Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_847/2014 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Unimpaired Earning Capacity Based on Expert Medical Opinions

Geschäftsnummer 9C_847/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered injuries to both ankles from a fall in 1979 and subsequently applied for an invalidity pension in 2011. The relevant authority initially denied the application, stating that there was no loss of earning capacity after investigating the claim through various medical assessments. The individual's subsequent appeal to the administrative court was also dismissed, leading to a further complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking the reversal of the lower court's decision and the granting of a half invalidity pension, or alternatively, a new expert assessment. The dispute centers around the individual's health status and work capacity as evaluated by medical experts, along with the administrative authority's interpretation of these assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Unimpaired Earning Capacity Based on Expert Medical Opinions: The relevant authority initially denied the application, stating that there was no loss of earning capacity after investigating the claim through various medical assessments. The individual's subsequent appeal to the administrative court was also dismissed, leading to a further complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking the reversal of the lower court's decision and the granting of a half invalidity pension, or alternatively, a new expert assessment. The dispute centers around the individual's health status and work capacity as evaluated by medical experts, along with the administrative authority's interpretation of these assessments.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch medizinisches Gutachten Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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«…konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt hing…»
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«…6 │ 20 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Den Berich- ten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt hi…»
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«…konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 je m.H.). Den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Fachpersonen kommt hingegen ni…»
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«…e Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen sind insoweit zu b…»
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«…en die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt hingege…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_847/2014

Urteil vom 25. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch lic. iur. Carole Humair,

c/o AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Affolternstrasse 42, 8050 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden,

Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 17. März 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ erlitt 1979 einen Unfall (Sturz vom Dach einer Tennishalle) und zog sich dabei insbesondere Verletzungen an beiden Fussgelenken zu. Am 28. April 2011 meldete er sich bei der IV-Stelle Nidwalden zum Rentenbezug an. Diese führte Abklärungen durch und erliess am 7. Oktober 2011 einen abweisenden Vorbescheid. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte sie zunächst ein rheumatologisches und später ein psychiatrisches Gutachten ein, während der Versicherte einen orthopädischen Bericht einreichen liess. Nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. August 2013 ab, da keine Erwerbseinbusse bestehe.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 17. März 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 19. Dezember 2012 und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 24. Mai 2013 Beweiskraft beigemessen. Demnach ist dem Versicherten seine bisherige leidensangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar.

Der Beschwerdeführer stellt einzig die Beweiskraft des rheumatologischen Gutachtens in Abrede.

2.2.

2.2.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

Den im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

2.2.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person betreffen grundsätzlich Entscheidungen über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

3.

3.1. Dr. med. B.________ gab sein Gutachten in Kenntnis des orthopädischen Berichts von Prof. Dr. med. D.________ vom 24. September 2012 ab. Er setzte sich ausführlich mit dessen abweichender Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auseinander. Dabei hielt er fest, in der klinischen Beschreibung fehle es an relevanten somatisch-pathologischen Befunden ausser denjenigen an den Füssen. Der beurteilende Orthopäde sei nicht auf die Schmerzcharakteristik der unteren Rückenschmerzen eingegangen. Dr. med. B.________ stützte sich bei seiner Beurteilung auf eine hinreichende Untersuchung und erhob eine umfassende Anamnese; er nahm insbesondere zur langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeitsvorbereiter im administrativen Bereich Stellung. Im Gegensatz zu Prof. Dr. med. D.________, der nicht darlegte, weshalb die langjährige angepasste Tätigkeit dem Versicherten lediglich zu 50 % zumutbar sein soll, begründete er seine Einschätzung schlüssig; sein Hinweis auf die "epidemiologische Datenlage" ändert daran nichts. Die Körpergrösse des Versicherten ist für dessen Arbeitsfähigkeit irrelevant, zumal sowohl Prof. Dr. med. D.________ als auch Dr. med. B.________ ihm einen adipösen Ernährungszustand attestierten, ohne diesem Umstand Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben.

Auch hinsichtlich der klinischen Befunde steht das rheumatologische Gutachten im Einklang mit der übrigen Aktenlage. Es liegen weder aufgrund des Berichts von Prof. Dr. med. D.________ noch mit Blick auf die übrigen medizinischen Akten Anhaltspunkte vor, dass die vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Diagnosen (Gonarthrose, Fingerpolyarthrose, Wirbelkörperhämangiome, Diskusprotrusion C6/7) klinisch relevant wären (vgl. auch den kreisärztlichen Bericht vom 24. Januar 2012 betreffend den Zufallsbefund an der HWS). Ein Widerspruch zwischen dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 24. Mai 2013, wonach dem Versicherten eine Willensanstrengung zur Überwindung seiner (nicht objektivierbaren) Schmerzen zumutbar sei, ist nicht erkennbar. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts gegen das psychiatrische Gutachten vor. Mithin beschränkt er sich auf weiten Strecken darauf, die Beweise abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [nicht publiziert in BGE 133 III 421 ]).

3.2. Aus dem bisherigen Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung (30 %) kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die Invalidenversicherung nicht an den unfallversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden ist ( BGE 133 V 549 E. 6 S. 552 f.). Abgesehen davon sind ihm selbst gemäss der kreisärztlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 sitzende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Die vom Kreisarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sollte explizit lediglich bis zur Abklärung der unspezifischen Rückenschmerzen gelten. Diese konnten auch mittels MRI (Bericht vom 25. Januar 2011) nicht objektiviert werden, sodass auch diesbezüglich keine Differenz zum Gutachten von Dr. med. B.________ besteht.

3.3. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig, also unhaltbar, willkürlich (vgl. Urteil 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen) oder sonstwie Bundesrechtswidrig sein soll, ist weder nachvollziehbar begründet ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) noch ersichtlich; sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Sowohl das Gutachten von Dr. med. B.________ als auch dasjenige von Dr. med. C.________ genügen den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (E. 2.2.1). Der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen ist in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung erfolgt ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder