Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_849/2019 KI-generiert

Insurance Cost-Sharing Dispute Rejection

Geschäftsnummer 9C_849/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Basel-Landschaft on a matter related to health insurance cost-sharing obligations. The dispute arose from outstanding cost participation amounts totaling CHF 444.90, plus reminder fees, owed to an insurance company following invoicing on June 22, 2018, and February 1, 2019. The issue involved the definitive debt enforcement granted to the insurance company and related procedural matters. The claimant argued against the correctness of these charges and previous payments but failed to meet the necessary legal requirements in their appeal submission.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insurance Cost-Sharing Dispute Rejection: The dispute arose from outstanding cost participation amounts totaling CHF 444.90, plus reminder fees, owed to an insurance company following invoicing on June 22, 2018, and February 1, 2019. The issue involved the definitive debt enforcement granted to the insurance company and related procedural matters. The claimant argued against the correctness of these charges and previous payments but failed to meet the necessary legal requirements in their appeal submission.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) Krankenversicherungskosten Recht des Versicherers Kostenbeitrag Beitragsforderung Gesundheitsbezogene Angaben Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on the simplified written procedure due to a failure to meet formal requirements for the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees when it dismissed the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_849/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CSS Krankenversicherung AG, Abteilung Recht & Compliance,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 28. November 2019 (730 19 253 / 305).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2019 (betreffend Einspracheentscheid der CSS Krankenversicherung AG vom 7. August 2019 [Ausstände Kostenbeteiligungen KVG]),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2019an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass nach der einlässlichen Darstellung des Kantonsgerichts aus Leistungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2018 und 1. Februar 2019 ausstehende - angemahnte - Kostenbeteiligungen zulasten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 45.- und Fr. 399.90, d.h. von insgesamt Fr. 444.90, samt Mahnspesen von Fr. 90.- resultieren,

dass der Beschwerdegegnerin - so die Vorinstanz im Weiteren - für diesen Betrag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes vom 24. Juni 2019 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen war (vgl. Verfügung vom 29. Juli 2019, Einspracheentscheid vom 7. August 2019) und ihr ferner der Ersatz der Betreibungskosten im Betrag von Fr. 53.30 zusteht,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , soweit überhaupt sachbezogen beanstandet, qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass vorinstanzlich vielmehr auch detailliert aufgezeigt wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer monatlich zur Tilgung allfälliger Kostenbeteiligungen überwiesenen Fr. 30.- nicht ausreichten, um den betreffenden Gesamtbetrag an Ausständen zu begleichen,

dass sodann, soweit der Beschwerdeführer die angebliche Widerrechtlichkeit einer "Forderung in Höhe von CHF 917.45 betr. einer Unfallsituation" moniert, darauf, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht weiter eingegangen werden kann,

dass schliesslich auch den beigelegten Unterlagen, namentlich den darin enthaltenen Aufstellungen des Beschwerdeführers, nichts entnommen werden kann, was ein anderes Ergebnis zu bewirken vermöchte, sofern es sich dabei nicht ohnehin um vor dem Bundesgericht unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers die beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht erfüllt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl