollen" (Bericht Psychiatrie-Zentrum D.________ vom 29. Oktober 2009), mit konsekutiver Dekonditionierung, sodann von offensichtlichem sekundärem Krankheitsgewinn und von grossen Diskrepanzen zwischen Testergebnissen und objektiven Befunden geprägt, wofür sich keine psychiatrische Erklärung finden liess. Bei solchen Umständen auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu schliessen ist auch mit Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG unvereinbar, laut dem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen hieran nichts zu ändern.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2011 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz