Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_85/2010 KI-generiert

Claimant denied invalidity benefits despite wartime experiences; Federal Supreme Court affirms rejection based on expert medical assessment of working capacity.

Geschäftsnummer 9C_85/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual seeking benefits from the invalidity insurance system after her application was rejected by the relevant authority based on medical reports and an assessment of her household situation. The initial denial was upheld by the insurance court, which concluded that the claimant was capable of continuing her job as a cleaner despite previous health issues. The complainant contested this decision, claiming the need for a disability pension and additional medical evaluations, as well as requesting free legal aid. However, the court found no grounds to challenge the lower court's findings, concluding that the claimant's health condition did not warrant a reduction in her work capabilities. Consequently, her appeal was deemed unfounded, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant denied invalidity benefits despite wartime experiences; Federal Supreme Court affirms rejection based on expert medical assessment of working capacity: The initial denial was upheld by the insurance court, which concluded that the claimant was capable of continuing her job as a cleaner despite previous health issues. The complainant contested this decision, claiming the need for a disability pension and additional medical evaluations, as well as requesting free legal aid. However, the court found no grounds to challenge the lower court's findings, concluding that the claimant's health condition did not warrant a reduction in her work capabilities. Consequently, her appeal was deemed unfounded, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gesundheitliche Beeinträchtigung medizinische Beweismittel Aktengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_85/2010

Urteil vom 19. März 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 1. Dezember 2009.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 11. Juli 2008 gestützt auf die eingeholten Arztberichte und Gutachten sowie eine Abklärung im Haushalt das Gesuch der 1954 geborenen M.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ablehnte,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 abwies,

dass M.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente und eventuell die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragen lässt,

dass sie überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2010 abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz die massgebliche Rechtslage betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente umfassend und zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,

dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin wäre mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand zumutbarerweise in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin in einem vollen Pensum zu verrichten,

dass die Vorinstanz weiter festgestellt hat, nach vorgängiger erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen während sieben Monaten habe ab Juli 2003 kein Gesundheitsschaden mehr vorgelegen, der zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % führte,

dass in der Beschwerde keine Einwände erhoben werden, welche diese Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnten (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ), wobei angesichts der umfangreichen ärztlichen Beurteilungen und Stellungnahmen, die in den angefochtenen Entscheid eingeflossen sind, insbesondere auch nicht von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht die Rede sein kann,

dass das Bundesgericht daher an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen, appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts erschöpfen, das sich u.a. auf das Gutachten des Instituts P._______ (vom 5. Januar 2007), stützt, welches die Lebensgeschichte der Versicherten, die ihren Angaben zufolge im Bosnienkrieg 1992 misshandelt und vergewaltigt worden war, kannte,

dass die Wertung dieser Ereignisse samt deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit den zuständigen Fachärzten und nicht der Beschwerdeführerin obliegt,

dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs so wenig vorliegt wie ein Verstoss gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn das Gericht davon absieht, sämtliche ihm vorgelegten Arztberichte ausdrücklich in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer